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§ 464 ZPO – Berufungsfrist

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung

Kurz erklärt

§ 464 ZPO legt fest, dass die Berufungsfrist vier Wochen beträgt und nicht verlängert werden kann. Sie beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an sie. Für eine Partei, die Verfahrenshilfe genießt oder beantragt hat und innerhalb der Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat, beginnt die Frist erst mit Zustellung des Bestellungsbescheids samt Urteilsausfertigung an den Anwalt; wird dieser Antrag abgewiesen, beginnt die Frist mit Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der Bescheid über die Anwaltsbestellung ist vom Gericht zuzustellen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.
(2)Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt.
(3)Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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