§ 34 ZPO – Wirkung von Prozesshandlungen des Bevollmächtigten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift
Die auf Grund einer Processvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Processhandlungen haben im Verhältnis zur Gegenpartei dieselbe Wirkung, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt jedoch von Geständnissen und anderen thatsächlichen Erklärungen nur insoweit, als sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 34 ZPO
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2017-02-28
2008-08-07
2008-02-28
2004-06-17