§ 483a ZPO – Berufung in Ehesachen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung · nichtamtliche Überschrift
(1)In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.
Rechtsprechung zu § 483a ZPO
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1999-10-15
Verweise in dieser Vorschrift
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