Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 146 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Vierter Titel – Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurz erklärt

Die Bestimmung gewährt einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, etwa weil sie ohne eigenes Verschulden von einer Zustellung nichts erfahren hat, eine Tagsatzung oder eine befristete Prozesshandlung versäumt hat und ihr dadurch der Nachteil des Ausschlusses von dieser Handlung entsteht. Ein bloß minderer Grad des Verschuldens steht der Bewilligung nicht entgegen. Der Antrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bei derselben Partei bereits als unzureichend für eine Fristverlängerung oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung angesehen hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachtheil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Processhandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 146 ZPO

137
2026-06-02
2025-11-27
2024-08-29
2024-06-10
2023-06-15
2023-06-02

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.