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§ 270 ZPO – Gesetzliche Vermutungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme · nichtamtliche Überschrift

Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegentheiles ist zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausschließt. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäß §§. 371 ff. geführt werden.

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Rechtsprechung zu § 270 ZPO

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2014-04-22
1964-03-12

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.