§ 277 ZPO – Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme
Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
Rechtsprechung zu § 277 ZPO
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2025-09-18
2022-09-09
2022-02-24
2020-09-07
Verweise auf diese Vorschrift
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