§ 538 ZPO – Vorprüfung der Nichtigkeitsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 538 ZPO verpflichtet das Gericht, vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlungstagsatzung zu prüfen, ob die Klage auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und fristgerecht erhoben wurde; bei Gerichtshöfen erfolgt diese Prüfung in nicht öffentlicher Sitzung. Fehlt eines dieser Erfordernisse oder liegt ein im § 230 Absatz 2 genannter Unzulässigkeitsgrund vor, ist die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung ungeeignet mit Beschluss zurückzuweisen. Auf Verlangen des Gerichts hat der Kläger die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, glaubhaft zu machen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.