§ 154 ZPO – Kostenersatz bei Wiedereinsetzung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Vierter Titel – Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand · nichtamtliche Überschrift
Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsprechung zu § 154 ZPO
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2022-03-01
2017-11-08
2017-04-07
2005-01-10
2004-01-28
1998-09-08