Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek II, Titel III tot V. - Officieuze coördinatie in het Duits
Kort samengevat
Deze tekst is een officieuze coördinatie in het Duits van specifieke delen (artikelen 355 tot 427quater) van het Belgische Gerechtelijk Wetboek, oorspronkelijk van 10 oktober 1967. Het document somt de verschillende wijzigingen op die sindsdien aan deze delen van het wetboek zijn aangebracht door diverse wetten.
Wat het reguleert
- De officieuze coördinatie in het Duits van Deel II, Boek II, Titel III tot V van het Gerechtelijk Wetboek.
- Wijzigingen aan de algemene wet van 21 juli 1844 op burgerlijke en kerkelijke pensioenen.
- Wijzigingen aan de wet van 27 juli 1962 betreffende pensioenen ten laste van de Openbare Schatkist.
- Wijzigingen aan de wetten betreffende de wedden van titularissen van openbare ambten en bedienaars van erediensten.
- Wijzigingen aan de artikelen 182, 183, 184, 281, 282, 283, 284, 381 en 416 van het Gerechtelijk Wetboek.
- Maatregelen ter vermindering van gerechtelijke achterstand.
- Wijzigingen met betrekking tot het personeel van griffies en parketten.
- De instelling van het college van procureurs-generaal en het ambt van nationaal magistraat.
- De bespoediging van de procedure voor het Hof van Cassatie.
- De schrapping van bepaalde graden voor bodes en wijziging van voorwaarden voor vertalers bij het parket.
- De benoeming van toegevoegde rechters.
- De verbetering van de strafrechtspleging in het stadium van opsporings- en gerechtelijk onderzoek.
- Wijzigingen betreffende de Hoge Raad voor de Justitie, benoeming en aanwijzing van magistraten, en invoering van een evaluatiesysteem.
- De verticale integratie van het openbaar ministerie, het federaal parket en de raad van de procureurs des Konings.
- Sociale bepalingen.
- Bepalingen met betrekking tot parketjuristen en referendarissen.
- Overplaatsing van personeelsleden bij parketten of verbonden aan een probatiecommissie.
- De wedden van magistraten van de Rechterlijke Orde.
- Het tuchtrecht voor leden van de Rechterlijke Orde.
- De rechterlijke organisatie ten gevolge van de invoering van een procedure van onmiddellijke verschijning.
- De afschaffing van de indeling van vredegerechten in klassen en aanpassing van wedden van hoofdgriffiers en hoofdsecretarissen van parketten.
- Wijziging van artikel 357 van het Gerechtelijk Wetboek.
Wie het betreft
- Personen die betrokken zijn bij het Gerechtelijk Wetboek, specifiek Deel II, Boek II, Titel III tot V.
- Ambtenaren, magistraten, personeel van griffies en parketten, parketjuristen, referendarissen, en leden van de Rechterlijke Orde.
Kernpunten
- De tekst is een officieuze Duitse vertaling van specifieke delen van het Gerechtelijk Wetboek (art. 355 tot 427quater).
- Het document is een opsomming van 22 wijzigingen die sinds 1971 aan deze delen van het wetboek zijn aangebracht.
- De wijzigingen hebben betrekking op diverse aspecten van de gerechtelijke organisatie, personeel, procedures en wedden.
- De oorspronkelijke wet dateert van 10 oktober 1967.
Wettekst
Wetboek, Deel II, Boek II, Titel III tot V. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek II, Tit
Art. 18Nr.
1 des G. (II) vom
- Dezember 2010 (B.S. vom
- Dezember 2010) und Art. 96 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013) - in Kraft ab dem
- April 2014 -; § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 18 Nr. 2 des G. (II) vom
- Dezember 2010 (B.S. vom
- Dezember 2010); § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1.Oktober 2002 -; § 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 4 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) - in Kraft ab dem
- Dezember 2003 -; § 4 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 16 des G. (I) vom
- Mai 2014 (B.S. vom
- Mai 2014) - in Kraft ab dem
- April 2014 -] Art. 358 - Wenn der Gehaltszuschlag, der Magistraten aufgrund ihrer Eigenschaft als [Untersuchungsrichter[, Jugendrichter und Richter am Strafvollstreckungsgericht]][, Erster Staatsanwalt[, der den Titel Auditor trägt, und in Steuersachen spezialisierter Staatsanwalt]][sowie in Strafvollstreckungssachen spezialisierter Staatsanwalt] gewährt wurde, nicht vom Amtsträger bezogen wird, ist dieser Zuschlag zur Hälfte an denjenigen auszahlbar, der aufgrund seines Amtes, sei es, weil die Stelle vakant ist, oder aus irgendeinem anderen Grund die Amtsgeschäfte zeitweilig wahrnimmt. [Art. 358 abgeändert durch Art. 4 des G. vom
- April 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) - in Kraft ab dem 1.Januar 2000 -, Art. 12 des G. vom
- Juli 2000 (B.S. vom
- August 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2000 -, Art. 9 des G. vom
- Dezember 2004 (B.S. vom
- Dezember 2004) und Art.36 des G. vom
- Mai 2006 (B.S. vom
- Juni 2006) - in Kraft ab dem
- Februar 2007 -] Art. 359 - Ein Magistrat, der beauftragt ist, während mindestens drei aufeinanderfolgender Monate das Amt eines anderen Magistrats, der ein höheres Gehalt bezieht, auszuüben, erhält die Hälfte der Differenz zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, das mit dem vorübergehend ausgeübten Amt verbunden ist. [Die in Artikel [259quater § 6 Absatz 2 und 3] erwähnte Ersatzperson erhält - während der Dauer der Ersetzung [...] - die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, das mit dem Mandat als Korpschef, das sie vorübergehend ausübt, verbunden ist.] [Art. 359 Abs. 2 eingefügt durch Art. 81 des G. vom
- Dezember 1998 (I) (B.S. vom
- Februar 1999) - in Kraft ab dem
- August 2000 - und abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- März 2007 -] Art. 360 - [Die Gehälter [der Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht] werden nach einem Zeitraum von drei, sechs, neun, zwölf, fünfzehn und achtzehn Jahren geltenden Dienstalters um einen Betrag von 2.283,39 EUR erhöht. Die Gehälter der anderen Magistrate werden nach den gleichen Zeiträumen um einen Betrag von 2.354,45 EUR erhöht. Die Gehaltserhöhung, die nach einem Zeitraum von fünfzehn Jahren geltenden Dienstalters gewährt wird, beträgt jedoch 3.224,34 EUR für die Richter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Handelsgericht, [...] die Staatsanwälte, die Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat [...].] [Art. 360 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1.Oktober 2002 -; Abs.
Art. 97Nr.
1 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 117 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. April 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 97 Nr. 2 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1. April 2014 -] [Art. 360bis - [Den Magistraten werden folgende kumulative Gehaltszuschläge gewährt: Anzahl Jahre geltenden Dienstalters Betrag des Gehaltszuschlags nach dem jeweiligen Zeitraum Einundzwanzig Jahre: Generalanwalt beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof 1.778,84 EUR [Präsident des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts und Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, dessen Bereich mindestens 250.000 Einwohner umfasst], Prokurator des Königs und Arbeitsauditor bei diesen Gerichten 2.212,11 EUR [Präsident des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts und Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, dessen Bereich weniger als 250.000 Einwohner umfasst, Prokurator des Königs und Arbeitsauditor bei diesen Gerichten, Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator und Abteilungsauditor] 2.146,74 EUR Vizepräsident am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Handelsgericht, Erster Staatsanwalt und Erster Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat 2.079,00 EUR Richter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Handelsgericht, [...] Staatsanwalt, Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat, [...] 3.038,63 EUR [Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, Friedensrichter und Richter am Polizeigericht] 2.078,98 EUR Die anderen Magistrate 1.765,85 EUR Vierundzwanzig Jahre: Erster Präsident des Kassationshofes und Generalprokurator bei diesem Gerichtshof 3.423,57 EUR Präsident des Kassationshofes und Erster Generalanwalt bei diesem Gerichtshof 3.246,97 EUR [Abteilungspräsident und Generalanwalt beim Kassationshof] 2.946,77 EUR Gerichtsrat am Kassationshof, Erster Präsident des Appellationshofes, Erster Präsident des Arbeitsgerichtshofes und Generalprokurator beim Appellationshof 2.893,81 EUR Kammerpräsident am Appellationshof und am Arbeitsgerichtshof, Erster Generalanwalt beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof 2.658,37 EUR Generalanwalt beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof 2.514,64 EUR Gerichtsrat am Appellationshof und am Arbeitsgerichtshof, Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof und Staatsanwalt beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof 4.440,70 EUR [Präsident des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts und Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, dessen Bereich mindestens 250.000 Einwohner umfasst], Prokurator des Königs und Arbeitsauditor bei diesen Gerichten 2.212,11 EUR [Präsident des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts und Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, dessen Bereich weniger als 250.000 Einwohner umfasst, Prokurator des Königs und Arbeitsauditor bei diesen Gerichten, Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator und Abteilungsauditor] 2.146,74 EUR Vizepräsident am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Handelsgericht, Erster Staatsanwalt und Erster Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat 2.079,00 EUR Richter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Handelsgericht, [...] Staatsanwalt, Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat, [...] 3.038,63 EUR [Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, Friedensrichter und Richter am Polizeigericht] 2.078,98 EUR Siebenundzwanzig Jahre: Richter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Handelsgericht, [...] Staatsanwalt, Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat, [...] 3.038,63 EUR]] [Art. 360bis eingefügt durch Art. 139 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) - in Kraft ab dem 1. Mai 1991 -, ersetzt durch Art. 6 des G. vom 27. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2002 und abgeändert durch Art. 98 Nr. 1 bis 3 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1. April 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 118 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. April 2014 -, und durch Art. 41 des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10.Juni 2014 -] [Art. 360ter - Für die Festlegung des in den Artikeln 360 und 360bis erwähnten geltenden Dienstalters wird Folgendes berücksichtigt: 1. der Zeitraum, in dem das Amt eines effektiven oder stellvertretenden Magistrats ausgeübt worden ist und für den ein Gehalt oder eine Entschädigung gewährt worden ist, 2.die in Artikel 365 § 2 erwähnten Leistungen. Bei jeder Ernennung oder Bestimmung wird das Gehalt des Magistrats gemäß der mit den neu ausgeübten Funktionen verbundenen Besoldungslaufbahn, wie in den Artikeln 355, 360 und 360bis bestimmt, festgelegt, und zwar entsprechend dem geltenden Dienstalter, das zum Zeitpunkt dieser Ernennung oder dieser Bestimmung erreicht worden ist. Die in Artikel 360 erwähnten Gehaltserhöhungen und die in Artikel 360bis erwähnten Gehaltszuschläge gelten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das geltende Dienstalter erreicht wird. Der Zeitraum, in dem der Betreffende sein Gehalt nicht bezogen hat, wird nicht berücksichtigt.] [Neuer Artikel 360ter eingefügt durch Art. 7 des G. vom 27. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2002 -] [[Art. 360quater -] Wenn ein Magistrat bei einer periodischen Bewertung die Note "ungenügend" erhalten hat, führt dies während sechs Monaten zum Verlust der letzten in den Artikeln 360 und 360bis erwähnten dreijährlichen Erhöhung, unbeschadet der disziplinarrechtlichen Folgen. Falls der betreffende Magistrat die Note "ungenügend" erhalten hat, wird er nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten erneut bewertet. Wenn er dann nicht mindestens die Note "gut" erhält, findet Absatz 1 erneut Anwendung.] [Früherer Artikel 360ter eingefügt durch Art. 82 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 - und umnummeriert zu Art. 360quater durch Art. 7 des G. vom 27. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2002 -] Art.361 - Wenn ein Magistrat, nachdem er aus dem Amt ausgeschieden ist, wieder in das Amt, das er aufgehört hat, auszuüben, eingesetzt oder erneut zu diesem Amt ernannt wird und gemäß Artikel 315 die Erlaubnis erhält, auf den in den Artikeln 310, 311 und 312 vorgesehenen Ranglisten den Platz einzunehmen, den er besetzen würde, wenn er nicht aus dem Amt ausgeschieden wäre, werden die dienstaltersbedingten Erhöhungen berechnet, als habe er nie aufgehört, das besagte Amt auszuüben. Das Gleiche gilt für einen Magistrat, der bei seiner Rückkehr in den gerichtlichen Stand zu einem gleichgestellten oder höheren Amt ernannt worden ist. Art. 362 - [Die Gehälter, Gehaltszuschläge und dienstaltersbedingten Erhöhungen, die die Magistrate beziehen, sind an die auf die Besoldung der Staatsbediensteten im aktiven Dienst anwendbare Mobilitätsregelung gebunden.] [Absatz 1 ist ebenfalls auf die in Artikel 357 [ §§ 2 bis 4] erwähnten Zuschläge anwendbar.] [Art. 362 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. August 1974 (B.S. vom 19. September 1974); Abs. 2 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 29. April 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2000 - und abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 9. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2003 -] Art. 363 - Magistrate des gerichtlichen Standes erhalten die Geburtsprämie und das Kindergeld, die den Beamten des administrativen Standes gewährt werden. Die anderen zusätzlich zum Gehalt gewährten Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen, die den Beamten des administrativen Standes zukommen, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen den Magistraten des gerichtlichen Standes gewährt. [[...] [Magistrate, die in Anwendung von Artikel 144bis § 3 Absatz 2 mit einem Auftrag betraut sind, behalten ihren Amtssitz beim Rechtsprechungsorgan, in dem sie ernannt sind.]] Der König legt fest, unter welchen Bedingungen auch die Magistrate des gerichtlichen Standes in den Genuss der Bestimmungen über die Erstattung der aus Arbeits- oder Wegeunfällen resultierenden Kosten für medizinische, chirurgische und pharmazeutische Pflege und für Krankenhauspflege, Prothesen und orthopädische Apparate kommen. [Der König regelt den Rechtsschutz, der den Magistraten des gerichtlichen Standes, den Sozialrichtern, den Handelsrichtern und den Sozialgerichtsräten zukommt, und die Entschädigung des ihnen entstandenen Sachschadens.] [Art. 363 Abs. 2 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 20. Februar 1998), ergänzt durch Art. 50 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 - und abgeändert durch Art. 99 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1. April 2014 -; Abs. 4 eingefügt durch Art. 42 des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2002 -] [Art. 363bis - [Der König kann eine Auftragsentschädigung, eine Postenentschädigung sowie die Modalitäten für die in den Artikeln 308, 309bis, [309ter,] 323bis und 327 erwähnten Aufträge festlegen.]] [Art. 363bis eingefügt durch Art. 44 des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10. Juni 2014 -, ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. August 2015 (B.S. vom 19. August 2015) und abgeändert durch Art. 211 des G. vom 5. Februar 2016 (B.S. vom 19. Februar 2016)] Art. 364 - [...] Magistrate, die gleichzeitig bei mehreren Gerichten [ernannt oder bestimmt] werden, erhalten das Gehalt, das den Magistraten der Gerichte zuerkannt wird, deren Bereich mehr als [zweihundertfünfzigtausend Einwohner] umfasst, sofern die Bezirke, für die sie Dienst tun, zusammen diese Einwohnerzahl erreichen. [Art. 364 abgeändert durch Art. 83 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 - und Art. 7 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2001 (I) (B.S. vom 29. Juni 2001) - in Kraft ab dem 1. Januar 2000 -; früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 15. Juni 2001 (I) (B.S. vom 29. Juni 2001) - in Kraft ab dem 1. September 2001 -] Art. 365 - § 1 - Das Gehalt eines Magistrats, der zum Zeitpunkt seiner Ersternennung ein festes, vom Staat besoldetes Amt in einem staatlichen Dienst oder ein festes Amt in einer der durch das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehenen Einrichtungen bekleidet, darf nicht niedriger sein als das Gehalt, das er in diesem Amt bezog. Das bezogene Gehalt wird jedoch auf den Betrag des nach den Vorschriften der Regelung für Magistrate berechneten, unmittelbar höher liegenden Gehalts aufgerundet. Durch dieses Gehalt wird dem Betreffenden für die Berechnung seiner Besoldungen das Dienstalter zuerkannt, das mit dem so festgelegten Gehalt verbunden ist. § 2 - [Für die Berechnung des Dienstalters wird Folgendes berücksichtigt:
- a)[die Zeit der Eintragung des Betreffenden bei der Rechtsanwaltschaft sowie die Zeit der Ausübung des Notariatsamts durch einen Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte,]
- b)die Zeit, in der der Betreffende an einer belgischen Universität Unterricht in Rechtswissenschaften erteilt hat,
- c)der Zeitraum, in dem der Betreffende beim Staatsrat als Mitglied des Staatsrates, des Auditorats oder des Koordinationsbüros ein Amt ausgeübt hat,
- d)unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1: die Dauer der geleisteten Dienste, die nach dem Besoldungsstatut des Personals der Ministerien für die Berechnung des finanziellen Dienstalters der Beamten der Stufe 1 nach denselben Modalitäten berücksichtigt werden können.[Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen unter Buchstabe
- a)wird die als Bedingung für die Ernennung erforderliche Berufserfahrung im Privatsektor oder als Selbständiger jedoch nur für höchstens sechs Jahre ab dem 1.Januar 2003 berücksichtigt.] Falls einige dieser Ämter gleichzeitig ausgeübt worden sind, ist es nicht erlaubt, sie für die Berechnung der Gehaltserhöhungen zu kumulieren. Falls einige dieser Ämter nacheinander ausgeübt worden sind, werden die Zeiträume ihrer Ausübung zusammengerechnet. Die übrigen Dienste werden nach der Bedeutung, die ihnen in der Kategorie, der sie angehören, beigemessen wird, berücksichtigt.] [Art. 365 § 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 2. August 1974 (B.S. vom 19. September 1974);§ 2 Abs. 1 Buchstabe
- a)ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) - in Kraft ab dem 1. Januar 2003 -; § 2 Abs. 1 Buchstabe
- d)ergänzt durch Art. 8 des G. vom 27. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1. Mai 2002 -; siehe auch Entscheid Nr. 116/2004 des Schiedshofs vom 30. Juni 2004 (B.S. vom 14. Juli 2004)] [KAPITEL Ibis - Gehälter der Referenten am Kassationshof [Kapitel Ibis mit Art. 365bis eingefügt durch Art. 18 des G. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997) - in Kraft ab dem 5. Juli 1997 -] Art. 365bis - Die Gehälter der Referenten am Kassationshof werden wie folgt festgelegt: - während des in Artikel 259ter erwähnten Praktikumszeitraums von drei Jahren entspricht das Gehalt eines Referenten dem Gehalt eines Staatsanwalts gemäß Artikel 355; - während der zehn darauffolgenden Jahre entspricht das Gehalt eines Referenten dem Gehalt eines Staatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft und eines Staatsanwalts beim Generalauditorat am Appellationshof gemäß Artikel 355; - nach Ablauf des dreizehnten Jahres entspricht sein Gehalt dem Gehalt eines Generalanwalts beim Appellationshof oder beim Arbeitsgerichtshof. Die Artikel 360, 361, 362, 363, 365 und 377 des vorliegenden Gesetzbuches sind auch auf die Referenten anwendbar.] [KAPITEL Iter - [...] [Kapitel Iter mit Art. 365ter eingefügt durch Art. 19 des G. vom 24. März 1999 (B.S. vom 7. April 1999) und aufgehoben durch Art. 125 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] Art. 365ter - [...]] KAPITEL II - [Gehälter und Gehaltszuschläge der Personalmitglieder der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 126 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] [Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen] [Unterteilung Abschnitt I eingefügt durch Art. 127 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] Art. 366 - [ § 1 - Die [Artikel 363 und 365 § 1] sind auf die Gehälter, Gehaltszuschläge und dienstaltersbedingten Erhöhungen, die das Gerichtspersonal bezieht, anwendbar. [ § 1bis - Das finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. dem Dienstalter, das bei Amtsantritt als erworben gilt und gemäß den Paragraphen 2, 3 und 4 berechnet wird, 2.dem Dienstalter, das nach Amtsantritt als Personalmitglied erworben wird und gemäß den Paragraphen 2, 5 und 6 berechnet wird. Jeder neue Amtsantritt als Personalmitglied führt zu einer Neuberechnung der ersten Komponente. Dieser Absatz findet auch Anwendung auf ein im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestelltes Personalmitglied, das einen neuen Arbeitsvertrag erhält.] § 2 - Für die Berechnung des Dienstalters wird Folgendes berücksichtigt: 1. der Zeitraum, in dem der Betreffende [...] an einem Gerichtshof oder einem Gericht ein Amt ausgeübt hat, 2. die Zeit der Eintragung des Betreffenden bei der Rechtsanwaltschaft sowie die Zeit der Ausübung des Notariatsamts durch einen Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte, 3.die Zeit, in der der Betreffende an einer belgischen Universität Unterricht in Rechtswissenschaften erteilt hat, 4. der Zeitraum, in dem der Betreffende beim Staatsrat als Mitglied des Staatsrates, des Auditorats oder des Koordinationsbüros ein Amt ausgeübt hat, 5.unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 365 § 1: - die Dauer der Dienste, die ab dem Alter von 21 Jahren in einem staatlichen Dienst und in einem Dienst in Afrika geleistet worden sind, - die Dauer der effektiven Dienste mit Vollzeitleistungen, die ab dem Alter von 21 Jahren in anderen öffentlichen Diensten als dem staatlichen Dienst oder Dienst in Afrika oder als Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention besoldeten Amtes in einer subventionierten freien Lehranstalt geleistet worden sind. Falls einige dieser Ämter gleichzeitig ausgeübt worden sind, ist es nicht erlaubt, sie für die Berechnung der Gehaltserhöhungen zu kumulieren. Der Ausdruck "staatlicher Dienst" bezeichnet jeden Dienst, der der gesetzgebenden, der ausführenden oder der rechtsprechenden Gewalt untersteht und keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Ausdruck "Dienst in Afrika" bezeichnet jeden Dienst, der der Regierung von Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und keine Rechtspersönlichkeit besaß. Der Ausdruck "anderer öffentlicher Dienst als der staatliche Dienst oder Dienst in Afrika" bezeichnet:
- a)jeden Dienst, der der ausführenden Gewalt untersteht und Rechtspersönlichkeit besitzt,
- b)jeden Dienst, der der Regierung von Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und Rechtspersönlichkeit besaß,
- c)jeden Gemeinde- oder Provinzialdienst,
- d)jede andere Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf lokalen oder allgemeinen Interesses entspricht und bei deren Schaffung oder besonderen Leitung die Vormachtstellung der öffentlichen Behörde erkennbar ist, sowie jede andere Einrichtung kolonialen Rechts, die diese Bedingungen erfüllte.6. [Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters ebenfalls die in Artikel 12 Absatz 1 bis 5 und Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom 25.Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnten Dienste berücksichtigt. Für die Anwendung dieses Artikels werden die Wörter "der leitende Beamte oder sein Beauftragter" durch die Wörter "der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder sein Beauftragter" ersetzt.] Falls einige dieser Ämter gleichzeitig ausgeübt worden sind, ist es nicht erlaubt, sie für die Berechnung der Gehaltserhöhungen zu kumulieren. Falls einige dieser Ämter nacheinander ausgeübt worden sind, werden die Zeiträume ihrer Ausübung zusammengerechnet. Die übrigen Dienste werden nach der Bedeutung, die ihnen in der Kategorie, der sie angehören, beigemessen wird, berücksichtigt.] [ § 3 - Die Berechnung der Dienste, die gemäß § 2 berücksichtigt werden, erfolgt gemäß Artikel 11 §§ 2 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes. § 4 - Für die Berechnung des Dienstalters eines Vertragspersonalmitglieds werden die in § 2 erwähnten Dienste berücksichtigt. Sie werden gemäß § 3 berechnet. § 5 - Für ein Personalmitglied im aktiven Dienst - selbst bei Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen - oder im Wartestand steigt das finanzielle Dienstalter pro vollen Monat. Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt. Das finanzielle Dienstalter wird um ein Drittel verringert, wenn ein Personalmitglied der Stufe B oder C in die Stufe A befördert wird. Das Ergebnis wird in Monaten ausgedrückt und auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. Gegebenenfalls wird das finanzielle Dienstalter korrigiert, um die Auswirkung einer früheren Anwendung der Altersstufen, die den im Besoldungsstatut der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegten Altersstufen entsprechen, aufzuheben. Die Verringerung wird jedoch auf zwei Jahre beschränkt für in einer Funktion der Stufe B geleistete Dienste und auf fünf Jahre für in einer Funktion der Stufen C und D geleistete Dienste. Diese Regel darf nicht dazu führen, dass es insgesamt zu einer Verringerung von mehr als fünf Jahren kommt. Die Verringerung wird außerdem so beschränkt, dass durch die Beförderung in die Stufe A eine jährliche Gehaltserhöhung von mindestens 1.094 EUR gewährleistet wird. § 6 - Für ein Vertragspersonalmitglied steigt das finanzielle Dienstalter pro vollen Monat, wenn es tatsächlich seinen Arbeitsvertrag ausführt. Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt. In Abweichung von Absatz 1 steigt das Dienstalter selbst bei Aussetzung des Arbeitsvertrags: 1. wenn das Vertragspersonalmitglied weiterhin durch den Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz besoldet wird, 2.wenn das Vertragspersonalmitglied in den Genuss des Mutterschaftsurlaubs oder einer Arbeitsunterbrechung kommt, wie sie in den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnt sind, 3. wenn das Vertragspersonalmitglied in den Genuss des unbezahlten Elternurlaubs kommt, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. März 2001 über die Urlaubsarten und Abwesenheiten, die bestimmten Personalmitgliedern von Diensten gewährt werden, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen, gewährt wird, und des Elternurlaubs, der im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung gewährt wird, 4. wenn das Vertragspersonalmitglied an einer konzertierten Arbeitsniederlegung teilnimmt, 5.wenn das Vertragspersonalmitglied in den Genuss des Urlaubs aus zwingenden Gründen kommt, der durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus zwingenden Gründen eingeführt worden ist.] [Art. 366 ersetzt durch Art. 128 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -; §
Art. 13Nr.
1 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem 1.Juli 2014 -; § 1bis eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -; § 2 Abs. 1 Nr.
Art. 45Nr.
1 des G. vom
- April 2014 (I) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juni 2014 -; § 2 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -; §§ 3 bis 6 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 366bis - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle ist das finanzielle Dienstalter, das nach den in Artikel 366 §§ 5 und 6 erwähnten Modalitäten als Personalmitglied in einer bestimmten Gehaltstabelle erworben worden ist. Es wird ab dem ersten Tag des vollständigen Monats, in dem das Personalmitglied in dieser Gehaltstabelle steht, berechnet. Ein Personalmitglied, das in der letzten Gehaltsstufe seiner Gehaltstabelle steht, steigert weiterhin sein Dienstalter in der Gehaltstabelle. Vorliegender Artikel ist auf Vertragspersonalmitglieder anwendbar.] [Art. 366bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 366ter - Ein Vertragspersonalmitglied, das im selben Dienstgrad oder in derselben Klasse vorläufig ernannt wird oder das einen neuen Arbeitsvertrag erhält, behält seine Gehaltstabelle und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle. Vorliegender Artikel findet keine Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag seit mehr als zwölf Monaten beendet ist.] [Art. 366ter eingefügt durch Art. 15 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] Art. 367 - [Das Urlaubsgeld, das den in Artikel 177 § 2 erwähnten Personalmitgliedern der Stufen B, C und D zuerkannt wird, wird in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen den Personalmitgliedern der Stufe A, den Greffiers und den Sekretären gewährt.] [Art. 367 ersetzt durch Art. 129 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] [Art. 367bis - Jedem Dienstgrad und jeder Klasse werden eine oder mehrere Gehaltstabellen zugeordnet. Einem Personalmitglied wird die erste Gehaltstabelle seines Dienstgrads oder seiner Klasse zugewiesen, es sei denn, es gibt Bestimmungen, durch die ihm eine andere Gehaltstabelle zugewiesen wird. Jede Gehaltstabelle umfasst dreißig Gehaltsstufen. Ein Personalmitglied erhält in seiner Gehaltstabelle die Gehaltsstufe, die seinem finanziellen Dienstalter entspricht. Vorliegender Artikel ist auf Vertragspersonalmitglieder anwendbar.] [Neuer Artikel 367bis eingegliedert und ersetzt durch Art. 16 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 367ter - Ein Personalmitglied erhält jeden Monat ein Zwölftel des Jahresgehalts. Für dieses Gehalt gilt die Indexierungsregelung und es ist an den Leitindex 138,01 gekoppelt. Bei seiner Berechnung wird die dritte Dezimalstelle im Endergebnis nicht berücksichtigt. Vorliegender Artikel ist auf Vertragspersonalmitglieder anwendbar.] [Neuer Artikel 367ter eingegliedert durch Art. 17 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 367quater - Ein Personalmitglied, das Teilzeit arbeitet, wird anteilmäßig bezahlt. Ein Vollzeit oder Teilzeit arbeitendes Personalmitglied, das nur während eines Teils des Monats gearbeitet hat, wird entsprechend besoldet. Dieser Teil wird in einem Bruch ausgedrückt, dessen Zähler der Anzahl tatsächlich gearbeiteter Tage und dessen Nenner der Anzahl Arbeitstage entspricht. Wenn die Anzahl Stunden je nach Tag variiert, entsprechen der Zähler und der Nenner der jeweiligen Stundenanzahl. Vorliegender Artikel ist auf Vertragspersonalmitglieder anwendbar.] [Art. 367quater eingefügt durch Art. 18 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 367quinquies - Wenn eine Beförderung in der Gehaltstabelle, eine Beförderung in eine höhere Stufe oder in eine höhere Klasse nicht am ersten Tag des Monats zuerkannt wird, wird sie erst am ersten Tag des darauffolgenden Monats wirksam. Das Gehalt wird nach Ablauf eines jeden Monats ausgezahlt.] [Art. 367quinquies eingefügt durch Art. 19 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Abschnitt II - Gehälter] [Unterteilung Abschnitt II eingefügt durch Art. 130 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- Dezember 2008 -] [...] [Früherer Artikel 367bis eingefügt durch Art. 141 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- August 1991) - in Kraft ab dem
- Mai 1991 -, aufgehoben durch Art. 7 des G. vom
- August 2005 (B.S. vom
- September 2005) - in Kraft ab dem
- Januar 2004 -, wieder aufgenommen durch Art. 131 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- Dezember 2008 - und umgegliedert durch Art. 16 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Unterabschnitt I - Stufe A] [Unterteilung Unterabschnitt I eingefügt durch Art. 132 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- Dezember 2008 -] [...] [Früherer Artikel 367ter eingefügt durch Art. 142 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- August 1991) - in Kraft ab dem
- Mai 1991 -, aufgehoben durch Art. 133 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 - und wieder aufgenommen und umgegliedert durch Art. 17 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem 1.Juli 2014 -] Art. 368 - [Die Klasse A1 umfasst die Gehaltstabellen NA11, NA12, NA13, NA14, NA15 und NA
- Die Klasse A2 umfasst die Gehaltstabellen NA21, NA22, NA23, NA24 und NA
- Die Klasse A3 umfasst die Gehaltstabellen NA31, NA32, NA33, NA34 und NA
- Die Klasse A4 umfasst die Gehaltstabellen NA41, NA42, NA43 und NA
- Die Klasse A5 umfasst die Gehaltstabellen NA51, NA52, NA53 und NA54.] [Art. 368 ersetzt durch Art. 20 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] Art. 369 - [Während der Dauer seiner Bestimmung als Chefgreffier oder Chefsekretär steht der Inhaber des in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats in der letzten Gehaltstabelle, die an die Klasse gebunden ist, in der die Funktion, zu der er bestimmt ist, eingeordnet ist.] [Art. 369 ersetzt durch Art. 21 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] Art. 370 - [ § 1 - In der Klasse A1 sind die Gehaltstabellen wie folgt (in Euro) festgelegt: NA11 NA12 NA13 NA14 NA15 NA16 0 21.880 24.880 27.880 30.880 33.880 36.880 1 22.138 25.138 28.138 31.138 34.138 37.138 2 22.396 25.396 28.396 31.396 34.396 37.396 3 22.654 25.654 28.654 31.654 34.654 37.654 4 22.912 25.912 28.912 31.912 34.912 37.912 5 23.170 26.170 29.170 32.170 35.170 38.170 6 23.428 26.428 29.428 32.428 35.428 38.428 7 23.686 26.686 29.686 32.686 35.686 38.686 8 23.943 26.943 29.943 32.943 35.943 38.943 9 24.201 27.201 30.201 33.201 36.201 39.201 10 24.459 27.459 30.459 33.459 36.459 39.459 11 24.717 27.717 30.717 33.717 36.717 39.717 12 24.975 27.975 30.975 33.975 36.975 39.975 13 25.233 28.233 31.233 34.233 37.233 40.233 14 25.491 28.491 31.491 34.491 37.491 40.491 15 25.749 28.749 31.749 34.749 37.749 40.749 16 26.007 29.007 32.007 35.007 38.007 41.007 17 26.265 29.265 32.265 35.265 38.265 41.265 18 26.523 29.523 32.523 35.523 38.523 41.523 19 26.781 29.781 32.781 35.781 38.781 41.781 20 27.039 30.039 33.039 36.039 39.039 42.039 21 27.297 30.297 33.297 36.297 39.297 42.297 22 27.554 30.554 33.554 36.554 39.554 42.554 23 27.812 30.812 33.812 36.812 39.812 42.812 24 28.070 31.070 34.070 37.070 40.070 43.070 25 28.328 31.328 34.328 37.328 40.328 43.328 26 28.586 31.586 34.586 37.586 40.586 43.586 27 28.844 31.844 34.844 37.844 40.844 43.844 28 29.102 32.102 35.102 38.102 41.102 44.102 29 29.360 32.360 35.360 38.360 41.360 44.360 § 2 - In der Klasse A2 sind die Gehaltstabellen wie folgt (in Euro) festgelegt: NA21 NA22 NA23 NA24 NA25 0 25.880 29.680 32.680 35.680 38.680 1 26.076 29.876 32.876 35.876 38.876 2 26.272 30.072 33.072 36.072 39.072 3 26.468 30.268 33.268 36.268 39.268 4 26.663 30.463 33.463 36.463 39.463 5 26.859 30.659 33.659 36.659 39.659 6 27.055 30.855 33.855 36.855 39.855 7 27.251 31.051 34.051 37.051 40.051 8 27.447 31.247 34.247 37.247 40.247 9 27.643 31.443 34.443 37.443 40.443 10 27.839 31.639 34.639 37.639 40.639 11 28.034 31.834 34.834 37.834 40.834 12 28.230 32.030 35.030 38.030 41.030 13 28.426 32.226 35.226 38.226 41.226 14 28.622 32.422 35.422 38.422 41.422 15 28.818 32.618 35.618 38.618 41.618 16 29.014 32.814 35.814 38.814 41.814 17 29.210 33.010 36.010 39.010 42.010 18 29.406 33.206 36.206 39.206 42.206 19 29.601 33.401 36.401 39.401 42.401 20 29.797 33.597 36.597 39.597 42.597 21 29.993 33.793 36.793 39.793 42.793 22 30.189 33.989 36.989 39.989 42.989 23 30.385 34.185 37.185 40.185 43.185 24 30.581 34.381 37.381 40.381 43.381 25 30.777 34.577 37.577 40.577 43.577 26 30.972 34.772 37.772 40.772 43.772 27 31.168 34.968 37.968 40.968 43.968 28 31.364 35.164 38.164 41.164 44.164 29 31.560 35.360 38.360 41.360 44.360 § 3 - In der Klasse A3 sind die Gehaltstabellen wie folgt (in Euro) festgelegt: NA31 NA32 NA33 NA34 NA35 0 32.380 36.380 39.380 42.380 45.380 1 32.586 36.586 39.586 42.586 45.586 2 32.792 36.792 39.792 42.792 45.792 3 32.999 36.999 39.999 42.999 45.999 4 33.205 37.205 40.205 43.205 46.205 5 33.411 37.411 40.411 43.411 46.411 6 33.617 37.617 40.617 43.617 46.617 7 33.823 37.823 40.823 43.823 46.823 8 34.030 38.030 41.030 44.030 47.030 9 34.236 38.236 41.236 44.236 47.236 10 34.442 38.442 41.442 44.442 47.442 11 34.648 38.648 41.648 44.648 47.648 12 34.854 38.854 41.854 44.854 47.854 13 35.061 39.061 42.061 45.061 48.061 14 35.267 39.267 42.267 45.267 48.267 15 35.473 39.473 42.473 45.473 48.473 16 35.679 39.679 42.679 45.679 48.679 17 35.886 39.886 42.886 45.886 48.886 18 36.092 40.092 43.092 46.092 49.092 19 36.298 40.298 43.298 46.298 49.298 20 36.504 40.504 43.504 46.504 49.504 21 36.710 40.710 43.710 46.710 49.710 22 36.917 40.917 43.917 46.917 49.917 23 37.123 41.123 44.123 47.123 50.123 24 37.329 41.329 44.329 47.329 50.329 25 37.535 41.535 44.535 47.535 50.535 26 37.741 41.741 44.741 47.741 50.741 27 37.948 41.948 44.948 47.948 50.948 28 38.154 42.154 45.154 48.154 51.154 29 38.360 42.360 45.360 48.360 51.360 § 4 - In der Klasse A4 sind die Gehaltstabellen wie folgt (in Euro) festgelegt: NA41 NA42 NA43 NA44 0 39.570 43.570 47.570 51.570 1 39.826 43.826 47.826 51.826 2 40.082 44.082 48.082 52.082 3 40.338 44.338 48.338 52.338 4 40.593 44.593 48.593 52.593 5 40.849 44.849 48.849 52.849 6 41.105 45.105 49.105 53.105 7 41.361 45.361 49.361 53.361 8 41.617 45.617 49.617 53.617 9 41.873 45.873 49.873 53.873 10 42.129 46.129 50.129 54.129 11 42.384 46.384 50.384 54.384 12 42.640 46.640 50.640 54.640 13 42.896 46.896 50.896 54.896 14 43.152 47.152 51.152 55.152 15 43.408 47.408 51.408 55.408 16 43.664 47.664 51.664 55.664 17 43.920 47.920 51.920 55.920 18 44.176 48.176 52.176 56.176 19 44.431 48.431 52.431 56.431 20 44.687 48.687 52.687 56.687 21 44.943 48.943 52.943 56.943 22 45.199 49.199 53.199 57.199 23 45.455 49.455 53.455 57.455 24 45.711 49.711 53.711 57.711 25 45.967 49.967 53.967 57.967 26 46.222 50.222 54.222 58.222 27 46.478 50.478 54.478 58.478 28 46.734 50.734 54.734 58.734 29 46.990 50.990 54.990 58.990 § 5 - In der Klasse A5 sind die Gehaltstabellen wie folgt (in Euro) festgelegt: NA51 NA52 NA53 NA54 0 47.360 51.360 55.360 59.360 1 47.616 51.616 55.616 59.616 2 47.872 51.872 55.872 59.872 3 48.128 52.128 56.128 60.128 4 48.383 52.383 56.383 60.383 5 48.639 52.639 56.639 60.639 6 48.895 52.895 56.895 60.895 7 49.151 53.151 57.151 61.151 8 49.407 53.407 57.407 61.407 9 49.663 53.663 57.663 61.663 10 49.919 53.919 57.919 61.919 11 50.174 54.174 58.174 62.174 12 50.430 54.430 58.430 62.430 13 50.686 54.686 58.686 62.686 14 50.942 54.942 58.942 62.942 15 51.198 55.198 59.198 63.198 16 51.454 55.454 59.454 63.454 17 51.710 55.710 59.710 63.710 18 51.966 55.966 59.966 63.966 19 52.221 56.221 60.221 64.221 20 52.477 56.477 60.477 64.477 21 52.733 56.733 60.733 64.733 22 52.989 56.989 60.989 64.989 23 53.245 57.245 61.245 65.245 24 53.501 57.501 61.501 65.501 25 53.757 57.757 61.757 65.757 26 54.012 58.012 62.012 66.012 27 54.268 58.268 62.268 66.268 28 54.524 58.524 62.524 66.524 29 54.780 58.780 62.780 66.780] [Art. 370 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Unterabschnitt II - Stufe B (Greffiers und Sekretäre)] [Unterteilung Unterabschnitt II eingefügt durch Art. 137 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- Dezember 2008 -] Art. 371 - [Der Dienstgrad des Greffiers und des Sekretärs umfasst die Gehaltstabellen NBJ1, NBJ2, NBJ3, NBJ4 und NBJ5.] [Art. 371 ersetzt durch Art. 23 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] Art. 372 - [Die Gehaltstabellen der Greffiers und der Sekretäre sind wie folgt (in Euro) festgelegt: NBJ1 NBJ2 NBJ3 NBJ4 NBJ5 0 17.274 20.274 22.774 25.274 27.774 1 17.530 20.530 23.030 25.530 28.030 2 17.786 20.786 23.286 25.786 28.286 3 18.042 21.042 23.542 26.042 28.542 4 18.298 21.298 23.798 26.298 28.798 5 18.554 21.554 24.054 26.554 29.054 6 18.810 21.810 24.310 26.810 29.310 7 19.066 22.066 24.566 27.066 29.566 8 19.321 22.321 24.821 27.321 29.821 9 19.577 22.577 25.077 27.577 30.077 10 19.833 22.833 25.333 27.833 30.333 11 20.089 23.089 25.589 28.089 30.589 12 20.345 23.345 25.845 28.345 30.845 13 20.601 23.601 26.101 28.601 31.101 14 20.857 23.857 26.357 28.857 31.357 15 21.113 24.113 26.613 29.113 31.613 16 21.369 24.369 26.869 29.369 31.869 17 21.625 24.625 27.125 29.625 32.125 18 21.881 24.881 27.381 29.881 32.381 19 22.137 25.137 27.637 30.137 32.637 20 22.393 25.393 27.893 30.393 32.893 21 22.649 25.649 28.149 30.649 33.149 22 22.904 25.904 28.404 30.904 33.404 23 23.160 26.160 28.660 31.160 33.660 24 23.416 26.416 28.916 31.416 33.916 25 23.672 26.672 29.172 31.672 34.172 26 23.928 26.928 29.428 31.928 34.428 27 24.184 27.184 29.684 32.184 34.684 28 24.440 27.440 29.940 32.440 34.940 29 24.696 27.696 30.196 32.696 35.196] [Art. 372 ersetzt durch Art. 24 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Unterabschnitt III - Beförderung in der Gehaltstabelle] [Unterteilung Unterabschnitt III eingefügt durch Art. 25 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 372bis - Von der ersten in die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrads oder seiner Klasse befördert wird ein Personalmitglied am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- mindestens drei Jahre Dienstalter in der Gehaltstabelle aufweisen, 2.in seiner Gehaltstabelle drei Mal eine der folgenden Noten erhalten haben: "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen". In Abweichung von Absatz 1 wird das Personalmitglied von der ersten in die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrads oder seiner Klasse befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die drei folgenden Bedingungen erfüllt:
- mindestens zwei Jahre Dienstalter in der Gehaltstabelle aufweisen, 2.in seiner Gehaltstabelle zwei Mal die Note "außergewöhnlich" erhalten haben,
- in seiner Gehaltstabelle weder die Note "zu verbessern" noch die Note "ungenügend" erhalten haben.] [Art. 372bis eingefügt durch Art. 26 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 372ter - In der Stufe B wird ein Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrads ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- mindestens sechs Jahre Dienstalter in der Gehaltstabelle aufweisen, 2.in seiner Gehaltstabelle sechs Mal eine der folgenden Noten erhalten haben: "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen". In Abweichung von Absatz 1 wird das Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrads ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die drei folgenden Bedingungen erfüllt:
- mindestens vier Jahre Dienstalter in der Gehaltstabelle aufweisen, 2.in seiner Gehaltstabelle vier Mal die Note "außergewöhnlich" erhalten haben,
- in seiner Gehaltstabelle weder die Note "zu verbessern" noch die Note "ungenügend" erhalten haben.] [Art. 372ter eingefügt durch Art. 27 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 372quater - In der Stufe A wird ein Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seiner Klasse ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- mindestens fünf Jahre Dienstalter in der Gehaltstabelle aufweisen, 2.in seiner Gehaltstabelle fünf Mal entweder die Note "außergewöhnlich" oder die Note "entspricht den Erwartungen" erhalten haben. In Abweichung von Absatz 1 wird das Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seiner Klasse ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die drei folgenden Bedingungen erfüllt:
- mindestens vier Jahre Dienstalter in der Gehaltstabelle aufweisen, 2.in seiner Gehaltstabelle vier Mal die Note "außergewöhnlich" erhalten haben,
- in seiner Gehaltstabelle weder die Note "zu verbessern" noch die Note "ungenügend" erhalten haben. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 erfolgt die Beförderung in die Gehaltstabelle NA16 gemäß Artikel 372bis.] [Art. 372quater eingefügt durch Art. 28 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 372quinquies - Der Inhaber der in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Funktion eines Chefgreffiers oder Chefsekretärs wird in die höhere Gehaltstabelle befördert oder kommt in den Genuss von Verbesserungen in der Gehaltstabelle in der Klasse, in der er ernannt ist, als habe er jedes Jahr die Note "entspricht den Erwartungen" erhalten.] [Art. 372quinquies eingefügt durch Art. 29 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 372sexies - Ein Vertragspersonalmitglied kommt in den Genuss der in den Artikeln 372bis bis 372quater erwähnten Beförderungen in der Gehaltstabelle. In Abweichung von diesen Artikeln kann ein Vertragspersonalmitglied nicht in eine Gehaltstabelle befördert werden, die über der dritten Tabelle seines Dienstgrads oder seiner Klasse liegt.] [Art. 372sexies eingefügt durch Art. 30 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Unterabschnitt IV - Gehaltstabelle im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in die höhere Stufe, der Beförderung in die höhere Klasse oder des Dienstgradwechsels] [Unterteilung Unterabschnitt IV eingefügt durch Art. 31 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 372septies - Ein Personalmitglied, das in die höhere Stufe oder in die höhere Klasse befördert wird, kommt in den Genuss der ersten Gehaltstabelle seines Dienstgrads oder seiner Klasse. In Abweichung von Absatz 1 kommt ein Personalmitglied, das in die höhere Stufe oder in die höhere Klasse befördert wird und in der in Spalte 1 der nachstehenden Tabelle erwähnten Gehaltstabelle besoldet wird, in den Genuss der Gehaltstabelle seines Dienstgrads beziehungsweise seiner Klasse, wie in Spalte 2 angegeben: Spalte 1 Spalte 2 C3 NBJ2 C4 NBJ2 C5 NBJ3 B3 NA12 B4 NA12 B5 NA13 NBI3/NBJ3 NA12 NBI4/NBJ4 NA13/NA22 NBI5/NBJ5 NA14/NA23 NA12 NA22 NA13 NA23 NA14 NA24 NA15 NA25 NA16 NA25 NA23 NA32 NA24 NA33 NA25 NA34 NA34 NA42 NA35 NA43 NA43 NA52 NA44 NA53] [Art. 372septies eingefügt durch Art. 32 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Art. 372octies - Ein Personalmitglied, das einen Dienstgradwechsel zum Dienstgrad eines Greffiers oder Sekretärs hin erlangt, kommt in den Genuss der ersten, zweiten, dritten, vierten oder fünften Gehaltstabelle seines neuen Dienstgrads, je nachdem, ob es in den Genuss der ersten, zweiten, dritten, vierten oder fünften Gehaltstabelle seines früheren Dienstgrads kam. Es nimmt sein Dienstalter in der Gehaltstabelle sowie die Noten, die es in dieser Gehaltstabelle erhalten hat, mit.] [Art. 372octies eingefügt durch Art. 33 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] [Abschnitt III - Zulagen und Zuschläge] [Unterteilung Abschnitt III eingefügt durch Art. 140 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- Dezember 2008 -] Art. 373 - [Es werden folgende Beträge zuerkannt:
- ein Gehaltszuschlag von 2.221,91 EUR an den Greffier, der dem Untersuchungsrichter oder [dem beim Jugendgericht bestimmten Richter am Familien- und Jugendgericht] während mindestens einem Monat beisteht,
- ein Zuschlag von 123,95 EUR pro Sache an den Greffier, der das Amt des Greffiers des Assisenhofes während der Sitzungsperiode des Assisenhofes ausübt, 3.[eine monatliche Zulage von 110 EUR an die Mitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft und an die Personalmitglieder der Stufe A, die eine gründliche Kenntnis der zweiten Sprache, wie bestimmt in Artikel 53 § 6 Absatz 3 des Gesetzes vom
- Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, nachweisen, vorausgesetzt, sie üben ihr Amt in einem Rechtsprechungsorgan aus, in dem aufgrund des vorerwähnten Gesetzes zumindest ein Teil der Magistrate oder der Mitglieder der Kanzlei oder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft die Kenntnis von mehr als einer Landessprache nachweisen muss, [oder an die Personalmitglieder, die in einem föderalen öffentlichen Dienst, einer föderalen Kommission, einer föderalen Einrichtung oder einem föderalen Dienst tätig sind, deren Amtsbereich sich auf das ganze Land erstreckt],]
- [eine monatliche Zulage von 60 EUR an die Mitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft und an die Personalmitglieder der Stufe A, die eine funktionelle Kenntnis der zweiten Sprache, wie bestimmt in Artikel 53 § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, nachweisen, vorausgesetzt, sie üben ihr Amt in einem Rechtsprechungsorgan aus, in dem aufgrund des vorerwähnten Gesetzes zumindest ein Teil der Magistrate oder der Mitglieder der Kanzlei oder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft die Kenntnis von mehr als einer Landessprache nachweisen muss, [oder an die Personalmitglieder, die in einem föderalen öffentlichen Dienst, einer föderalen Kommission, einer föderalen Einrichtung oder einem föderalen Dienst tätig sind, deren Amtsbereich sich auf das ganze Land erstreckt],] [
- ein jährlicher Führungszuschlag von 1.000 EUR an die Mitglieder der Kanzlei und des Sekretariats der Staatsanwaltschaft gemäß den Bedingungen, die für die Gewährung dieses Zuschlags an die in Artikel 177 § 2 erwähnten Personalmitglieder der Stufe B festgelegt sind.] [Die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Zulage wird nur den Mitgliedern der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften und den Personalmitgliedern der Stufe A gewährt, die im aktiven Dienst sind und ein Gehalt beziehen. Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt. Im Falle von Teilzeitleistungen wird die Zulage im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen ausgezahlt.]] [Bei Unterbrechung der Amtsausübung ist die Zulage nur dann auszahlbar, wenn diese Unterbrechung nicht länger als dreißig Tage dauert. Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
- bei Abwesenheit wegen Krankheit, 2.bei Abwesenheit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit,
- bei Abwesenheit, die gerechtfertigt ist durch die Erlangung eines Urlaubs oder einer Arbeitsunterbrechung, wie erwähnt in den Artikeln 39, 42 und 43 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit, in Artikel 18 des Gesetzes vom
- Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor und in den Artikeln 21 bis 25bis, 28, 30 bis 34 und 65 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- März 2011 [sic, zu lesen ist: 2001] über die Urlaubsarten und Abwesenheiten, die bestimmten Personalmitgliedern von Diensten gewährt werden, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen.] [Art. 373 ersetzt durch Art. 141 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -; Abs. 1 Nr.
Art. 124des G.
vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 31 Buchstabe
- a)des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012) - in Kraft ab dem 1.September 2013 - und ergänzt durch Art. 46 Buchstabe
- a)des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10. Juni 2014 -; Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 31 Buchstabe
- a)des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012) - in Kraft ab dem 1. September 2013 - und ergänzt durch Art. 46 Buchstabe
- b)des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10.Juni 2014 -; Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe
- c)des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10.Juni 2014 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 31 Buchstabe
- b)des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012) - in Kraft ab dem 1. September 2013 -; Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe
- d)des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10. Juni 2014 -] [Art. 373bis - [...]] [Art. 373bis eingefügt durch Art. 143 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) - in Kraft ab dem 1. Mai 1991 -, aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 10. August 2005 (B.S. vom 2. September 2005) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -, wieder aufgenommen durch Art. 142 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 - und aufgehoben durch Art. 34 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 1. Juli 2014 -] [Art. 373ter - [...]] [Art. 373ter eingefügt durch Art. 144 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) - in Kraft ab dem 1. Mai 1991 - und aufgehoben durch Art. 34 des G. vom 10. April 2014 (II) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 1. Juli 2014 -] Art. 374 - [Die auf die Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die [in Artikel 373] erwähnten Zuschläge und Zulagen. Diese Beträge sind an den Leitindex 138,01 gekoppelt.] [Art. 374 ersetzt durch Art. 144 § 2 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -; Abs.
Art. 35des G.
vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] Art. 375 - [ § 1 - Personalmitglieder der Stufe A und Mitglieder einer Kanzlei oder eines Sekretariats der Staatsanwaltschaft, die in Anwendung der Artikel 330 und 330bis während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Monat ein höheres Amt ausüben, beziehen eine Zulage, deren Betrag auf der Grundlage der Differenz zwischen der Besoldung, die das Personalmitglied in dem Dienstgrad des vorübergehend ausgeübten Amts erhalten würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält, festgelegt wird. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Besoldung umfasst:
- das Gehalt, gegebenenfalls einschließlich der auszahlbaren Gehaltszuschläge [und der Verbesserungen in der Gehaltstabelle, die aufgrund der Artikel 56 bis 58 des Gesetzes vom 10.April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre gewährt worden sind],
- eventuell die Haushalts- oder Ortszulage. § 2 - Die Mitglieder einer Kanzlei oder eines Sekretariats der Staatsanwaltschaft, die in Anwendung von Artikel 328 oder 329bis damit beauftragt werden, während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten ein höheres Amt auszuüben, erhalten eine Zulage, deren Betrag der Hälfte des in § 1 erwähnten Betrags entspricht. § 3 - Die auf die Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf diese Zulage. Die Zulage ist an den Leitindex 138,01 gekoppelt. Die Zulage unterliegt dem Beitrag für das System der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Gesundheitspflege) und dem Sonderbeitrag für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit. Die Zulage unterliegt jedoch nicht der Abgabe zur Finanzierung der gesetzlichen Pension. § 4 - Diese Zulage wird unter denselben Bedingungen zuerkannt wie die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes, die den Mitgliedern des [in Artikel 177 erwähnten] Personals der Stufen B, C und D gewährt wird.] [ § 5 - Das Personalmitglied wird in die höhere Gehaltstabelle befördert oder kommt in den Genuss von Verbesserungen in der Gehaltstabelle im Dienstgrad beziehungsweise in der Klasse, in dem/der es ernannt ist, als habe es jedes Jahr die Note "entspricht den Erwartungen" erhalten.] [Art. 375 ersetzt durch Art. 145 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -; § 1 Abs. 2 Nr.
Art. 36Nr.
1 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -; § 4 abgeändert durch Art. 47 des G. vom
- April 2014 (I) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juni 2014 -; § 5 eingefügt durch Art. 36 Nr. 2 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -] KAPITEL III - [Gemeinsame Bestimmungen für die Kapitel I, Ibis [...] und II] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 20 des G. vom
- März 1999 (B.S. vom
- April 1999) und abgeändert durch Art. 146 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- Dezember 2008 -] Art. 376 - Der Rückgang der Einwohnerzahl [...] eines Bezirks hat keinen Einfluss auf die Situation der bereits ernannten Magistrate, Greffiers und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft; diese behalten ihre Titel und ihre Gehälter ad personam. [Der Anstieg der Einwohnerzahl eines Bezirks hat erst dann Auswirkungen, wenn der in Artikel 63 erwähnte Königliche Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.] [Art. 376 Abs.
Art. 10Nr.
1 des G. vom
- Juni 2001 (I) (B.S. vom
- Juni 2001) - in Kraft ab dem
- September 2001 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom
- Juni 2001 (I) (B.S. vom
- Juni 2001) - in Kraft ab dem
- September 2001 -] Art. 377 - § 1 - [Das Gehalt ist ab dem Tag der Eidesleistung bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Amt auszahlbar.] [Das Gehalt des Monats, in dem der Betreffende stirbt, ist vollständig auszahlbar.] § 2 - Bei einer Ernennung in ein neues Amt behält der Betreffende das vorherige Gehalt bis zum Ende des Monats, in dem er den Eid ablegt, der für die Ausübung seines neuen Amts vorgeschrieben ist. [...] [ § 3] - Bei Änderungen des Besoldungsstatuts für ein Amt werden die unter Berücksichtigung dieses Amts festgelegten Gehälter neu festgelegt, als habe es das neue Besoldungsstatut schon immer gegeben. Liegt das so neu festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das der Amtsträger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes in seinem Amt erhielt, behält er in diesem Amt das höhere Gehalt, bis er ein Gehalt erhält, das diesem zumindest gleich ist. [Art. 377 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 46 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 und auf Personen anwendbar, die nach dem
- Juni 2003 ihren Eid leisten -; § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 37 des G. vom
- April 2014 (II) (B.S. vom
- Juni 2014) - in Kraft ab dem
- Juli 2014 -; früherer Paragraph 3 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom
- August 1974 (B.S. vom
- September 1974); früherer Paragraph 4 umnummeriert zu § 3 durch Art. 14 des G. vom
- August 1974 (B.S. vom
- September 1974)] KAPITEL IV - Bestimmungen bezüglich der stellvertretenden Magistrate Art. 378 - Die Hälfte des Gehalts, das mit der tatsächlichen Amtsausübung verbunden ist, erhalten:
- der stellvertretende Richter, der damit beauftragt wird, zur Ersetzung eines Amtsträgers, der zu einem anderen Amt ernannt oder in den Ruhestand versetzt worden ist, ausgeschieden ist, entlassen, aus dem Dienst entfernt, abgesetzt, einstweilen seines Amtes enthoben worden oder verstorben ist, das Amt eines Richters oder Staatsanwalts zeitweilig auszuüben, 2.der stellvertretende Friedensrichter, der damit beauftragt wird, das Amt eines effektiven Richters in einem Kanton, der weder von einem Amtsträger noch von einem Richter eines anderen Kantons betreut wird, zeitweilig auszuüben. [Die Zahlung ist für den Zeitraum zu leisten, in dem [ein stellvertretender Richter, ein stellvertretender Friedensrichter oder ein stellvertretender Richter am Polizeigericht] tatsächlich die zeitweilige Ersetzung gewährleistet.] [Art. 378 Abs. 2 eingefügt durch Art. 84 des G. vom
- Dezember 1998 (I) (B.S. vom
- Februar 1999) in Kraft ab dem
- März 1999 -, ersetzt durch Art. 47 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 und auf die am
- Juni 2003 laufenden Bestimmungen anwendbar - und abgeändert durch Art. 72 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015)] Art. 379 - Ein [stellvertretender Richter, ein stellvertretender Friedensrichter oder ein stellvertretender Richter am Polizeigericht] hat unter den nachstehend erwähnten Bedingungen Anrecht auf eine monatliche Entschädigung:
- wenn er einen Amtsträger ersetzt, der abgeordnet worden ist, um ein anderes Amt auszuüben, 2.wenn er einen Amtsträger ersetzt, dem es erlaubt worden ist, ein öffentliches Amt bei einer supranationalen, internationalen oder ausländischen Einrichtung in Belgien oder im Ausland anzunehmen,
- wenn er einen wegen Krankheit oder wegen einer rechtmäßigen Verhinderung abwesenden Richter, Staatsanwalt, Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht ersetzt. Die monatliche Entschädigung ist proportional zu den erbrachten Leistungen, wenn der [stellvertretende Richter, der stellvertretende Friedensrichter oder der stellvertretende Richter am Polizeigericht] während mindestens eines Monats das Amt eines effektiven Magistrats ordnungsgemäß ausübt. Die monatliche Entschädigung ist ein Pauschalbetrag, der auf die Hälfte des Gehalts, das mit dem Amt des ersetzten Magistrats verbunden ist, festgelegt wird, wenn der [stellvertretende Richter, der stellvertretende Friedensrichter oder der stellvertretende Richter am Polizeigericht] während mindestens drei aufeinanderfolgender Monate alle Amtsgeschäfte des Erstgenannten ordnungsgemäß wahrnimmt. Der Betrag der proportionalen Entschädigung darf den Betrag der Pauschalentschädigung auf keinen Fall überschreiten.] Der Minister der Justiz legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 379 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 73 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015); Abs. 3 abgeändert durch Art. 73 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015)] [Art.379bis - Der gemäß Artikel 383 § 2 bestimmte stellvertretende Magistrat hat Anrecht auf eine Entschädigung, wenn er beauftragt wird[, sein Amt auszuüben]. Diese Entschädigung darf den Höchstbetrag der beruflichen Einkünfte, die mit einer Ruhestandspension kumuliert werden dürfen, nicht überschreiten. Der Minister der Justiz legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] [Art. 379bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- Juli 1984 (B.S. vom
- Juli 1984) - in Kraft ab dem 1.September 1984 -; Abs.
Art. 74des G.
vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015)] [Art. 379ter - § 1 - Der stellvertretende Gerichtsrat, der gemäß Artikel 102 § 1 beauftragt wird zu tagen, hat Anrecht auf eine monatliche Entschädigung, wie in Artikel 379 vorgesehen. § 2 - [...]] [Art. 379ter eingefügt durch Art. 23 des G. vom
- Juli 1997 (B.S. vom
- August 1997) - in Kraft ab dem 13.August 1997 -; § 2 aufgehoben durch Art. 25 des G. (II) vom
- Dezember 2010 (B.S. vom
- Dezember 2010) - in Kraft ab dem 1.Juli 2011 -] [Art. 379quater - Der Minister der Justiz legt die Entschädigung fest, die den in den Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof vorzusitzen, gewährt werden kann.] [Art. 379quater eingefügt durch Art. 24 des G. vom
- Juli 1997 (B.S. vom
- August 1997) - in Kraft ab dem
- August 1997 -] KAPITEL V - [Gemeinsame Bestimmung für das Personal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft und für die Attachés im Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof] [Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art. 18 des G. vom
- April 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) - in Kraft ab dem
- Juli 1999 -] Art. 380 - [...] [Art. 380 aufgehoben durch Art. 147 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- Dezember 2008 -] KAPITEL VI - Betriebskosten Art. 381 - [[Der Chefgreffier] und [der Chefsekretär] der Staatsanwaltschaft bezahlen das Bürobedarfsmaterial und die Kosten, die für den Betrieb der Kanzlei oder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft anfallen, anhand von ausschließlich dafür bestimmten Entschädigungen, deren Betrag vom Minister der Justiz festgelegt und ihnen zur Verfügung gestellt wird. [Der Chefgreffier] und [der Chefsekretär] legen, jeder für seinen Bereich, Rechenschaft ab über die Verwendung dieser Gelder, indem sie dem Minister der Justiz regelmäßige Kostenaufstellungen vorlegen.] [Art. 381 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
- April 1983 (B.S. vom
- Mai 1983); Abs.
Art. 88des G.
vom
- Februar 1997 (B.S. vom
- April 1997) - in Kraft ab dem
- Juli 1997 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 88 des G. vom
- Februar 1997 (B.S. vom
- April 1997) - in Kraft ab dem
- Juli 1997 -] Art. 382 - Der Minister der Justiz stellt den Ersten Präsidenten und Präsidenten der Gerichtshöfe und Gerichte, den Friedensrichtern und den Richtern am Polizeigericht, den Generalprokuratoren, [dem Föderalprokurator, den] Prokuratoren des Königs und Arbeitsauditoren einen von ihm festgelegten Haushaltsmittelbetrag zur Verfügung, der dazu bestimmt ist, die kleineren Ausgaben ihrer Dienste zu bestreiten. Unter kleineren Ausgaben versteht man: Kosten für den Ankauf von Registern, Abonnements für juristische Zeitungen und Sammelwerke, Anschaffung von Rechtsbüchern und anderen Büchern, die für den Dienst erforderlich sind; Kosten für Buchbinderarbeiten; Kosten für den Druck von Schriften wie Geschäftsordnungen, Rundschreiben, Eröffnungsreden usw.; Kosten für die Teilnahme des Korps an öffentlichen Feierlichkeiten und an Trauerfeiern; Kosten für Bürobedarfsmaterial und für alle anderen für den Dienst notwendigen kleinen Gegenstände des täglichen Bedarfs. [Art. 382 Abs.
Art. 54des G.
vom
- Juni 2001 (B.S. vom
- Juli 2001) - in Kraft ab dem
- Mai 2002 -] TITEL IV - Versetzung in den Ruhestand, Pensionierung und Emeritierung KAPITEL I - Versetzung in den Ruhestand Art. 383 - [ § 1 - Magistrate des gerichtlichen Standes scheiden aus ihrem Amt aus und werden in den Ruhestand versetzt [am Ende des Monats, im Laufe dessen sie folgendes Alter erreichen]: - siebzig Jahre, wenn sie Mitglied des Kassationshofes sind, - siebenundsechzig Jahre, wenn sie Mitglied der anderen Rechtsprechungsorgane sind, oder wenn sie wegen eines schweren und bleibenden Gebrechens nicht mehr imstande sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben. [Magistrate, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Alter in den Ruhestand versetzt werden und außerdem den Ehrentitel ihres Amtes tragen dürfen, behalten ihr Statut als Magistrat, wenn sie - gegebenenfalls zu einem späteren Datum als dem Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben.] § 2 - Jedoch können Magistrate, die sich aufgrund ihres Alters[, wie in § 1 erwähnt,] im Ruhestand befinden, [und Magistrate, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Alter in den Ruhestand versetzt worden sind, wenn sie außerdem den Ehrentitel ihres Amts tragen dürfen,] auf ihren Antrag hin je nach Fall von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe, den Gerichtspräsidenten[, den Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht] oder den Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen bestimmt werden, um das Amt eines stellvertretenden Magistrats bis zum Alter von 70 Jahren auszuüben. [Die so bestimmten Magistrate können jedoch auf ihren Antrag hin über das Alter von siebzig Jahren hinaus ihr Amt als stellvertretender Magistrat für einen zweimal erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr weiterhin ausüben, wenn die Gerichtsbehörde, die sie bestimmt hat, es aufgrund der Erfordernisse des Dienstes für nützlich erachtet. Die Fortsetzung des Amts und die Erneuerungen erfolgen auf Verfügung - je nach Fall - der Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichtspräsidenten[, der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht] oder der Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen.] [Magistrate des Kassationshofes, die sich aufgrund ihres Alters im Ruhestand befinden, können auf ihren Antrag hin je nach Fall vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder vom Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmt werden, um für einen Zeitraum von einem Jahr das Amt eines stellvertretenden Magistrats auszuüben. Diese Bestimmung kann zweimal erneuert werden, wenn der Erste Präsident des Kassationshofes oder der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof es aufgrund der Erfordernisse des Dienstes für nützlich erachtet.] § 3 - [...]] [Art. 383 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
- Juli 1984 (B.S. vom
- Juli 1984) - in Kraft ab dem
- September 1984 -; § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 48 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015);§ 2 Abs.
Art. 85des G.
vom
- Dezember 1998 (I) (B.S. vom
- Februar 1999) - in Kraft ab dem
- März 1999 -, Art. 17 Nr. 1 des G. (I) vom
- Mai 2014 (B.S. vom
- Mai 2014) und Art.75 Nr. 2 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Mai 2010 (B.S. vom
- Juni 2010) und abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. (I) vom
- Mai 2014 (B.S. vom
- Mai 2014); § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Mai 2010 (B.S. vom
- Juni 2010) - in Kraft ab dem
- November 2012 -; § 3 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 3 des G. vom
- Oktober 2015 (B.S. vom
- Oktober 2015)] [Art. 383bis - [...] [ § 1] - Magistrate des gerichtlichen Standes, die sich [aufgrund des in Artikel 383 § 1 erwähnten Alters] im Ruhestand befinden, können auf ihren Antrag hin und auf Vorschlag, was die Magistrate der Richterschaft betrifft, des Ersten Präsidenten oder des Präsidenten des Rechtsprechungsorgans, dem sie angehören, und, was die Magistrate der Staatsanwaltschaft betrifft, des Generalprokurators, unter dessen Amtsgewalt sie stehen, vom König die Erlaubnis erhalten, ihr Amt weiterhin auszuüben, bis die Stelle, die in ihrem Rechtsprechungsorgan vakant geworden ist, wieder besetzt ist. [Friedensrichter können ebenfalls die Erlaubnis erhalten, unter denselben Bedingungen ihr Amt in einem anderen Kanton des Gerichtsbezirks weiterhin auszuüben.] [Die Erlaubnis gilt für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von maximal sechs Monaten.] [Der Vorschlag erfolgt, was die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht betrifft, seitens [des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und in den Bezirken Brüssel und Eupen seitens] des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz.] [Was die Friedensrich