§ 269 ZPO – Offenkundige Tatsachen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme · nichtamtliche Überschrift
Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Rechtsprechung zu § 269 ZPO
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2024-04-22
Verweise auf diese Vorschrift
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