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§ 511 ZPO – Bindung an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Revision · nichtamtliche Überschrift

(1)Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurtheilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschlusse zugrunde gelegt hat.
(2)Zum Zwecke der Aufnahme des Verfahrens beim Berufungsgerichte oder beim Gerichte erster Instanz haben diese die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen.

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Rechtsprechung zu § 511 ZPO

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1985-09-10

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.