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§ 43 ZPO – Kostenteilung bei teilweisem Obsiegen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt die Kostenteilung, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt: Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wobei der zu ersetzende Teil ziffernmäßig oder im Verhältnis bestimmt werden kann. Gerichtsgebühren, sonstige bundesgesetzlich geregelte Gebühren, Kosten außergerichtlicher Amtshandlungen, Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern sowie vom Partei nach § 10 getragene Kuratorkosten werden anteilig nach dem Ausmaß des Obsiegens zugesprochen. Das Gericht kann dennoch einer Partei den Ersatz sämtlicher Kosten des Gegners und dessen Nebenintervenienten auferlegen, wenn der Gegner nur geringfügig unterlag und dadurch keine besonderen Kosten entstanden, oder wenn die Forderungshöhe von richterlichem Ermessen, Sachverständigenfeststellung oder Abrechnung abhing.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu theilen. Der zu ersetzende Theil kann ziffermäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.
(2)Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesammten, dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Theile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige, oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 43 ZPO

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2026-02-26
2025-07-22
2025-01-21

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.