Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels
Kort samengevat
Deze wet wijzigt de Spoorcodex van 30 augustus 2013 en implementeert gedeeltelijk Europese richtlijnen betreffende spoorwegveiligheid en interoperabiliteit. Het doel is om de Belgische spoorwegwetgeving in lijn te brengen met de meest recente Europese regelgeving.
Wat het reguleert
- De implementatie van Europese richtlijnen over spoorwegveiligheid en interoperabiliteit.
- De definitie van diverse termen binnen de spoorwegsector, zoals "Agentur", "Sonderfall", "einheitliche Sicherheitsbescheinigung" en "Störung".
- De reikwijdte van de Spoorcodex met betrekking tot verschillende soorten spoorweginfrastructuren en voertuigen.
- De aanpassing van bestaande artikelen in de Spoorcodex van 30 augustus 2013.
Wie het betreft
- De federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer.
- Spoorwegondernemingen, infrastructuurbeheerders, voertuigeigenaren en andere entiteiten die actief zijn binnen het spoorwegsysteem.
Kernpunten
- De wet implementeert Richtlijn (EU) 2016/798 over spoorwegveiligheid en Richtlijn (EU) 2016/797 over interoperabiliteit van het spoorwegsysteem in de Europese Unie.
- De definitie van "Sonderfall" omvat nu ook spoorlijnen en netwerken die afgesneden zijn van het netwerk van de rest van de Unie, en voertuigen uitsluitend voor lokaal of regionaal gebruik, of voor historische doeleinden.
- Een "einheitliche Sicherheitsbescheinigung" is een document dat aantoont dat een spoorwegonderneming een veiligheidsmanagementsysteem heeft en veilig kan opereren in het geplande geografische gebied.
- "Nationale Vorschriften" zijn bindende voorschriften uitgevaardigd door de Koning, die betrekking hebben op spoorwegveiligheid of technische eisen op het Belgische spoorwegnet voor infrastructuurgebruikers.
Wettekst
Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 30/08/2013 pub. 19/08/2022 numac 2022032901 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende
Allgemeine Bestimmungen Art.
Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Artikel
Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit, mit Ausnahme von Titel 7/1, der eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regelt. Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch setzt folgende Richtlinien teilweise um: 1. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, wie durch die Richtlinie 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen abgeändert, 2. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, 3. Richtlinie (UE) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, 4. Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit." Art. 4 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "und auf Fahrzeuge, die nur auf diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind" durch die Wörter ", einschließlich der Gleisanschlüsse, die vom Eigentümer oder von einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sowie auf ausschließlich auf diesen Infrastrukturen genutzte Fahrzeuge" ersetzt. 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem der Union funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, und auf Unternehmen, die ausschließlich diese Netze nutzen,". 3. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "schienengebundenen Betriebsmodi" und den Wörtern ", insofern Letztere" die Wörter "sowie auf Infrastrukturen, die ausschließlich von diesen Fahrzeugen genutzt werden" eingefügt. Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "vergleichbare Unfälle" durch die Wörter "Unfälle mit den gleichen Folgen und" ersetzt. 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Agentur": die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, eingesetzt durch die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016,". 3. Nummer 9 wird durch die Wörter "oder eine Stelle, die von mehreren Mitgliedstaaten mit diesen Aufgaben betraut ist, um eine einheitliche Sicherheitsordnung zu gewährleisten" ergänzt.4. Nummer 10 wird aufgehoben.5. Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13."Sonderfall": jeder Teil des Eisenbahnsystems, der in den TSI besonderer Vorkehrungen vorübergehender oder dauerhafter Art bedarf, da geografische, topografische, städtebauliche oder die Kohärenz mit dem bestehenden System betreffende Zwänge vorliegen, insbesondere Eisenbahnstrecken und -netze, die vom Netz des übrigen Gebiets der Union abgeschnitten sind, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand sowie Fahrzeuge ausschließlich für den lokal oder regional begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische Zwecke und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern,". 6. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: "16."einheitliche Sicherheitsbescheinigung": das Dokument, mit dem nachgewiesen werden soll, dass das betreffende Eisenbahnunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und in der Lage ist, einen sicheren Betrieb im geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet durchzuführen,". 7. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts] 8.In Nr. 21 werden die Wörter "als solche" durch die Wörter "als solcher" ersetzt. 9. In Nr.25 werden die Wörter "Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, einen Fahrzeughalter oder den mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmer handeln" aufgehoben. 10. In Nr.28 werden zwischen den Wörtern "das Eisenbahnsystem" und den Wörtern ", die Teilsysteme" die Wörter "der Union" eingefügt. 11. Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: "31."Störung": ein anderes Ereignis als ein Unfall oder ein schwerer Unfall, das den sicheren Eisenbahnbetrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte,". 12. Nummer 34 wird wie folgt ersetzt: "34."Interoperabilität": die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird,". 13. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: "37."gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM)": die Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden,". 14. In Nr.40 werden die Wörter "oder ein Fahrzeug in seine nominale Betriebsbereitschaft versetzt wird" durch die Wörter "in Dienst gestellt wird" ersetzt. 15. Nummer 41 wird wie folgt ersetzt: "41."harmonisierte Norm": jede europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,". 16. Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: "42."gemeinsame Sicherheitsziele (CST)": die Mindestsicherheitsniveaus, die das Gesamtsystem und, soweit möglich, die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems der Union (wie das konventionelle Eisenbahnsystem, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, lange Eisenbahntunnel oder Strecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden) erreichen müssen,". 17. Nummer 45 wird aufgehoben.18. Nummer 46 wird aufgehoben.19. Nummer 49 wird wie folgt ersetzt: "49."Zugpersonal": das Personal, das sich einerseits aus den Zugführern und anderseits aus den Begleitern von Personenzügen zusammensetzt. Zu diesem Personal zählt nicht das Personal von Securail,". 20. Nummer 51 wird wie folgt ersetzt: "51."Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium": Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte,". 21. Nummer 52 wird wie folgt ersetzt: "52."Umrüstung": umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit dieses vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird,". 22. Nummer 54 wird aufgehoben.23. Nummer 55 wird aufgehoben.24. Nummer 56 wird wie folgt ersetzt: "56."nationale Vorschriften": alle vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 1 erlassenen verbindlichen Vorschriften, in denen die Eisenbahnsicherheit betreffende oder technische Anforderungen - mit Ausnahme der durch Unions- oder internationale Vorschriften festgelegten Anforderungen - enthalten sind, die auf dem belgischen Eisenbahnnetz für Infrastrukturnutzer gelten,". 25. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts] 26.Nummer 59 wird wie folgt ersetzt: "59. "Netz":
- a)hinsichtlich Interoperabilität und Eisenbahnsicherheit: Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfeste Einrichtungen jeglicher Art, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Eisenbahnsystems der Union erforderlich sind,
- b)hinsichtlich Marktverwaltung und -zugang: die gesamte von einem Infrastrukturbetreiber verwaltete Eisenbahninfrastruktur,".27. Nummer 65 wird wie folgt ersetzt: "65."Teilsysteme": die strukturellen oder funktionellen Teile des Eisenbahnsystems der Union, wie in Anlage 15 bestimmt,". 28. Nummer 66 wird wie folgt ersetzt: "66."europäische Spezifikation": eine Spezifikation, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist: - eine gemeinsame technische Spezifikation im Sinne von Anhang VIII der Richtlinie 2014/25/EU, - eine europäische technische Zulassung im Sinne von Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder - eine europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,". 29. In Nr.67 wird das Wort "Eisenbahnsystems" durch die Wörter "Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. 30. Nummer 69 wird wie folgt ersetzt: "69."Sicherheitsmanagementsystem": die von einem Infrastrukturbetreiber oder einem Eisenbahnunternehmen eingerichtete Organisation und die von ihm getroffenen Vorkehrungen und festgelegten Verfahren, die die sichere Steuerung seiner Betriebsabläufe gewährleisten,". 31. Nummer 70 wird wie folgt ersetzt: "70."Eisenbahnsystem": die Infrastruktur, die durch die Strecken und ortsfeste Einrichtungen des Eisenbahnnetzes und durch die auf dieser Infrastruktur verkehrenden Fahrzeuge jeder Kategorie und Herkunft gebildet wird,". 32. Nummer 71 wird wie folgt ersetzt: "71."Eisenbahnsystem der Union": die in Anlage 14 aufgeführten Bestandteile,". 33. In Nr.72 werden die Wörter "einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates" durch die Wörter "einer in dem einschlägigen Prüfungsmodul beschriebenen Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung" ersetzt. 34. In Nr.73 werden die Wörter "auf eigenen Rädern" durch die Wörter "auf Rädern" ersetzt und die Wörter "oder Teilen davon" aufgehoben. 35. Nummer 78 wird aufgehoben.36. In Nr.82 werden die Wörter "nationalen Sicherheitsvorschriften" durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt. 37. In Nr.83 werden die Wörter "Richtlinie 2004/49/EG" durch die Wörter "Richtlinie 2016/798/EG" ersetzt. 38. Nummer 84 wird wie folgt abgeändert: 1.In Buchstabe
- a)werden die Wörter ", und ihre Hilfsunternehmen" aufgehoben. 2. In Buchstabe
- b)werden die Wörter "und ihre Hilfsunternehmen" aufgehoben.39. Artikel 3 wird durch die Nummern 85 bis 115 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "85."Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die als zuständige Stelle für Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion, benannt oder bestimmt wurde; eine Konformitätsbewertungsstelle gilt nach der Benennung durch einen Mitgliedstaat als "benannte Stelle"; eine Konformitätsbewertungsstelle gilt nach der Bestimmung durch einen Mitgliedstaat als "bestimmte Stelle", 86. "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Fahrzeugen herstellt beziehungsweise konstruieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt, 87."Absender": ein Unternehmen, das Güter entweder für sich selbst oder für einen Dritten versendet, 88. "Verlader": ein Unternehmen, das verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen oder Container verlädt oder das einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank auf einen Wagen verlädt, 89."Entlader": ein Unternehmen, das einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank von einem Wagen entlädt, oder jedes Unternehmen, das verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks von einem Wagen oder Container entlädt, oder jedes Unternehmen, das Güter aus einem Tank (Tankwagen, abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer), aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen, aus einem Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Schüttgutcontainer entlädt, 90. "Befüller": ein Unternehmen, das Güter in einen Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer), in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder in einen Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen einfüllt, 91."Entleerer": ein Unternehmen, das Güter aus einem Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer), einem Wagen, einem Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen entleert, 92. "Beförderer": ein Unternehmen, mit Ausnahme eines Eisenbahnunternehmens, das eine Beförderung nach Maßgabe eines Beförderungsvertrags durchführt, 93."Betriebsart": die Art des Betriebs, gekennzeichnet durch die Personenbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss von Hochgeschwindigkeitsdiensten, die Güterbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss der Beförderung gefährlicher Güter und den ausschließlichen Rangierbetrieb, 94. "Betriebsumfang": den Umfang des Betriebs, gekennzeichnet durch die Beförderungsleistung im Personen-/Güterverkehr und/oder die überschlägige Größe eines Eisenbahnunternehmens hinsichtlich der Zahl der im Eisenbahnbereich tätigen Mitarbeiter (zum Beispiel als ein Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroßes Unternehmen oder Großunternehmen), 95."geografisches Tätigkeitsgebiet": ein Netz oder mehrere Netze in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, 96. "mobiles Teilsystem": das Teilsystem "Fahrzeuge" und das Teilsystem "fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung", 97."Produkt": ein Erzeugnis, das in einem Fertigungsprozess hergestellt worden ist, einschließlich Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, 98. "Antragsteller":
- a)für die Zwecke von Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 2 Artikel 13, 80, 81, 88 und 95, Titel 6 Kapitel 4/1 Artikel 159, Artikel 199 und Titel 6 Kapitel 6: eine natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung oder eine Fahrerlaubnis beantragt, wobei es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder andere natürliche oder juristische Personen wie einen Hersteller, einen Eigentümer oder einen Halter handeln kann,
- b)für die Zwecke von Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1: einen Auftraggeber, einen Hersteller oder deren Bevollmächtigte,
- c)für die Zwecke von Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 1 und Anlage 29 im Falle von Vorhaben in Bezug auf die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine natürliche oder juristische Person, die eine Entscheidung der Agentur zur Genehmigung von technischen Lösungen für Vorhaben in Bezug auf die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung beantragt, 99."nominale Betriebsbereitschaft": die normale Betriebsart und die vorhersehbaren erschwerten Bedingungen (einschließlich Verschleiß) innerhalb des Bereichs und unter den Einsatzbedingungen, die in den technischen und den Instandhaltungsunterlagen spezifiziert sind, 100. "Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs": ein Netz oder Netze in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise denen ein Fahrzeug verwendet werden soll, 101."Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung einer Interoperabilitätskomponente, eines Teilsystems oder eines Fahrzeugs in nominaler Betriebsbereitschaft auf dem Unionsmarkt, 102. "Bevollmächtigter": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller oder Auftraggeber schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers oder Auftraggebers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 103."Akkreditierung": die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, 104. "nationale Akkreditierungsstelle": eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nr.11 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2008, 105. "Konformitätsbewertung": das Verfahren zur Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind, 106."Person mit Behinderung" und "Person mit eingeschränkter Mobilität": jede Person mit einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen der vollen, tatsächlichen und gleichberechtigten Benutzung von Beförderungsmitteln durch diese Person entgegenstehen können, oder eine Person, die aufgrund ihres Alters bei der Benutzung von Beförderungsmitteln nur eingeschränkt mobil ist, 107. "Empfänger": jede natürliche oder juristische Person, die Güter nach Maßgabe eines Beförderungsvertrags erhält;wenn die Beförderung ohne Beförderungsvertrag erfolgt, gilt die natürliche oder juristische Person, die die Güter bei Ankunft übernimmt, als der Empfänger, 108. "Verordnung 2016/796/EU": die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, 109. "Richtlinie 2012/34/EU": die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, 110. "Sicherheitspersonal": das Personal, das - wenn auch nur gelegentlich - eine oder mehrere sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, 111."Richtlinie 2016/797/EU": die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, 112. "Richtlinie 2016/798/EU": die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, 113. "RID": die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, angenommen durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, 114. "Verordnung (EG) Nr.765/2008": die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, 115. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." Art. 6 - In Artikel 4/2/1 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, werden die Wörter "Artikel 94" durch die Wörter "Artikel 67/1 § 3" ersetzt. Art. 7 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Sicherheitsvorschriften" wird jeweils durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt.2. Die Wörter "Benutzer der Eisenbahninfrastruktur" werden durch das Wort "Infrastrukturnutzer" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird das Wort "Sicherheitsvorschriften" durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt. Art. 9 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Texts] 2.Paragraph 3 wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. kontrolliert den fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann, gemäß den Artikeln 124/2 und 143." Art. 10 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Ausführung seines Auftrags zur Behandlung administrativer Beschwerden ergreift das Kontrollorgan alle notwendigen Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und administrative Geldbußen einbegriffen, um den Verstößen gegen die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die Kapazitätszuweisung, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Infrastruktur und die Bestimmungen für den Zugang und insbesondere für den Zugang zu den Serviceeinrichtungen gemäß Artikel 9 und für den fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann, gemäß den Artikeln 124/2 und 143 ein Ende zu setzen." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Das Kontrollorgan ist befugt, Audits vorzunehmen oder externe Audits beim Infrastrukturbetreiber, bei Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4, die Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3 und die Bestimmungen zum fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann, eingehalten werden. Diesbezüglich ist das Kontrollorgan befugt, alle sachdienlichen Informationen zu verlangen. Das Kontrollorgan ist insbesondere befugt, vom Infrastrukturbetreiber, von Betreibern von Serviceeinrichtungen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs gemäß Artikel 4 § 1 und Artikel 9 erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen, dass sie alle oder einen Teil der in Anlage 26 erwähnten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorlegen, wie es für erforderlich und angemessen erachtet wird. Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche Beihilfen zuständigen Behörden kann das Kontrollorgan aus diesen Finanzdaten auch Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen ziehen, die sie diesen Behörden mitteilt." Art. 11 - In Titel 4 desselben Gesetzbuches wird vor Kapitel 1 ein Kapitel 0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel 0 - Rolle der Akteure des Eisenbahnsystems der Union bei der Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit". Art. 12 - In Titel 4 Kapitel 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 67/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67/
§
Mit dem Ziel, die Eisenbahnsicherheit zu entwickeln und zu verbessern, sorgen die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür, dass: 1. die Eisenbahnsicherheit allgemein aufrechterhalten und, soweit in angemessener Weise durchführbar, kontinuierlich verbessert wird, wobei die Entwicklung des Unionsrechts und internationaler Regelungen sowie der technische und wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden und die Verhütung von Unfällen Vorrang erhält, 2.alle geltenden Rechtsvorschriften auf offene und nichtdiskriminierende Weise durchgesetzt werden und so die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrssystems gefördert wird, 3. Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit der Notwendigkeit eines systembasierten Ansatzes Rechnung tragen, 4.die Verantwortung für den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems der Union und die Begrenzung der damit verbundenen Risiken dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen jeweils für ihren Teil des Systems auferlegt wird, indem diese verpflichtet werden,
- a)die in den CSM festgelegten erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung - gegebenenfalls in gegenseitiger Zusammenarbeit - durchzuführen,
- b)Unionsvorschriften und nationale Vorschriften anzuwenden,
- c)Sicherheitsmanagementsysteme gemäß dem vorliegenden Eisenbahngesetzbuch einzuführen, 5.der Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen für seinen jeweiligen Systembereich und dessen sicheren Betrieb, einschließlich der Materialbeschaffung und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, gegenüber Nutzern, Kunden, den betroffenen Arbeitnehmern und anderen in § 4 erwähnten Akteuren, unbeschadet einer zivilrechtlichen Haftung gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften, haftet, § 2 - Der König bestimmt die Stelle, die für die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines jährlichen Sicherheitsplans zuständig ist, in dem die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der CST aufgeführt werden. Dieser Plan trägt den Abänderungen der in Artikel 69 § 6 Absatz 2 erwähnten nationalen Vorschriften Rechnung. § 3 - Unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften haftet der Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen für seinen jeweiligen Systembereich und dessen sicheren Betrieb, einschließlich der Materialbeschaffung und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, gegenüber Nutzern, Kunden, den betroffenen Arbeitnehmern und Dritten, und für die Begrenzung der damit verbundenen Risiken. Insbesondere müssen der Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen: 1. Unionsvorschriften und nationale Vorschriften anwenden, 2.ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß dem vorliegenden Eisenbahngesetzbuch einführen, 3. die in den CSM festgelegten erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung - gegebenenfalls in gegenseitiger Zusammenarbeit und in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren - durchführen, 4.in ihrem Sicherheitsmanagementsystem den Risiken, die mit den Tätigkeiten anderer Akteure und Dritter verbunden sind, Rechnung tragen, 5. gegebenenfalls die in § 4 erwähnten anderen Akteure, die den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems der Union potenziell beeinflussen, vertraglich dazu verpflichten, Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchzuführen, 6.dafür sorgen, dass seine Auftragnehmer die auf der Grundlage der CSM von jedem Eisenbahnunternehmen und vom Infrastrukturbetreiber in ihrem Sicherheitsmanagementsystem festgelegten Maßnahmen zur Risikobegrenzung anwenden, und dass das in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird, die auf Verlangen der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde offenzulegen sind. § 4 - Unbeschadet der Verantwortung der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers gemäß § 3 müssen die für die Instandhaltung zuständigen Stellen und alle anderen Akteure, die den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems der Union potenziell beeinflussen, einschließlich Herstellern, Instandhaltungsbetrieben, Haltern, Dienstleistern, Auftraggebern, Beförderern, Absendern, Empfängern, Verladern, Entladern, Befüllern und Entleerern: 1. die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung gemäß § 3 Nr.4 - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren - durchführen, 2. dafür sorgen, dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zubehörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen entsprechen, sodass sie vom betreffenden Eisenbahnunternehmen und/oder Infrastrukturbetreiber sicher betrieben werden können. § 5 - Unbeschadet von Artikel 179/13 und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten müssen Eisenbahnunternehmen, der Infrastrukturbetreiber und jeder in § 4 erwähnte Akteur, die ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln, nicht konformer Bauweise oder Fehlfunktionen von technischer Ausrüstung, einschließlich bei strukturellen Teilsystemen, erkennen oder davon Kenntnis erhalten: 1. etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen, um das erkannte Sicherheitsrisiko auszuräumen, 2.diese Risiken den Betroffenen melden, damit diese etwaige weitere erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen können, um die fortdauernde Aufrechterhaltung der sicherheitsbezogenen Leistung des Eisenbahnsystems der Union zu gewährleisten. § 6 - Im Fall eines Austauschs von Fahrzeugen zwischen Eisenbahnunternehmen übermitteln alle betroffenen Akteure einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen; hierzu zählen unter anderem Informationen zum Zustand und zur Vorgeschichte des betreffenden Fahrzeugs, Teile der Instandhaltungsunterlagen für Rückverfolgungszwecke, Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Verladevorgängen und die Frachtpapiere." Art. 13 - In Titel 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: "Kapitel
Nationale Vorschriften". Art. 14 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird wie folgt abgeändert:
- In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "nationalen Sicherheitsvorschriften" jeweils durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt.
- [Abänderung des niederländischen Textes] Art.15 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 69 - §
Der König kann nur in den folgenden Fällen neue nationale Vorschriften festlegen:
- wenn Vorschriften in Bezug auf vorhandene Sicherheitsmethoden nicht von einer CSM abgedeckt sind, 2.wenn Betriebsvorschriften des Eisenbahnnetzes von TSI noch nicht abgedeckt sind,
- als dringende Vorbeugungsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung, 4.wenn eine bereits notifizierte Vorschrift überarbeitet werden muss,
- wenn Vorschriften mit Anforderungen für Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Auswahlkriterien, körperliche und psychische Eignung und Berufsausbildung, noch nicht von einer TSI oder durch Titel 5 Kapitel 1 des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches abgedeckt sind, 6.wenn eine TSI den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht oder wenn bestimmte, grundlegende Anforderungen betreffende Aspekte - einschließlich der in der entsprechenden Anlage aufgeführten offenen Punkte - in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden,
- wenn gemäß Artikel 159 ein Antrag auf die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI eingereicht wurde, 8.wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert,
- bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz abgestellt wird, 10.bei Netzen und Fahrzeugen, die nicht von TSI erfasst werden. Wenn der König gemäß Absatz 1 eine neue nationale Vorschrift annimmt, tut Er dies unter Einhaltung der in den Paragraphen 3 und folgenden vorgesehenen Bedingungen. Der König bestimmt die Stelle, die für die Umsetzung dieser Bedingungen zuständig ist. § 2 - Bei Abänderungen einer nationalen Vorschrift, auf deren Grundlage eine Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellt wurde, wird in dieser Vorschrift bestimmt, ob die bereits ausgestellte Typgenehmigung für Fahrzeuge weiterhin gültig ist oder erneuert werden muss. § 3 - Bei der Gestaltung des nationalen Regelungsrahmens hört die vom König bestimmte Stelle alle Akteure und Beteiligten, einschließlich der Sicherheitsbehörde, des Infrastrukturbetreibers, Eisenbahnunternehmen, Herstellern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie Nutzern und Personalvertretern an. § 4 - Die vom König bestimmte Stelle übermittelt der Agentur und der Europäischen Kommission mithilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27 der Verordnung 2016/796/EU den vollständigen Text des Entwurfs für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für die Einführung zur Prüfung; die Übermittlung erfolgt rechtzeitig und binnen der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung 2016/796/EU erwähnten Fristen vor Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Vorschrift, wobei die Stelle gegebenenfalls die Notwendigkeit dieser Vorschrift zur Erfüllung einer grundlegenden Anforderung nachweist, die von der einschlägigen TSI noch nicht abgedeckt ist. Die vom König bestimmte Stelle stellt sicher, dass der Entwurf ausreichend ausgearbeitet ist, damit die Agentur die Prüfung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung 2016/796/EU durchführen kann. § 5 - Im Fall dringender Vorbeugungsmaßnahmen kann der König eine neue Vorschrift unverzüglich erlassen und anwenden. Diese Vorschrift wird gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung 2016/796/EU notifiziert und unterliegt der Beurteilung der Agentur gemäß Artikel 26 Absatz 1, 2 und 5 der Verordnung 2016/796/EU. § 6 - Der König überarbeitet die notifizierten nationalen Vorschriften oder hebt sie auf, wenn sie nach der Veröffentlichung oder Überarbeitung von Unionsvorschriften hinfällig sind oder im Widerspruch dazu stehen, insbesondere auch zu TSI, CST und CSM. Insbesondere nimmt der König alle Abänderungen an den nationalen Vorschriften vor, damit zumindest die CST und die überarbeiteten CST nach Maßgabe der für sie geltenden Umsetzungszeitpläne erreicht werden. § 7 - Die vom König bestimmte Stelle notifiziert der Agentur und der Europäischen Kommission die erlassenen nationalen Vorschriften. Sie nutzt die geeigneten IT-Systeme gemäß Artikel 27 der Verordnung 2016/796/EU. Die vom König bestimmte Stelle sorgt dafür, dass die bestehenden nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen, die die Schnittstellen zwischen Fahrzeugen und Netzen abdecken, leicht und allgemein zugänglich sind und in einer für alle Interessierten verständlichen Sprache formuliert sind. Jede Person kann die vom König bestimmte Stelle auffordern, zusätzliche Informationen zu den nationalen Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Letztere beantwortet diese Aufforderung. § 8 - Die vom König bestimmte Stelle teilt keine Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art mit. In diesem Fall gibt der Infrastrukturbetreiber diese Vorschriften und Einschränkungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an. § 9 - Aufgrund des vorliegenden Artikels notifizierte nationale Vorschriften unterliegen nicht dem Notifizierungsverfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft." Art. 16 - In Artikel 70 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird das Wort "Sicherheitsvorschriften" durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt. Art. 17 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 74 - Die Sicherheitsbehörde ist mit folgenden Aufgaben betraut:
- Genehmigung der Inbetriebnahme der Teilsysteme streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie Energie und Infrastruktur des Eisenbahnsystems der Union und Überprüfung, ob diese entsprechend den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden, 2.Überwachung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den grundlegenden Anforderungen,
- Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 179/9, 4.Unterstützung der Agentur bei Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2016/797/EU und von Typgenehmigungen für Fahrzeuge gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2016/797/EU,
- Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Titel 4 Kapitel 4 erteilten Sicherheitszulassungen, einschließlich der Überprüfung der darin enthaltenen Bedingungen und Anforderungen und der Konformität der Tätigkeiten des Infrastrukturbetreibers mit den für den Erhalt der Zulassung vorgesehenen Anforderungen, 6.Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Artikel 100 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, einschließlich der Überprüfung der darin enthaltenen Bedingungen und Anforderungen und der Konformität der Tätigkeiten der Eisenbahnunternehmen mit den für den Erhalt der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung vorgesehenen Anforderungen,
- Unterstützung der Agentur bei Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2016/798/EU erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, 8.Abgabe einer gleich lautenden Stellungnahme betreffend die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die in Artikel 68 § 3 erwähnt sind,
- Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters und Überwachung, ob die Fahrzeuge ordnungsgemäß im nationalen Fahrzeugregister eingetragen sind und ob die darin enthaltenen Informationen über die Sicherheit richtig und aktuell sind, und zwar gemäß Artikel 105, 10.unbeschadet von Artikel 219, Prüfung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Ausbildungen, die in den TSI oder gegebenenfalls in den vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 1 bestimmten nationalen Vorschriften festgelegt sind;
- Aufgaben in Bezug auf die in Titel 5 Kapitel 1 erwähnte Zertifizierung von Zugführern, einschließlich der Ausstellung, der Erneuerung, der Änderung und des Widerrufs von Fahrerlaubnissen für Zugführer, 12.Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom
- September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen,
- Auferlegung von administrativen Geldbußen, 14.Überprüfung, Förderung, Durchsetzung und Mitwirkung an der Entwicklung des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit,
- ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Nutzungsbedingungen von mobilen Arbeitnehmern, die grenzüberschreitende Interoperabilitätsleistungen im Eisenbahnsektor erbringen.
- Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers gemäß Artikel 74/1, 17.gegebenenfalls Unterstützung der Agentur bei ihrem Auftrag zur Überwachung der Entwicklung der Eisenbahnsicherheit auf Unionsebene." Art. 18 - In Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74/
§
Die Sicherheitsbehörde beaufsichtigt die kontinuierliche Einhaltung der Eisenbahnunternehmen sowie dem Infrastrukturbetreiber obliegenden Verpflichtung, ein Sicherheitsmanagementsystem, wie in den Artikeln 89 bis 92 erwähnt, anzuwenden. Zu diesem Zweck wendet die Sicherheitsbehörde die in der einschlägigen CSM für die Aufsicht dargelegten Grundsätze an und stellt sicher, dass die Aufsichtstätigkeiten insbesondere die Überprüfung der Anwendung der folgenden Punkte durch Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreiber einschließen: 1. des Sicherheitsmanagementsystems zwecks Überwachung seiner Wirksamkeit, 2.der einzelnen Komponenten oder Teilkomponenten des Sicherheitsmanagementsystems - einschließlich der Betriebstätigkeiten, der Bereitstellung von Instandhaltung und Material sowie des Einsatzes von Auftragnehmern - zwecks Überwachung ihrer Wirksamkeit und 3. der einschlägigen CSM.Die diesbezüglichen Aufsichtstätigkeiten betreffen gegebenenfalls auch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen. § 2 - Eisenbahnunternehmen setzen die betreffende(
- n)Sicherheitsbehörde(
- n)spätestens zwei Monate vor der Aufnahme eines neuen Eisenbahnbetriebs hiervon in Kenntnis, damit Letztere die Planung der Aufsichtstätigkeiten vornehmen kann (können). Eisenbahnunternehmen legen ferner eine Aufstellung der Personalkategorien und der Fahrzeugtypen vor. § 3 - Unbeschadet von § 2 setzt der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die betreffende(
- n)Sicherheitsbehörde(
- n)unverzüglich von jeder wesentlichen Änderung der in § 2 erwähnten Informationen in Kenntnis, einschließlich der Einführung neuer Personalkategorien und neuer Rollmaterialtypen. § 4 - Die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Zugführer wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sichergestellt, außer in dem in Artikel 74 Nr. 15 vorgesehenen Fall. Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufgaben arbeitet der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit der Sicherheitsbehörde zusammen, damit diese ihre Rolle bei der Überwachung der Eisenbahnsicherheit wahrnehmen kann. § 5 - Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Sicherheitsbehörde gemäß § 4 Absatz 2 sorgt der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung dafür, dass er der Sicherheitsbehörde nur die personenbezogenen Daten übermittelt, die erforderlich sind, um die Aufsicht in ausreichendem Umfang zu gewährleisten und Informationen auf der Grundlage der von beiden Parteien durchgeführten Inspektionen und Audits abzugleichen. § 6 - Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt, so beantragt sie gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2016/798/EU bei der Agentur die Einschränkung oder den Widerruf dieser Bescheinigung. Im Fall von Meinungsunterschieden zwischen der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörde findet das in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 2016/798/EU aufgeführte Schiedsverfahren Anwendung. Endet das Schiedsverfahren mit der Entscheidung, dass die einheitliche Sicherheitsbescheinigung weder eingeschränkt noch widerrufen wird, so werden die in § 7 erwähnten vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen ausgesetzt. Hat die nationale Sicherheitsbehörde selbst die einheitliche Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 100 ausgestellt, so kann sie diese Bescheinigung einschränken oder widerrufen; sie setzt die Agentur davon in Kenntnis. Der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dessen Bescheinigung von der nationalen Sicherheitsbehörde eingeschränkt oder widerrufen wurde, hat das Recht, gemäß Artikel 104 Beschwerde einzulegen. § 7 - Stellt die Sicherheitsbehörde im Rahmen der Aufsichtstätigkeit ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so kann sie zu jeder Zeit vorläufige Sicherheitsmaßnahmen treffen, einschließlich einer sofortigen Einschränkung oder Aussetzung des betreffenden Betriebs. Wurde die einheitliche Sicherheitsbescheinigung von der Agentur ausgestellt, so unterrichtet die Sicherheitsbehörde die Agentur unverzüglich darüber und legt Belege zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung vor, und zwar gemäß dem in Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2016/798/EU erwähnten Verfahren. In diesem Fall können die vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen unbeschadet von § 6 bis zum Abschluss der gerichtlichen Kontrolle angewandt werden. Beträgt die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme mehr als drei Monate, so ersucht die Sicherheitsbehörde die Agentur, die einheitliche Sicherheitsbescheinigung einzuschränken oder zu widerrufen; es gilt dann das in § 6 beschriebene Verfahren. § 8 - Die Sicherheitsbehörde beaufsichtigt die Teilsysteme streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie Energie und Infrastruktur und stellt sicher, dass sie den grundlegenden Anforderungen genügen. Bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen führt sie ihre Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Sicherheitsbehörden durch. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass ein Infrastrukturbetreiber, der Inhaber einer Sicherheitszulassung ist, die dafür geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt, so schränkt sie die Zulassung ein oder widerruft sie. § 9 - Bei der Beaufsichtigung des Infrastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherheitsmanagementsysteme kann die Sicherheitsbehörde die Sicherheitsleistung der Akteure gemäß Artikel 67/1 § 4 und gegebenenfalls der in Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 erwähnten Ausbildungszentren berücksichtigen, sofern deren Tätigkeiten sich auf die Eisenbahnsicherheit auswirken. Vorliegender Paragraph gilt unbeschadet der in Artikel 67/1 § 3 erwähnten Verantwortung der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers. § 10 - Die Sicherheitsbehörde arbeitet mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen ein in Belgien tätiges Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten ausübt, bei der Koordinierung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf dieses Eisenbahnunternehmen zusammen, um sicherzustellen, dass alle wesentlichen Informationen zu dem jeweiligen Eisenbahnunternehmen ausgetauscht werden, insbesondere in Bezug auf bekannte Risiken und die Sicherheitsleistung. Zudem tauscht die Sicherheitsbehörde Informationen mit anderen zuständigen Sicherheitsbehörden und der Agentur aus, wenn sie feststellt, dass das Eisenbahnunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Risikokontrolle trifft. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Aufsicht in ausreichendem Umfang zu gewährleisten und Doppelinspektionen und -audits zu vermeiden. Die Sicherheitsbehörden können einen gemeinsamen Aufsichtsplan aufstellen, mit dem gewährleistet wird, dass regelmäßig Audits und andere Inspektionen durchgeführt werden, wobei der Art und dem Umfang der Beförderungstätigkeiten in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. § 11 - Die Sicherheitsbehörde kann Mahnungen an den Infrastrukturbetreiber und an Eisenbahnunternehmen richten, wenn sie ihren in § 1 dargelegten Verpflichtungen nicht nachkommen. § 12 - Die Sicherheitsbehörde verwendet die von der Agentur bei der Bewertung des Dossiers gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2016/798/EU für die Zwecke der Beaufsichtigung eines Eisenbahnunternehmens nach der Ausstellung seiner einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zusammengetragenen Informationen. Sie verwendet die bei der Erteilung der Sicherheitszulassung gemäß den Artikeln 95 bis 98/1 zusammengetragenen Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung des Infrastrukturbetreibers. § 13 - Für die Erneuerung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verwendet die Sicherheitsbehörde im Fall einer gemäß Artikel 100 ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die bei ihrer Aufsichtstätigkeit zusammengetragenen Informationen. Für die Zwecke der Erneuerung von Sicherheitszulassungen verwendet die Sicherheitsbehörde auch die bei ihrer Aufsichtstätigkeit zusammengetragenen Informationen. § 14 - Die Sicherheitsbehörde trifft in Absprache mit der Agentur die erforderlichen Vorkehrungen, um den vollständigen Austausch der in den Paragraphen 11, 12 und 13 erwähnten Informationen zu koordinieren und sicherzustellen." Art. 19 - In Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 74/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74/2 - §
Die Sicherheitsbehörde ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich, und zwar für die Daten, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 74/1 verarbeitet. Bei den in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten handelt es sich um Namen, Funktion, Sprachrolle, geschäftliche E-Mail-Adresse und geschäftliche Telefonnummer(n) der Personen, die als Kontaktstellen des betreffenden Unternehmens bestimmt sind, und der Personen, die die Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer in Artikel 74/1 erwähnten Aufsichtsaufgaben überwacht, prüft oder befragt. Sie sorgt dafür, dass die in Absatz 2 erwähnten Daten in einer gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden, auf die nur die Mitglieder der Sicherheitsbehörde zuzugreifen befugt sind. Die Sicherheitsbehörde wendet eine strenge Nutzungs- und Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der in Absatz 2 erwähnten personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 74/1 erwähnten Aufträge der Sicherheitsbehörde dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu gewährleisten. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden sowie mit der Agentur gemäß Artikel 74/1 § 10 sorgt die Sicherheitsbehörde dafür, dass sie diesen nur die personenbezogenen Daten übermittelt, die erforderlich sind, um die Aufsicht in ausreichendem Umfang zu gewährleisten und Doppelinspektionen und -audits zu vermeiden. § 2 - Personen, deren personenbezogene Daten in der in § 1 Absatz 3 erwähnten Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten. Bei Berichtigungsantrag teilt die Sicherheitsbehörde jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die Sicherheitsbehörde erteilt der betreffenden Person auf Anfrage Informationen über diese Empfänger. Personenbezogene Daten, die gemäß § 1 verarbeitet werden, können fünf Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem die Sicherheitsbehörde Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die in Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall. Diese Rechte sind nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit auf dem belgischen Netz." Art. 20 - In Artikel 75 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben" aufgehoben. Art. 21 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 77 - Die Sicherheitsbehörde führt ihre Aufgaben auf eine durch Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz gekennzeichnete Art und Weise durch, um die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrssystems zu fördern. Insbesondere gibt sie allen Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern. Die Sicherheitsbehörde kann unbeschadet der Artikel 213 und 217 alle Audits, Inspektionen und Untersuchungen durchführen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und erhält Einsicht in alle sachdienlichen Unterlagen sowie Zugang zu Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen des Infrastrukturbetreibers und von Eisenbahnunternehmen sowie - falls erforderlich - von allen in Artikel 67/1 erwähnten Akteuren. Sie reagiert umgehend auf Anfragen und Informationsersuchen und trifft alle ihre Entscheidungen innerhalb von vier Monaten, nachdem alle einschlägigen Informationen vorgelegt wurden. In bestimmten Fällen kann der König diesen Zeitraum verkürzen. Die in Artikel 74 erwähnten Aufgaben dürfen an einen Infrastrukturbetreiber, ein Eisenbahnunternehmen oder einen Auftraggeber weder übertragen noch als Auftrag vergeben werden. Bei der Durchführung der in Artikel 74 Nr. 1 bis 10, 14 und 15 erwähnten Aufgaben kann die Sicherheitsbehörde jederzeit die technische Unterstützung des Infrastrukturbetreibers, der Eisenbahnunternehmen oder anderer von der Sicherheitsbehörde ausgewählter qualifizierter Stellen anfordern. Wenn es sich im Rahmen der in Artikel 74 Nr. 1, 2, 5, 6 und 14 erwähnten Aufgaben als notwendig erweist, beauftragen die Mitglieder der Sicherheitsbehörde oder die durch die Sicherheitsbehörde bevollmächtigten Personen den Infrastrukturbetreiber damit, - je nach zu verrichtenden Tätigkeiten - geeignete Maßnahmen zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu ergreifen. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass der Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist. Die Sicherheitsbehörde und der Infrastrukturbetreiber schließen ein Protokoll über die in Absatz 7 erwähnten Maßnahmen ab. Die Sicherheitsbehörde führt insbesondere im Rahmen des von der Agentur eingerichteten Netzes einen aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Harmonisierung ihrer Entscheidungskriterien auf Unionsebene durch. Die Sicherheitsbehörde organisiert mindestens einmal im Jahr eine Konzertierung über das Sicherheitskonzept, bei der alle Parteien, die von der Eisenbahnsicherheit betroffen oder an ihr beteiligt sind, und insbesondere die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Hersteller und die Untersuchungsstelle zusammenkommen." Art. 22 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 78 - Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur bis zum
- September. Der Bericht enthält Angaben über:
- die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der in Anlage 4 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, 2.wichtige Abänderungen von Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit,
- die Entwicklung bei Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitszulassungen, 4.die Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Infrastrukturbetreibers und von Eisenbahnunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits,
- die gemäß Artikel 109 festgelegten Abweichungen, 6.die Erfahrungen der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers mit der Anwendung der einschlägigen CSM." Art. 23 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 79 - §
Im vorliegenden Abschnitt werden die Gebühren festgelegt, die für die Vergütung der von der Sicherheitsbehörde in Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches erbrachten Leistungen zu entrichten sind, um die Betriebskosten der Sicherheitsbehörde zu decken. Diese Gebühren werden dem durch Artikel 5 des Programmgesetzes vom
- Dezember 2009 geschaffenen Fonds für die Arbeitsweise der Eisenbahnsicherheitsbehörde zugeführt. § 2 - Die in den Artikeln 80, 81 und 85 erwähnten Gebühren werden jedes Jahr am
- Januar nach folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, wie in diesen Artikeln festgelegt, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Für die in den Artikeln 81 und 85 erwähnten Gebühren:
- ist der neue Index der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem die Beträge gemäß Absatz 1 angepasst werden, 2.ist der Anfangsindex der Gesundheitsindex von November
- Für die in Artikel 80 erwähnten Gebühren:
- ist der neue Index der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem die Beträge gemäß Absatz 1 angepasst werden, 2.ist der Anfangsindex der Gesundheitsindex von November
- Das Ergebnis wird:
- auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt.
- auf den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als fünfzig Cent beträgt. Absatz 4 findet keine Anwendung auf die in Artikel 85 erwähnte Gebühr. Der anwendbare indexierte Betrag ist der Betrag, der an dem Tag gilt, an dem die Fristen einsetzen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches für die Ausführung der beantragten Leistung festgelegt wurden. § 3 - Die Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Versendung der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an die Sicherheitsbehörde gezahlt. § 4 - Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn die Situation, die dazu Anlass gab, nicht mehr besteht oder sich verändert, ungeachtet dessen, ob diese Veränderung dem Gebührenschuldner oder der Sicherheitsbehörde zuzuschreiben ist. In Abweichung von Absatz 1 erstattet die Sicherheitsbehörde die in Artikel 81 erwähnten Gebühren, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, bevor die Sicherheitsbehörde mit der Untersuchung begonnen hat." (...) Art. 25 - Artikel 81 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Antragsteller entrichten die in § 1 erwähnte Gebühr bei der Einreichung ihres Antrags." Art. 26 - Artikel 82 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 28 - Artikel 84 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 29 - Artikel 86 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 30 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 31 - Artikel 88 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 32 - Artikel 88/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 33 - Artikel 88/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 88/2 - §
Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die das Netz befahren, entrichten eine jährliche Gebühr, die sich auf ein Viertel des Jahresbetrags pro Quartal beläuft. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. § 2 - Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung wie folgt aufgeteilt:
- Dreißig Prozent des Gesamtbetrags gehen zu Lasten des Inhabers einer Sicherheitszulassung.
- Siebzig Prozent des Gesamtbetrags gehen zu Lasten der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung. Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an die Sicherheitsbehörde übermittelt. § 3 - Bei Nichtzahlung kann die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung oder der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, aussetzen." Art. 34 - Artikel 89 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 89 - §
Der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen führen unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit und insbesondere der gemeinsamen Sicherheitsziele, der in den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen und der einschlägigen Elemente der gemeinsamen Sicherheitsmethoden ihr Sicherheitsmanagementsystem ein. § 2 - Das Sicherheitsmanagementsystem wird in allen wichtigen Elementen dokumentiert; insbesondere wird die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der jeweiligen Organisation beschrieben. § 3 - Das Sicherheitsmanagementsystem beschreibt, auf welche Weise:
- die Geschäftsleitung die Kontrolle in den verschiedenen Bereichen sicherstellt, 2.das Personal und seine Vertreter auf allen Ebenen einbezogen werden,
- die fortlaufende Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems gewährleistet wird. Es enthält ein eindeutiges Bekenntnis zur durchgängigen Anwendung von Kenntnissen des Faktors Mensch und von Methoden zum Umgang damit. Mit dem Sicherheitsmanagementsystem fördern der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen eine Kultur des gegenseitigen Vertrauens und des wechselseitigen Lernens, durch die das Personal ermutigt wird, zum Ausbau der Sicherheit beizutragen, während gleichzeitig die Vertraulichkeit gewährleistet wird." Art. 35 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 90 - Das Sicherheitsmanagementsystem erfüllt die einschlägigen Bestimmungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit und insbesondere die in den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen, enthält die in Anlage 5 festgelegten Elemente und trägt der Betriebsart, dem Betriebsumfang und dem geografischen Tätigkeitsgebiet und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung. Es gewährleistet die Kontrolle aller Risiken, die mit der Tätigkeit des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten, unbeschadet der Artikel 105 bis 108, und der Materialbeschaffung sowie des Einsatzes von Auftragnehmern, verbunden sind. Unbeschadet der nationalen und internationalen Haftungsregeln berücksichtigt das Sicherheitsmanagementsystem, soweit angezeigt und angemessen, auch die Risiken, die sich aus der Tätigkeit anderer in Artikel 67/1 §§ 3 und 4 erwähnter Akteure ergeben." Art. 36 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 91 - Das Sicherheitsmanagementsystem des Infrastrukturbetreibers berücksichtigt die Folgen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit verschiedener Eisenbahnunternehmen auf dem Netz ergeben, und gewährleistet, dass alle Eisenbahnunternehmen im Einklang mit den TSI, den nationalen Vorschriften und den Anforderungen ihrer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung tätig sein können. Es wird ferner mit dem Ziel entwickelt, die Notfallverfahren des Infrastrukturbetreibers mit allen Eisenbahnunternehmen, die seine Infrastruktur nutzen, und mit den Notfalldiensten zu koordinieren, um ein schnelles Eingreifen der Rettungsdienste zu erleichtern, sowie mit allen sonstigen Akteuren, die in einer Notsituation hinzugezogen werden könnten. Der Infrastrukturbetreiber arbeitet mit den grenzüberschreitenden Infrastrukturbetreibern zusammen, um die Koordinierung und die Vorbereitung der zuständigen Notfalldienste beiderseits der Grenze zu erleichtern." Art. 37 - In Artikel 92 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird § 1 wie folgt ersetzt: "Art. 92 - §
Der Infrastrukturbetreiber und alle Eisenbahnunternehmen legen der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem
- Mai einen Sicherheitsbericht vor, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht.Dieser Sicherheitsbericht beinhaltet Folgendes:
- Angaben darüber, wie der Infrastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne, 2.Bericht über die Entwicklung von nationalen Sicherheitsindikatoren und den in Anlage 4 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, sofern diese für die berichtende Organisation von Belang ist,
- Ergebnisse der internen Sicherheitsprüfungen, 4.Angaben über Mängel und Störungen des Eisenbahn- beziehungsweise Infrastrukturbetriebs, die für die Sicherheitsbehörde von Bedeutung sein können, einschließlich einer Zusammenfassung der von den einschlägigen Akteuren gemäß Artikel 67/1 § 5 Nr. 2 bereitgestellten Informationen, und
- Bericht über die Anwendung der einschlägigen CSM. Der König legt die auf den Sicherheitsbericht anwendbaren Regeln fest und kann zusätzliche Inhalte für diesen Bericht vorschreiben. Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website ein Muster für den Sicherheitsbericht." Art. 38 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- April 2016, wird wie folgt abgeändert:
- [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 5 - Nach einem schweren Unfall bietet das Eisenbahnunternehmen den Opfern Hilfe an, indem es sie bei den Beschwerdeverfahren gemäß dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, unterstützt; die Verpflichtungen der anderen Parteien bleiben hiervon unberührt. Bei dieser Hilfe werden Kanäle für die Kommunikation mit den Familien der Opfer genutzt, und es wird unter anderem psychologische Hilfe für die Unfallopfer und ihre Familienangehörigen geleistet." Art. 39 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 40 - Artikel 94/1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 94/
Ein Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber, das beziehungsweise der im Rahmen der Wahrnehmung einer sicherheitskritischen Aufgabe einen Auftragnehmer heranzieht, ohne diesen in seine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitszulassung aufzunehmen, setzt die Sicherheitsbehörde und das Kontrollorgan davon in Kenntnis. Ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber teilt der Sicherheitsbehörde ebenfalls folgende Angaben mit: 1. Name oder Gesellschaftsname des Auftragnehmers, 2.betreffende sicherheitskritische Aufgabe(n) und Ort, an dem sie ausgeübt wird/werden. Bei einer Änderung der in Absatz 2 erwähnten Informationen setzt das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber die Sicherheitsbehörde sofort von dieser Änderung in Kenntnis. Der in Absatz 1 erwähnte Auftragnehmer verfügt über ein Konformitätsmanagementsystem, das den Artikeln 89 und 91 des vorliegenden Gesetzbuches entspricht." Art. 41 - In Titel 4 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 94/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94/2 - §
Ein Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber, das beziehungsweise der im Rahmen der Wahrnehmung einer sicherheitskritischen Aufgabe unter Verwendung seiner einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder seiner Sicherheitszulassung einen Auftragnehmer heranzieht, setzt die Sicherheitsbehörde und das Kontrollorgan davon in Kenntnis. Neben dem Namen oder Gesellschaftsnamen des Auftragnehmers teilt ein Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber der Sicherheitsbehörde ebenfalls folgende Angaben mit:
- Datum, an dem die als Unterauftrag vergebene Tätigkeit beginnt, 2.die vom Auftragnehmer ausgeübten sicherheitskritischen Aufgaben,
- die Abgrenzung der Eisenbahninfrastruktur, die durch die als Unterauftrag vergebene Tätigkeit gedeckt ist, 4.gegebenenfalls die Liste der lokalen Protokolle, die dem Auftragnehmer bekannt sein müssen. Bei einer Änderung der in Absatz 2 erwähnten Informationen setzt das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber die Sicherheitsbehörde sofort von dieser Änderung in Kenntnis. § 2 - Das Heranziehen eines in § 1 erwähnten Auftragnehmers entbindet das Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber nicht von seiner Verantwortung und seinen Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit und Übertragung der Kapazitäten gemäß Artikel
- Das Heranziehen eines in § 1 erwähnten Auftragnehmers darf nicht gegen die Anwendung der Wettbewerbsregeln verstoßen und nicht den Schienenverkehrsmarkt stören gemäß Artikel 62 §
- § 3 - Die Beweislast für die Risikokontrolle obliegt in jedem Fall dem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, das beziehungsweise der einen in § 1 erwähnten Auftragnehmer heranzieht. § 4 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber, das beziehungsweise der einen in § 1 erwähnten Auftragnehmer heranzieht, bezieht die Zertifizierung des Sicherheitspersonals dieses Auftragnehmers, einschließlich der Ausstellung der in Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 3 erwähnten zusätzlichen Bescheinigung, in sein Sicherheitsmanagementsystem ein." Art. 42 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 95 - §
Der Infrastrukturbetreiber benötigt für die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eine von der Sicherheitsbehörde ausgestellte Sicherheitszulassung. § 2 - Die Sicherheitszulassung beinhaltet:
- die Bestätigung der Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Infrastrukturbetreibers, wie erwähnt in Titel 4 Kapitel 3, 2.die Bestätigung der Zulassung der Verfahren und Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungssystems gehören." Art. 43 - Artikel 96 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 96 - Die Sicherheitszulassung ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Infrastrukturbetreibers erneuert werden. Der Infrastrukturbetreiber überarbeitet die Sicherheitszulassung vollständig oder teilweise, wenn die Teilsysteme Infrastruktur, Signalgebung oder Energieversorgung oder die Grundsätze für deren Betrieb und Instandhaltung wesentlich geändert werden. Der Infrastrukturbetreiber unterrichtet die Sicherheitsbehörde unverzüglich über alle derartigen Änderungen. Bei wesentlichen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit kann die Sicherheitsbehörde die Überarbeitung der Sicherheitszulassung verlangen. Wenn der Infrastrukturbetreiber, der Inhaber einer Sicherheitszulassung ist, die für die Sicherheitszulassung geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann die Sicherheitsbehörde die Zulassung widerrufen." Art. 44 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- Die Wörter "binnen einem Monat" werden durch die Wörter "unverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Wochen" ersetzt.
- Das Wort "geändert" wird durch das Wort "überarbeitet" ersetzt. Art. 45 - In Artikel 98 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird das Wort "Aktualisierung" durch das Wort "Überarbeitung" ersetzt. Art. 46 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 98/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 98/
Im Fall einer grenzüberschreitenden Infrastruktur arbeitet die Sicherheitsbehörde bei der Ausstellung von Sicherheitszulassungen mit der Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen." Art. 47 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Einheitliche Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen". Art. 48 - Artikel 99 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 99 - Eisenbahnunternehmen benötigen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung, die entweder von der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2016/798/EU oder von der Sicherheitsbehörde gemäß vorliegendem Abschnitt ausgestellt wird." Art. 49 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 100 - §
Ist das geografische Tätigkeitsgebiet eines Eisenbahnunternehmens auf das belgische Staatsgebiet beschränkt, kann das Eisenbahnunternehmen einen Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung bei der Sicherheitsbehörde einreichen, die nach Anwendung des in Absatz 3 erwähnten Verfahrens entscheidet, ob sie ihm eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausstellt. Die Sicherheitsbehörde trägt für die von ihr ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen die Verantwortung. Für die Ausstellung, Erneuerung und Änderung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen in Anwendung des vorliegenden Paragraphen wendet die Sicherheitsbehörde die Ausführungsbestimmungen über das Zertifizierungsverfahren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom
- April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission an. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Verlängerung, Aussetzung und den Widerruf der Sicherheitsbescheinigung fest. § 2 - Im Rahmen der Ausstellung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen in Anwendung von § 1 oder der in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2016/798/EU erwähnten Bewertungen kann die Sicherheitsbehörde Vor-Ort-Besuche und -Inspektionen bei den Eisenbahnunternehmen sowie Audits durchführen und einschlägige zusätzliche Angaben anfordern. Handelt sie im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2016/798/EU erwähnten Bewertungen, stimmt sie zusammen mit der Agentur die Organisation dieser Besuche, Audits und Inspektionen ab. § 3 - Unbeschadet von Artikel 74/1 § 6 widerruft die Sicherheitsbehörde die gemäß § 1 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung, wenn deren Inhaber: - die erforderlichen Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom
- April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission nicht mehr erfüllt oder - diese im Verlauf des Jahres nach ihrer Ausstellung nicht genutzt hat. Der Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung kann vollständig sein oder auf eine oder mehrere Arten von Tätigkeiten oder eine oder mehrere der bedienten Strecken beschränkt werden. § 4 - Die Sicherheitsbehörde informiert den betreffenden Infrastrukturbetreiber über jede gemäß Artikel 74/1 § 7 getroffene Entscheidung zur sofortigen Aussetzung oder Einschränkung oder jede gemäß Absatz 1 und Artikel 74/1 § 6 Absatz 3 getroffene Entscheidung zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung." Art. 50 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 51 - Artikel 102 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2020, wird aufgehoben. Art. 52 - Artikel 103 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 103 - §
Die gemäß Artikel 100 von der Sicherheitsbehörde ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung kann ferner ohne Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets gültig sein für Eisenbahnunternehmen, die die Bahnhöfe benachbarter Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und Betriebsvorschriften anfahren, wenn sich diese Bahnhöfe in Grenznähe befinden, sofern zuvor die Sicherheitsbehörden dieser Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom
- April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission angehört wurden. Diese Anhörung kann in einer grenzüberschreitenden Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten oder den Sicherheitsbehörden festgelegt sein. Der König kann die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf Anträge auf eine in Absatz 1 erwähnte einheitliche Sicherheitsbescheinigung erlassen. § 2 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom
- April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission kann die von einer Sicherheitsbehörde eines benachbarten Mitgliedstaats ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Anhörung der Sicherheitsbehörde ferner ohne Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets gültig sein für Eisenbahnunternehmen, die auf belgischem Staatsgebiet gelegene Bahnhöfe mit ähnlichen Netzmerkmalen und Betriebsvorschriften anfahren, wenn sich diese Bahnhöfe in Grenznähe befinden. Diese Anhörung kann in einer grenzüberschreitenden Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten oder den Sicherheitsbehörden festgelegt sein." Art. 53 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 104 - §
Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Eingang einer ablehnenden Entscheidung der Sicherheitsbehörde, mit der die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung abgelehnt wird, beantragen, dass sie diese Entscheidung überprüft. Die Sicherheitsbehörde verfügt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung über eine Frist von zwei Monaten, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. § 2 - Wird die ablehnende Entscheidung der Sicherheitsbehörde bestätigt, kann der Antragsteller den Märktegerichtshof anrufen." Art. 54 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 104/
In einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen werden Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs sowie das von ihnen erfasste geografische Tätigkeitsgebiet angegeben. Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung kann sich auch auf die im Besitz des Eisenbahnunternehmens befindlichen Gleisanschlüsse erstrecken, wenn diese in sein Sicherheitsmanagementsystem einbezogen sind." Art. 55 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 104/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 104/2 - §
Eine von der Sicherheitsbehörde in Anwendung des vorliegenden Abschnitts ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmens spätestens alle fünf Jahre erneuert. Sie wird vollständig oder teilweise aktualisiert, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs wesentlich ändert. § 2 - Bei wesentlichen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit kann die Sicherheitsbehörde die Überarbeitung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, verlangen. § 3 - Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Wochen, über die von ihr ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen. Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur unverzüglich über die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung. Dabei werden der Name und die Anschrift des Eisenbahnunternehmens, das Ausstellungsdatum, Art und Umfang des Betriebs, die Gültigkeitsdauer der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung und das von ihr erfasste geografische Tätigkeitsgebiet angegeben." Art. 56 - Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 105 - Der Inhaber jedes Fahrzeugs weist diesem vor Benutzung auf dem Netz eine Stelle zu, die für die Instandhaltung zuständig ist. Diese Stelle wird bis zum
- Juni 2024 in das NFR eingetragen. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle kann unter anderem ein Eisenbahnunternehmen, ein Infrastrukturbetreiber oder der Inhaber sein." Art. 57 - Artikel 106 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter "Unabhängig von" durch das Wort "Unbeschadet" und werden die Wörter "für die in Artikel 94 erwähnte sichere Betreibung" durch die Wörter "für den in Artikel 67/1 § 3 erwähnten sicheren Betrieb" ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Zu diesem Zweck richtet die für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Instandhaltungssystem für diese Fahrzeuge ein und verfährt mittels dieses Systems wie folgt: 1.Sie stellt sicher, dass die Instandhaltung der Fahrzeuge gemäß den Instandhaltungsunterlagen jedes Fahrzeugs und den anwendbaren Anforderungen, einschließlich Instandhaltungsbestimmungen und einschlägiger Bestimmungen der TSI, erfolgt,
- sie wendet die in den CSM festgelegten erforderlichen Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren - an, 3.sie sorgt dafür, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen und hierzu die CSM anwenden, und dass das in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird, die auf Verlangen der Agentur oder der Sicherheitsbehörde offenzulegen sind, und
- sie stellt die Nachvollziehbarkeit der Instandhaltungstätigkeiten sicher."
- Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 58 - In Titel 4 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 106/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 106/
§
Das Instandhaltungssystem umfasst folgende Funktionen:
- Managementfunktion zur Beaufsichtigung und Koordinierung der in den Nummern 2 bis 4 erwähnten Instandhaltungsfunktionen und zur Gewährleistung des sicheren Zustands von Fahrzeugen im Eisenbahnsystem, 2.Instandhaltungsentwicklungsfunktion mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen, einschließlich des Konfigurationsmanagements, auf der Grundlage von Konstruktions- und Betriebsdaten sowie Leistung und Erfahrungen,
- Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion zur Verwaltung der Abzweigung von Fahrzeugen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme nach der Instandhaltung, 4.Instandhaltungserbringungsfunktion zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Fahrzeugs oder von Teilen davon, einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen. § 2 - Die für die Instandhaltung zuständige Stelle führt die Managementfunktion selbst aus, kann die in § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Instandhaltungsfunktionen jedoch ganz oder in Teilen an andere Vertragsparteien wie etwa Ausbesserungswerke untervergeben. § 3 - Die für die Instandhaltung zuständige Stelle gewährleistet, dass alle in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Funktionen die Anforderungen und Bewertungskriterien von Anlage 27 erfüllen. § 4 - Ausbesserungswerke wenden die einschlägigen Abschnitte von Anlage 27 an, die in den von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt werden und sich auf die zu zertifizierenden Funktionen und Tätigkeiten beziehen." Art. 59 - Artikel 107 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 107 - Jede für die Instandhaltung zuständige Stelle muss zertifiziert sein und von einer Stelle, die gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgesehenen Verfahren akkreditiert wurde, mit einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung (ECM-Zertifikat) versehen werden, und zwar gemäß folgenden Bedingungen:
- Die Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erfolgen anhand der Kriterien Unabhängigkeit, Sachverstand und Unparteilichkeit.
- Mit dem System der Zertifizierung wird nachgewiesen, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle das Instandhaltungssystem eingeführt hat, um den sicheren Betriebszustand jedes Fahrzeugs, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, sicherzustellen.
- Die ECM-Zertifizierung beruht auf einer Bewertung der Fähigkeit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, die einschlägigen Anforderungen und Bewertungskriterien von Anlage 27 zu erfüllen und diese durchgängig anzuwenden.Das schließt ein System der Überwachung ein, um die fortlaufende Erfüllung dieser Anforderungen und Bewertungskriterien nach Erteilung des ECM-Zertifikats sicherzustellen.
- Die Zertifizierung von Ausbesserungswerken beruht auf der Erfüllung der einschlägigen Abschnitte von Anlage 27, die auf die entsprechenden zu zertifizierenden Funktionen und Tätigkeiten angewandt werden. Ist die für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber, kann die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen in Abweichung von Absatz 1 von der Sicherheitsbehörde gemäß den in den Artikeln 95 bis 98/1 in Bezug auf die Sicherheitszulassung und in den Artikeln 99 bis 104/2 in Bezug auf die einheitliche Sicherheitsbescheinigung erwähnten Verfahren geprüft und auf den Bescheinigungen, die gemäß diesen Verfahren erteilt werden, bestätigt werden." Art. 60 - Artikel 108 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 108 - Die gemäß Artikel 107 ausgestellten Bescheinigungen sind in der gesamten Union gültig." Art. 61 - Artikel 109 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 109 - Der König kann bestimmen, dass der Verpflichtung zur Bestimmung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle in folgenden Fällen durch andere Maßnahmen als durch das in den Artikeln 105 bis 108 eingeführte Instandhaltungssystem nachgekommen wird:
- Fahrzeuge, die in einem Drittland registriert sind und gemäß den Rechtsvorschriften dieses Landes instand gehalten werden, 2.Fahrzeuge, die auf Netzen oder Eisenbahnstrecken genutzt werden, deren Spurweite sich von der des Haupteisenbahnnetzes der Union unterscheidet und bei denen die Einhaltung der in Artikel 106 erwähnten Anforderungen durch internationale Vereinbarungen mit Drittstaaten sichergestellt wird,
- Fahrzeuge, die bei Sondertransporten oder Transporten von militärischem Gerät genutzt werden, für die eine Ad-hoc-Genehmigung der Sicherheitsbehörde erforderlich ist, die vor der Inbetriebnahme ausgestellt werden muss.In diesem Fall werden die Abweichungen für Zeiträume von höchstens fünf Jahren gewährt,
- Güterwagen und Reisezugwagen in gemeinsamer Nutzung mit Drittländern, deren Spurweite sich von der des Haupteisenbahnnetzes der Union unterscheidet. Diese alternativen Maßnahmen werden durch Abweichungen, die von der Sicherheitsbehörde oder der Agentur gewährt werden, durchgeführt:
- bei der Registrierung von Fahrzeugen gemäß Artikel 210, soweit das die Bestimmung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle betrifft, 2.bei der Ausstellung von Sicherheitszulassungen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gemäß den Artikeln 95 bis 104/2, soweit das die Bestimmung oder Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle betrifft. Die in Absatz 2 erwähnten Abweichungen werden in dem in Artikel 78 erwähnten Jahresbericht über die Sicherheit ermittelt und gerechtfertigt. Wenn der Eindruck gegeben ist, dass im Eisenbahnsystem der Union ungerechtfertigte Sicherheitsrisiken eingegangen werden, informiert die Agentur die Europäische Kommission unverzüglich darüber. Die Europäische Kommission nimmt Kontakt mit den Beteiligten auf und fordert gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung zurückzunehmen." (...) Art. 64 - Artikel 112 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt abgeändert:
- In § 1 werden die Wörter "in Artikel 214 Absatz 1 Nr.30 und Artikel 215" durch die Wörter "in Artikel 216/3 § 1 Nr. 14 und Artikel 216/4" ersetzt.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 214 und 215" durch die Wörter "Artikel 216/3 und 216/4" ersetzt.
- In § 8 einziger Absatz Nr.2 werden die Wörter "geführt hat" durch die Wörter "geführt haben" ersetzt. Art. 65 - Artikel 112/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 112/
§
Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die das Netz befahren, entrichten als Beteiligung an der Deckung der Kosten der Untersuchungsstelle zur Untersuchung von Unfällen und des allgemeinen Sicherheitsniveaus eine jährliche Gebühr. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. § 3 - Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung aufgeteilt. Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer in § 1 erwähnten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Sofort nach Abschluss jedes Quartals werden die von jedem Inhaber einer in § 1 erwähnten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung geleisteten Zugkilometer vom Inhaber der Sicherheitszulassung an die Untersuchungsstelle übermittelt, die diese Information anschließend an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt. § 4 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und die Inhaber einer in § 1 erwähnten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung bezahlen die Gebühr zu Beginn des Quartals an die Untersuchungsstelle, und dies spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen. § 5 - Bei Nichtzahlung informiert die Untersuchungsstelle die Sicherheitsbehörde, die die Gültigkeit der Sicherheitszulassung oder der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung aussetzen kann." (...) Art. 70 - In Titel 4 Kapitel 6 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/
§
Im Rahmen der Zusammenlegung der Ergebnisse mit anderen Untersuchungsstellen einerseits und der Übermittlung von Informationen an Beteiligte andererseits gemäß Artikel 116 sorgt die Untersuchungsstelle für die Anonymisierung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß Artikel 113 Zugang gehabt hat. § 2 - Bei der Zusammenarbeit mit anderen Untersuchungsstellen gemäß Artikel 115 stellt die Untersuchungsstelle, sofern diese Zusammenarbeit mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 einhergeht, sicher, dass die Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung eingehalten werden. Die Untersuchungsstelle als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, über die sie im Rahmen der Ausübung ihrer in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verfügt, stellt gemäß Artikel 113 § 2 sicher, dass sie im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Zusammenarbeit den anderen Untersuchungsstellen nur für die Untersuchung erforderliche personenbezogene Daten übermittelt. Die Untersuchungsstelle nimmt diese Daten in eine gesonderte und gesicherte Datei auf, auf die nur Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte, Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene Verwaltungspersonal sowie die Mitglieder des Personals anderer Untersuchungsstellen, mit denen sie zusammenarbeitet, zugreifen dürfen. Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 3 erwähnten Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten. Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage Informationen über diese Empfänger. Personenbezogene Daten, die anderen Untersuchungsstellen gemäß Absatz 2 übermittelt und gemäß Absatz 4 in eine gesonderte und gesicherte Datei aufgenommen wurden, sind anderen Untersuchungsstellen nur so lange zugänglich, wie dies für die Untersuchung erforderlich ist, längstens jedoch fünf Jahre nach Eintritt des Unfalls oder der Störung. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet oder anonymisiert. Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit auf dem belgischen Netz." Art. 71 - In Artikel 120 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kann der Abschlussbericht nicht binnen zwölf Monaten veröffentlicht werden, so gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu jedem Jahrestag des Unfalls einen Zwischenbericht heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden." Art. 72 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 73 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 122 - §
Die von der Untersuchungsstelle ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen werden an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an die Agentur, an andere belgische Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten gerichtet. Sie beinhalten auf keinen Fall eine Vermutung von Schuld oder Haftung. § 2 - Die Sicherheitsbehörde und die anderen Behörden oder Stellen ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsempfehlungen der Untersuchungsstellen berücksichtigt und gegebenenfalls umgesetzt werden. § 3 - Die Sicherheitsbehörde und die anderen Behörden oder Stellen, an die die Empfehlungen gerichtet sind, unterrichten die Untersuchungsstelle regelmäßig, und zwar mindestens jährlich und jeweils spätestens bis zum 30. Juni, über Maßnahmen, die als Reaktion auf diese Empfehlungen ergriffen wurden oder geplant sind." Art. 74 - In Titel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 0 - Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten". Art. 75 - In Titel 5 Kapitel 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 74, wird ein Artikel 124/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 124/
§
Bei der Einstellung von Sicherheitspersonal können Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber alle zuvor bei anderen und einem Infrastrukturbetreiber absolvierten Ausbildungen, Qualifizierungen und dort gemachten Erfahrungen berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind diese Personalmitglieder zum Zugang zu allen Dokumenten, die ihre Ausbildungen, Qualifikationen und Erfahrungen belegen, sowie zur Vervielfältigung und Weiterleitung dieser Dokumente berechtigt. § 2 - Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber sind für den Ausbildungsstand und die Qualifikationen ihres mit sicherheitskritischen Aufgaben betrauten Personals verantwortlich." Art. 76 - In Titel 5 Kapitel 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 74, wird ein Artikel 124/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 124/2 - §
Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber gewähren ihrem Sicherheitspersonal einen fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten, sofern derartige Ausbildungen für die Erbringung von Diensten im Netz notwendig sind. Werden Ausbildungsleistungen nur von einem einzigen Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber angeboten, so sorgt dieses/dieser dafür, dass andere Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann, Zugang zu diesen Ausbildungen erhalten/erhält. § 2 - Vorbehaltlich des Artikels 144 Absatz 1 umfassen Ausbildungsleistungen eine Vermittlung der erforderlichen Streckenkenntnisse, der Betriebsvorschriften und -verfahren, der Systeme für Signalgebung und Zugsteuerung/Zugsicherung sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren. § 3 - Die mit der Bereitstellung von Ausbildungsleistungen beauftragten Stellen erteilen dem Personal der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers auf seinen Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung." Art. 77 - In Artikel 132 § 4 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn die Sicherheitsbehörde gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingreift, hält sie alle Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und des Gesetzes vom
- Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ein, außer wenn vorliegendes Eisenbahngesetzbuch davon abweicht." Art. 78 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 79 - In Artikel 140 § 4 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingreifen, halten sie alle Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und des Gesetzes vom
- Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ein, außer wenn vorliegendes Eisenbahngesetzbuch davon abweicht." Art. 80 - Artikel 142 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt abgeändert:
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikels 74 Nr.9" durch die Wörter "Artikels 74 Nr. 10 und 11" ersetzt.
- In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Titel 5" durch die Wörter "Titel 5 Kapitel 1" ersetzt. Art. 81 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Unbeschadet von Artikel 124/2 § 1 Absatz 2 verpflichtet die Anerkennung die Ausbilder oder Ausbildungszentren zur Gewährleistung eines fairen und nichtdiskriminierenden Zugangs zu Ausbildungsmöglichkeiten für Zugführer, immer wenn derartige Ausbildungen für die Erfüllung von Bedingungen zur Erlangung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder gegebenenfalls der Sicherheitszulassung notwendig sind. "Unbeschadet von Artikel 124/2 § 1 Absatz 2 verpflichtet die Anerkennung die Ausbilder oder Ausbildungszentren, den Eisenbahnunternehmen und dem Infrastrukturbetreiber qualitativ hochwertige Ausbildungen zu ermöglichen, und zwar zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann." Art. 82 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 144 - Die Ausbildung von Zugführern umfasst einen Teil, der sich auf die Fahrerlaubnis für Zugführer bezieht und die allgemeinen Fachkenntnisse zum Gegenstand hat, und einen Teil, der sich auf die Bescheinigung bezieht und die spezifischen Fachkenntnisse zum Gegenstand hat. Gemäß Artikel 124/2 § 1 haben die sich bewerbenden Zugführer einen fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu der Ausbildung, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Ausstellung der Bescheinigung erforderlich ist. Art. 83 - Artikel 152 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 152 - Bevor der König von einer oder mehreren der in vorliegendem Titel vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, holt Er die Stellungnahme der Datenschutzbehörde ein. In Abweichung von Artikel 26 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde gibt die Datenschutzbehörde ihre Stellungnahme binnen einer Frist von dreißig Tagen ab, nachdem ihr alle zu diesem Zweck notwendigen Angaben mitgeteilt worden sind." Art. 84 - In Artikel 154 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "jedes" und dem Wort "Teilsystem" die Wörter "in Anlage 15 beschriebene" eingefügt. Art. 85 - Artikel 155 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 155 - Ortsfeste Teilsysteme müssen mit den zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Inbetriebnahme geltenden TSI und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Fahrzeuge müssen mit den zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens geltenden TSI und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Nutzer ortsfester Teilsysteme und von Fahrzeugen müssen während der Nutzung ständig die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Konformität aufrechterhalten. In jeder TSI werden die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen angegeben, insbesondere in Bezug auf Umrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen." Art. 86 - Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 87 - Artikel 157 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 88 - Artikel 158 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 89 - In Titel 6 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 3 - Nichtanwendung einer TSI". Art. 90 - Artikel 159 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 159 - §
Die Sicherheitsbehörde kann dem Antragsteller in folgenden Fällen gestatten, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen:
- bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder eines Teils davon oder die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, oder bei allen das Eisenbahnsystem betreffenden Phasen oder Bereichen, die bei Inkrafttreten der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind, 2.bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, wenn die Anwendung der betreffenden TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und/oder die Vereinbarkeit mit dem belgischen Eisenbahnsystem, wie etwa in Bezug auf das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung beeinträchtigen würde,
- wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Netzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben, und zwar bis zur Wiederherstellung des Netzes, 4.bei Fahrzeugen aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern, deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz in der Union unterscheidet. § 2 - Unbeschadet von Artikel 225/4 § 1 Absatz 2 reicht der Antragsteller bei der Sicherheitsbehörde einen Antrag auf Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2016/797/EU erwähnten Durchführungsrechtsakt ein und versieht den Antrag auf Ausnahmeregelung mit Gründen. § 3 - In dem in § 1 Nr. 1 erwähnten Fall übermittelt die Sicherheitsbehörde der Europäischen Kommission binnen einem Jahr nach Inkrafttreten einer jeden TSI ein Verzeichnis der Vorhaben, die sich ihres Erachtens in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden. § 4 - In den in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Fällen unterrichtet die Sicherheitsbehörde die Europäische Kommission über ihre Entscheidung, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen. § 5 - In den in § 1 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Fällen übermittelt die Sicherheitsbehörde der Europäischen Kommission den Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung der TSI zusammen mit einem Dossier, in dem der Antrag begründet wird, und nennt darin auch die Ausweichbestimmungen, die diese anstatt der TSI anzuwenden beabsichtigt. § 6 - Die Sicherheitsbehörde kann die in § 5 erwähnten Ausweichbestimmungen umgehend anwenden, bis die Europäische Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2016/797/EU eine Entscheidung getroffen hat. Wenn binnen einer Frist von vier Monaten nach Einreichung des Antrags und des vollständigen Dossiers keine Entscheidung der Europäischen Kommission ergeht, so betrachtet die Sicherheitsbehörde den Antrag als genehmigt." Art. 91 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 92 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: "
- wenn sie die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen,".
- Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "
- wenn sie in ihrem Verwendungsgebiet bestimmungsgemäß verwendet und ordnungsgemäß installiert und instand gehalten werden." Art. 93 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- Die Wörter "das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem nicht unter Berufung auf das Gesetz verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Komponenten den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches entsprechen" werden durch die Wörter "das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem der Union nicht unter Berufung auf das Gesetz verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Komponenten den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches entsprechen" ersetzt.
- Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Insbesondere schreibt die Sicherheitsbehörde keine Prüfungen vor, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der in den Artikeln 163 und 164 vorgesehenen EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung erfolgt sind." Art. 94 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 162 - §
Es wird davon ausgegangen, dass Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen genügen, wenn sie die Bedingungen der entsprechenden TSI oder die zur Einhaltung dieser Bedingungen ausgearbeiteten europäischen Spezifikationen erfüllen. In der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung wird bescheinigt, dass die Interoperabilitätskomponenten den in der entsprechenden TSI festgelegten Verfahren für die Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit unterzogen wurden. § 2 - Falls in der TSI verlangt, ist der EG-Erklärung Folgendes beizufügen:
- eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen, 2.eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente, wobei diese in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung, insbesondere im Fall funktionaler Anforderungen, zu prüfen ist. § 3 - Die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung der Interoperabilitätskomponenten wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten datiert und unterzeichnet. Die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten steht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom
- Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können Ersatzteile von Teilsystemen, die bei Inkrafttreten der TSI bereits in Betrieb genommen wurden, in diese Teilsysteme eingebaut werden, ohne dass für sie das Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit durchgeführt werden muss. Art. 95 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in der Europäischen Union ansässiger" gestrichen.
- In Absatz 3 werden die Wörter "Regelungen zur Umsetzung anderer europäischer Richtlinien, die andere Gesichtspunkte betreffen" durch die Wörter "andere Rechtsakte der Union, die andere Angelegenheiten betreffen" ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter "dieser anderen Regelungen" durch die Wörter "dieser anderen Rechtsakte" ersetzt. Art. 96 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 97 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter "den Hersteller oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten" durch die Wörter "den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten" ersetzt.
- [Abänderung des niederländischen Textes] Art.98 - Artikel 166 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ihre Verwendung zu verbieten" und den Wörtern "oder sie vom Markt zu nehmen" die Wörter ", sie zurückzurufen" eingefügt.
- [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Europäische Kommission" und dem Wort "unverzüglich" die Wörter ", die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten" eingefügt. Art. 99 - In Titel 6 Kapitel 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 166/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 166/
Hat eine Unzulänglichkeit in den europäischen Spezifikationen Anlass zu der in Artikel 166 erwähnten Entscheidung gegeben, schlägt die Sicherheitsbehörde der Agentur oder der Europäischen Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vor:
- vollständige oder teilweise Streichung der betreffenden Spezifikation aus den Veröffentlichungen, in denen sie aufgeführt ist, 2.wenn es sich bei der betreffenden Spezifikation um eine harmonisierte Norm handelt, Einschränkung oder Streichung dieser Norm gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
- Überarbeitung der TSI durch die Europäische Kommission, wenn Unzulänglichkeiten in der TSI festgestellt werden." Art. 100 - Artikel 167 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- Die Wörter "konform ist, so beschränkt sie deren Einsatzbereich, nimmt sie vom Markt oder verbietet ihre Verwendung und trifft die gebotenen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der" werden durch die Wörter "mit den wesentlichen Anforderungen konform ist, so unterrichtet sie die benennende Behörde, die die gebotenen Maßnahmen gegenüber der Stelle trifft, die" ersetzt.
- [Abänderung des französischen Textes] Art.101 - Artikel 168 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird aufgehoben. Art. 102 - Artikel 169 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 168" durch die Wörter "Titel 6 Kapitel 4/1" ersetzt.
- In Absatz 1 wird das Wort "Eisenbahnsystems" durch die Wörter "Eisenbahnsystems der Union" ersetzt.
- In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "gemäß Anlage 18" aufgehoben.
- In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "dem
- Juli 2008" durch die Wörter "dem
- Juni 2016" ersetzt. Art. 103 - Artikel 170 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 170 - Die Sicherheitsbehörde geht davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems der Union sind und für die eine mit Bezug auf die TSI gemäß Artikel 172 § 1 ausgestellte EG-Prüferklärung beziehungsweise eine mit Bezug auf die nationalen Vorschriften gemäß Artikel 172 § 8 ausgestellte Prüferklärung oder beides vorliegt, den grundlegenden Anforderungen entsprechen." Art. 104 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 105 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 172 - §
Zur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme gemäß Kapitel 4/1 erforderlichen EG-Prüferklärung ersucht der Antragsteller die Konformitätsbewertungsstelle oder -stellen seiner Wahl, das in Anlage 19 erwähnte EG-Prüfverfahren durchzuführen. § 2 - Der Antragsteller gibt die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom
- Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission ab. Der Antragsteller erklärt in alleiniger Verantwortung, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und die eventuell einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. Der Antragsteller datiert und unterzeichnet die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen. § 3 - Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle erstreckt sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems. Diese Aufgabe umfasst auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, und zwar auf der Grundlage der in der jeweiligen TSI und in den in den Artikeln 210 § 4 Nr. 2 und 211 vorgesehenen Registern verfügbaren Informationen. § 4 - Der Antragsteller ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der vom Antragsteller abgegebenen EG-Prüferklärung beiliegen muss. Das technische Dossier enthält alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten. Es enthält ferner alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung. § 5 - Im Fall einer Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung am technischen Dossier bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, prüft der Antragsteller, ob eine neue EG-Prüferklärung erforderlich ist. § 6 - Die benannte Stelle kann Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. § 7 - Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Prüfbescheinigungen für ein oder mehrere Teilsysteme oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen. § 8 - Die bestimmten Stellen, die mit der Durchführung des Prüfverfahrens nach den nationalen Vorschriften beauftragt sind, sind für die entsprechenden Aufgaben zuständig. Unbeschadet von Artikel 202 kann eine benannte Stelle als bestimmte Stelle bestimmt werden; in diesem Fall kann das gesamte Verfahren von einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden." Art. 106 - In Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 2, der Artikel 173 umfasst, aufgehoben. Art. 107 - In Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 3, der Artikel 174 umfasst, aufgehoben. Art. 108 - In Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 4, der Artikel 175 umfasst, aufgehoben. Art. 109 - Artikel 176 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Die Sicherheitsbehörde teilt der Europäischen Kommission unter Angabe der Gründe umgehend mit, welche ergänzenden Prüfungen beantragt wurden, und gibt an, ob die nicht vollständige Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches auf Folgendes zurückzuführen ist:
- Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI oder mangelhafte Anwendung einer TSI, 2.eine unvollständige TSI." Art. 110 - In Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 176/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 176/
Bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen." Art. 111 - In Titel 6 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 5, der Artikel 178 umfasst, aufgehoben. Art. 112 - In Titel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4/
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme". Art. 113 - In Titel 6 Kapitel 4/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt
Genehmigungen zur Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen". Art. 114 - In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnit