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§ 388 ZPO – Durchführung der Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Fünfter Titel – Beweis durch Sachverständige · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels dieses Abschnittes.
(2)Das die Beweisaufnahme betreffende Protokoll wird bei dem Gerichte verwahrt, welches die Beweisaufnahme angeordnet hat. Wenn der Rechtsstreit bei einem anderen Gerichte anhängig ist oder anhängig wird, ist das Protokoll dem Processgerichte auf dessen Ersuchen oder auf Antrag einer der Parteien zu übersenden.
(3)Die Kosten der Beweisaufnahme werden von der antragstellenden Partei bestritten, unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches. Dem Gegner sind die nothwendigen Kosten für seine Betheiligung bei der Beweisaufnahme unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache zu ersetzen.

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Rechtsprechung zu § 388 ZPO

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2018-01-29
2016-09-22
2013-05-21
2006-02-28

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.