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§ 14 ZPO – Einheitliche Streitpartei

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 14 ZPO regelt die einheitliche Streitpartei: Erstreckt sich die Wirkung des Urteils aufgrund der Art des streitigen Rechtsverhältnisses oder einer gesetzlichen Vorschrift auf alle Streitgenossen, so gelten diese als einheitliche Streitpartei. Sind einzelne von ihnen säumig, wirken die Prozesshandlungen der übrigen, tätig gewordenen Streitgenossen auch für die säumigen mit.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wenn die Wirkung des zu fällenden Urtheiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämmtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Processhandlungen der thätigen Streitgenossen auch auf sie.

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Rechtsprechung zu § 14 ZPO

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2024-06-25

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.