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§ 4 ZPO – Nachweis der Vertretungsbefugnis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift

(1)Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
(2)Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.

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Rechtsprechung zu § 4 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.