Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 30 ZPO – Nachweis der Bevollmächtigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 30 ZPO regelt, wie Bevollmächtigte ihre Vertretungsmacht im Zivilprozess nachweisen müssen. Bei der ersten Prozesshandlung ist die Vollmacht durch eine Urkunde im Original oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, die das Gericht zurückbehalten kann. Bestehen bei einer Privaturkunde Zweifel an der Echtheit, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen; dagegen gibt es kein Rechtsmittel. Rechtsanwälte, Notare und Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzliche Vertreter des Kindes können sich stattdessen einfach auf die erteilte Bevollmächtigung berufen, ohne Urkunde. Bei Bezirksgerichten kann die Erklärung über die Bevollmächtigung bei persönlichem Erscheinen von Partei und Bevollmächtigtem auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann. Geschieht dies mit einer Privaturkunde und entstehen gegen deren Echtheit Bedenken, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen; diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(2)Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2a)Schreitet ein Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes ein, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Erklärung über die ertheilte Bevollmächtigung kann vor Bezirksgerichten, wenn die Partei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigten persönlich vor Gericht erscheint, auch zu gerichtlichem Protokoll aufgenommen werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 30 ZPO

69
2025-10-07

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.