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§ 35 ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite

(1)Die Processvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Processfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
(2)Die Rechtsnachfolge des Vollmachtgebers, der für die processunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Processvollmacht jederzeit widerrufen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 35 ZPO

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2023-10-03
2020-06-25
2020-01-17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.