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§ 276 ZPO – Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Beweise, die das Gericht für erheblich hält, sind im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern nicht das Gericht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung anordnet.
(2)Wird die Aufnahme eines Beweises außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nothwendig, so ist vom Processgerichte das Erforderliche zu verfügen.

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Rechtsprechung zu § 276 ZPO

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2014-02-27
2004-10-29
1994-10-25

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.