§ 146 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Vierter Titel – Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Kurz erklärt
Die Bestimmung gewährt einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, etwa weil sie ohne eigenes Verschulden von einer Zustellung nichts erfahren hat, eine Tagsatzung oder eine befristete Prozesshandlung versäumt hat und ihr dadurch der Nachteil des Ausschlusses von dieser Handlung entsteht. Ein bloß minderer Grad des Verschuldens steht der Bewilligung nicht entgegen. Der Antrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bei derselben Partei bereits als unzureichend für eine Fristverlängerung oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung angesehen hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.