§ 153 ZPO – Rechtsmittel gegen Wiedereinsetzung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Vierter Titel – Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand · nichtamtliche Überschrift
Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rechtsprechung zu § 153 ZPO
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2024-10-23
2024-01-10
2022-12-14
2016-11-23
2016-11-23
2012-11-20
Verweise auf diese Vorschrift
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