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Europaius

§ 354 UGB – Entgeltlichkeit

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

(1)Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
(2)Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.

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Rechtsprechung zu § 354 UGB

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2015-04-23
2012-03-28

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.