§ 419 ZPO – Berichtigung des Urtheiles
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt dem Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung zu berichtigen und entgegen § 417 Abs. 3 übergangene Angaben einzufügen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen; gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags gibt es kein abgesondertes Rechtsmittel. Auch ein höheres Gericht kann die Berichtigung anordnen. Sie ist der Urschrift beizusetzen oder es wird eine berichtigte Urschrift erstellt; den Parteien ist eine Ausfertigung zuzustellen, und soweit möglich ist die Berichtigung in abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.