§ 513 ZPO – Anwendung der Berufungsvorschriften auf die Revision
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Revision · nichtamtliche Überschrift
Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 513 ZPO
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2025-09-29
2025-05-22