§ 464 ZPO – Berufungsfrist
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung
Kurz erklärt
§ 464 ZPO legt fest, dass die Berufungsfrist vier Wochen beträgt und nicht verlängert werden kann. Sie beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an sie. Für eine Partei, die Verfahrenshilfe genießt oder beantragt hat und innerhalb der Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat, beginnt die Frist erst mit Zustellung des Bestellungsbescheids samt Urteilsausfertigung an den Anwalt; wird dieser Antrag abgewiesen, beginnt die Frist mit Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der Bescheid über die Anwaltsbestellung ist vom Gericht zuzustellen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.