Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 269 ZPO – Offenkundige Tatsachen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme · nichtamtliche Überschrift

Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 269 ZPO

37
2024-04-22

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.