§ 521a ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs
Kurz erklärt
§ 521a ZPO regelt, dass das Prozessgericht erster Instanz einen nach Streitanhängigkeit erhobenen Rekurs gegen einen nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss dem Rekursgegner zustellen muss, sofern es den Rekurs nicht zurückweist. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen vier Wochen ab Zustellung der Rekursschrift, beim Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einbringen. Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a sowie für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 sinngemäß, mit den Maßgaben aus der sinngemäßen Anwendung der genannten Bestimmungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 521a ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 464Berufungsfrist
- § 507Prüfung der Revision durch das Erstgericht
- § 507aFrist und Einbringung der Revisionsbeantwortung
- § 507bVorlage der Revision
- § 508Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs
- § 508aVerfahren vor dem Revisionsgerichte
- § 520Erhebung des Recurses
- § 521
- § 528Zulässigkeit des Revisionsrekurses