§ 25 ZPO – Zustellung von Schriftsätzen bei Drittbeteiligung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift
Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.
Rechtsprechung zu § 25 ZPO
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2025-03-18
2024-05-15
2007-03-20
1998-08-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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