§ 43 ZPO – Kostenteilung bei teilweisem Obsiegen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt die Kostenteilung, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt: Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wobei der zu ersetzende Teil ziffernmäßig oder im Verhältnis bestimmt werden kann. Gerichtsgebühren, sonstige bundesgesetzlich geregelte Gebühren, Kosten außergerichtlicher Amtshandlungen, Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern sowie vom Partei nach § 10 getragene Kuratorkosten werden anteilig nach dem Ausmaß des Obsiegens zugesprochen. Das Gericht kann dennoch einer Partei den Ersatz sämtlicher Kosten des Gegners und dessen Nebenintervenienten auferlegen, wenn der Gegner nur geringfügig unterlag und dadurch keine besonderen Kosten entstanden, oder wenn die Forderungshöhe von richterlichem Ermessen, Sachverständigenfeststellung oder Abrechnung abhing.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.