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§ 93 ZPO – Zustellung an den Bevollmächtigten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren · nichtamtliche Überschrift

(1)Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.
(2)In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.

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Rechtsprechung zu § 93 ZPO

16
2022-05-23
2022-03-29
2016-02-16

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.