§ 30 ZPO – Nachweis der Bevollmächtigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 30 ZPO regelt, wie Bevollmächtigte ihre Vertretungsmacht im Zivilprozess nachweisen müssen. Bei der ersten Prozesshandlung ist die Vollmacht durch eine Urkunde im Original oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, die das Gericht zurückbehalten kann. Bestehen bei einer Privaturkunde Zweifel an der Echtheit, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen; dagegen gibt es kein Rechtsmittel. Rechtsanwälte, Notare und Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertreter des Kindes können sich stattdessen einfach auf die erteilte Bevollmächtigung berufen, ohne Urkunde. Bei Bezirksgerichten kann die Erklärung über die Bevollmächtigung bei persönlichem Erscheinen von Partei und Bevollmächtigtem auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.