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§ 350 ZPO – Sachverständige Zeugen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Vierter Titel – Beweis durch Zeugen

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

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Rechtsprechung zu § 350 ZPO

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2021-01-15
2020-02-24
2014-07-15
2014-04-23
1986-02-14

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.