§ 512 ZPO – Mutwillensstrafe bei Revision
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Revision · nichtamtliche Überschrift
Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 512 ZPO
3
1995-08-18
1979-06-14