§ 507a ZPO – Frist und Einbringung der Revisionsbeantwortung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Revision · nichtamtliche Überschrift
(1)Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2)Die Frist nach Abs. 1 beginnt Die Frist nach Absatz eins, beginnt 1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; 2. im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5); 3. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2).
(3)Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen: 1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen; 2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen; 3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
(4)Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
(5)Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 507a ZPO
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2022-07-11
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 464Berufungsfrist
- § 500Aussprüche des Berufungsgerichts über Zulässigkeit der Revision
- § 505Erhebung der Revision
- § 508Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs
- § 508aVerfahren vor dem Revisionsgerichte
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