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§ 538 ZPO – Vorprüfung der Nichtigkeitsklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 538 ZPO verpflichtet das Gericht, vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlungstagsatzung zu prüfen, ob die Klage auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und fristgerecht erhoben wurde; bei Gerichtshöfen erfolgt diese Prüfung in nicht öffentlicher Sitzung. Fehlt eines dieser Erfordernisse oder liegt ein im § 230 Absatz 2 genannter Unzulässigkeitsgrund vor, ist die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung ungeeignet mit Beschluss zurückzuweisen. Auf Verlangen des Gerichts hat der Kläger die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, glaubhaft zu machen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht hat vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nicht öffentlicher Sitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§. 529 bis 531) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im §. 230, Absatz 2, angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen.
(2)Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.

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Rechtsprechung zu § 538 ZPO

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2026-04-28

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.