§ 578 ZPO – Gerichtliche Tätigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.
Rechtsprechung zu § 578 ZPO
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2024-06-25
2022-09-28
2013-03-18
Verweise auf diese Vorschrift
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