Kurz erklärt
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung, Urteil oder Beschluss, ist den Parteien stets schriftlich zuzustellen. Betrifft der Streitgegenstand nicht nur Geld, muss das Gericht aussprechen, ob dessen Wert 5.000 Euro bzw. 30.000 Euro übersteigt, ob die Revision jedenfalls unzulässig ist, und sonst, ob die ordentliche Revision zulässig ist, mit kurzer Begründung. Gegen die Aussprüche zu Wert und jedenfalliger Unzulässigkeit gibt es kein Rechtsmittel. Die Unrichtigkeit des Ausspruchs zur ordentlichen Revision kann nur mittels Antrag nach § 508, außerordentlicher Revision oder deren Beantwortung geltend gemacht werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2)Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, 1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt a) 5 000 Euro übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht; 2. daß die Revision nach §
502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf §
502 Abs. 4 und 5 - daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 4 und 5 - zutrifft; 3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach §
502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(3)Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.
(4)Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach §
508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§
505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§
507, 507a) geltend gemacht werden.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.