§ 2 ZPO – Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift
Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
Rechtsprechung zu § 2 ZPO
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1998-12-01
1998-12-01
1977-07-07
1966-03-08
Verweise auf diese Vorschrift
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