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§ 512 ZPO – Mutwillensstrafe bei Revision

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Revision · nichtamtliche Überschrift

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.

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Rechtsprechung zu § 512 ZPO

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1995-08-18
1979-06-14

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.