Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2005 betreffende de bestrijding van mo
Kort samengevat
Dit besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder koninklijk besluit van 10 oktober 2005, dat maatregelen bevat voor de bestrijding van mond- en klauwzeer. Het doel is om de bestrijding van deze dierziekte in het Duitstalige deel van België te regelen.
Wat het regelt
- De officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2005 betreffende de bestrijding van mond- en klauwzeer.
- De vaststelling van minimale bestrijdingsmaatregelen bij een uitbraak van mond- en klauwzeer.
- Preventieve maatregelen en een regeling voor schadevergoeding voor dieren die op bevel worden gedood.
- Definities van belangrijke termen zoals "dier van een gevoelige soort", "bedrijf", "beslag", "dierenhouder" en "verantwoordelijke".
Wie het aanbelangt
- De Minister van Binnenlandse Zaken, die belast is met de uitvoering van dit besluit.
- Dierenhouders en verantwoordelijken van bedrijven waar gevoelige diersoorten worden gehouden.
Kernpunten
- De tekst die bij dit besluit is gevoegd, is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2005.
- De incubatietijd voor mond- en klauwzeer bedraagt 14 dagen voor runderen en varkens, en 21 dagen voor schapen, geiten en andere gevoelige diersoorten.
- Een "bedrijf" omvat elke landbouw- of andere onderneming, inclusief circussen, waar gevoelige diersoorten worden gehouden, maar sluit in bepaalde gevallen woonruimten, slachthuizen, transportmiddelen, grenscontroleposten of omheiningen uit.
- De bestrijdingsmaatregelen zijn van toepassing ongeacht het virustype bij een uitbraak van mond- en klauwzeer.
Wettekst
23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/10/2005 pub. 17/10/2005 numac 2005022850 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van mond- en klauwzeer sluiten betreffende de bestrijding van mond- en klauwzeer ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/10/2005 pub. 17/10/2005 numac 2005022850 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van mond- en klauwzeer sluiten betreffende de bestrijding van mond- en klauwzeer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/10/2005 pub. 17/10/2005 numac 2005022850 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van mond- en klauwzeer sluiten betreffende de bestrijding van mond- en klauwzeer. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 23 mei 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999, durch den Königlichen Erlass vom 22.Februar 2001 und das Gesetz vom 28. März 2003, insbesondere des Kapitels III; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 und 31. Oktober 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990, 22. März 1991, 2. September 1992, 7. Dezember 1999, 21. Oktober 2004 und 22. Mai 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1994 über die Milcherzeugung und zur Einführung einer amtlichen Kontrolle der den Käufern gelieferten Milch, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Juli 1996 und 3. September 2000; Aufgrund der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; Aufgrund der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen; Aufgrund der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG; Aufgrund der Stellungnahme 02-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 14. Januar 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. April 2005; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 22. Februar 2005 und 23. September 2005; Aufgrund des Gutachtens 38.368/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Maul- und Klauenseuche eine hochansteckende Viruserkrankung der Paarhufer ist. Sie stellt für den Menschen keine Gesundheitsgefahr dar. Sie steht aufgrund ihrer ausserordentlichen wirtschaftlichen Bedeutung auf Platz eins der früheren Liste A des internationalen Tierseuchenamtes (OIE); In der Erwägung, dass die Maul- und Klauenseuchenzüge, von denen 2001 bestimmte Mitgliedstaaten heimgesucht wurden, gezeigt haben, dass Ausbrüche aufgrund des regen Verkehrs und Handels mit maul- und klauenseuchenempfänglichen Tieren rasch epizootische Ausmasse annehmen und Marktstörungen verursachen können, die für die Halter empfänglicher Tiere und für andere Sektoren des ländlichen Raums mit einschneidenden Rentabilitätsverlusten einhergehen können und unter Umständen auch erhebliche Entschädigungszahlungen an die betroffenen Landwirte und die Anwendung von Seuchenbekämpfungsmassnahmen erforderlich machen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass sind die Mindestbekämpfungsmassnahmen festgelegt, die ungeachtet des Virustyps bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche anzuwenden sind. Im vorliegenden Erlass sind zudem die Präventivmassnahmen und die Entschädigungsregelung für Tiere, die auf Befehl getötet werden, vorgesehen. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Tier einer empfänglichen Art: ein Haus- oder Wildtier der Unterordnung Ruminantia, Suina und Tylopoda (Ordnung Artiodactyla), Für besondere Massnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 15 und Artikel 75 § 2 können auch andere Tiere, wie etwa Tiere der Ordnung Rodentia oder Proboscidae, gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen als maul- und klauenseuchenempfänglich angesehen werden, 2.Betrieb: jeden landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb, einschliesslich Zirkussen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet oder gehalten werden. Jedoch umfasst diese Definition für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 weder den Wohnraum von Menschen in diesen Betrieben, es sei denn, es werden dort Tiere empfänglicher Arten, einschliesslich der in Artikel 75 § 2 erwähnten Tiere, ständig oder vorübergehend gezüchtet beziehungsweise gehalten, noch Schlachthöfe, Transportmittel, Grenzkontrollstellen oder Gehege, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und gejagt werden können, vorausgesetzt, die Gehege sind so gross, dass die Massnahmen gemäss Artikel 10 nicht anwendbar sind, 3. Bestand: die Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom amtlichen Tierarzt festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, 4. Tiereigentümer: jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Tieres einer empfänglichen Art ist beziehungsweise die entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, 5.Verantwortlichem: jede natürliche Person, die ständig oder vorübergehend eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ein oder mehrere Tiere ausübt, sei es als Eigentümer, als Hirt, Aufseher, Angestellter, Verwalter, Geschäftsführer oder zeitweilige oder permanente Arbeitskraft des Betriebs, 6. Agentur: die durch das Gesetz vom 4.Februar 2000 geschaffene Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 7. PKE: die Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 8.amtlichem Tierarzt: den Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 9. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der vom Verantwortlichen bestimmt worden ist in Anwendung von: - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, um die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen des Bestands auszuführen, - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, um die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, - Artikel 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, um die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Wiederkäuern des Bestands auszuführen, 10. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 11.FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 12. zugelassenem Labor: das Labor, das vom Minister für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche zugelassen worden ist, 13.S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (FÖD), 14. gemeinschaftlichem Referenzlabor: das Diagnoselabor, das von der Kommission als Referenzlabor für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche im Gebiet der Europäischen Union benannt worden ist, 15.Fonds: den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 16. Kommission: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 17.Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört, 18. OIE: Internationales Tierseuchenamt, 19.Inkubationszeit: die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der Maul- und Klauenseuche. Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses beträgt sie namentlich 14 Tage für Rinder und Schweine sowie 21 Tage für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten, 20. seuchenverdächtigem Tier: ein Tier einer empfänglichen Art, an dem sich Erscheinungen oder postmortale Läsionen zeigen oder bei dem Laborbefunde vorliegen, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen, 21.ansteckungsverdächtigem Tier: ein Tier einer empfänglichen Art, das nach vorliegenden epidemiologischen Informationen möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus in Berührung gekommen ist, 22. Fall von Maul- und Klauenseuche oder mit Maul- und Klauenseuche infiziertem Tier: ein Tier oder einen Tierkörper einer empfänglichen Art, bei dem unter Berücksichtigung der Definitionen in Anlage I zum vorliegenden Erlass: - entweder aufgrund amtlich bestätigter maul- und klauenseuchentypischer klinischer Symptome beziehungsweise postmortaler Läsionen oder - nach einer Laboruntersuchung gemäss Anlage VIII zum vorliegenden Erlass das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche amtlich bestätigt wurde, 23.Ausbruch von Maul- und Klauenseuche: einen Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und in dem eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäss Anlage I gegeben sind, 24. Primärausbruch: einen Herd ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einem früheren Herd im gleichen Gebiet oder einem erstmaligen Ausbruch in einem anderen Gebiet auf dem nationalen Hoheitsgebiet, 25.verstecktem Herd: einen Betrieb, in dem sich ein oder mehrere von Maul- und Klauenseuche befallene Tiere befinden, bei denen der Verantwortliche es versäumt hat, die Krankheit zu melden oder die Tiere so schnell wie möglich untersuchen zu lassen, obwohl sie Symptome von Maul- und Klauenseuche aufweisen, 26. Wildtier: ein Tier einer empfänglichen Art, das ausserhalb von Betrieben im Sinne von Nr.2 des vorliegenden Artikels beziehungsweise von Einrichtungen im Sinne der Artikel 15 und 16 lebt, 27. Primärfall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren: einen Fall von Maul- und Klauenseuche, der bei einem Wildtier in einem Gebiet entdeckt wird, in dem keine Massnahmen nach Artikel 75 § 3 oder 4 in Kraft sind, 28.Tötung: das Töten von Tieren im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, 29. Notschlachtung: das Schlachten in Notfällen, im Sinne von Artikel 2 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, von Tieren, die auf der Grundlage epidemiologischer Daten oder der klinischen Diagnose oder von Laborbefunden als nicht maul- und klauenseucheninfiziert oder- kontaminiert befunden werden, einschliesslich des Schlachtens aus Tierschutzgründen, 30. Verarbeitung: eine der in der Verordnung (EG) Nr.1774/ 2002 einschliesslich der Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Behandlungen für gefährliche Stoffe, die so durchgeführt wird, dass das Risiko der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus vermieden wird, 31. Regionalisierung: die Abgrenzung eines Sperrgebiets, in dem die Verbringung von oder der Handel mit bestimmten Tieren oder tierischen Erzeugnissen gemäss Artikel 47 beschränkt wird, um zu verhindern, dass sich die Maul- und Klauenseuche in die Freizone, d.h. die Zone, in der keine Beschränkungen im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten, ausbreitet, 32. Region: einen Teil des nationalen Gebiets, der unter der Kontrolle der Provinzialen Kontrolleinheit der Agentur steht, 33.Unterregion: ein Gebiet gemäss dem Anhang der Entscheidung 2000/807/EG, 34. Notimpfung: Impfungen im Sinne von Artikel 52 § 1, 35.Schutzimpfung: in Betrieben in einem ausgewiesenen Gebiet durchgeführte Notimpfungen zum Schutz von Tieren empfänglicher Arten innerhalb dieses Gebiets vor aerogen oder über Ansteckungsträger übertragene Maul- und Klauenseuchenviren, wobei die Tiere nach der Impfung am Leben gehalten werden sollen, 36. Suppressivimpfung: die in einem Betrieb oder einem Gebiet ausschliesslich in Verbindung mit einer Keulungspolitik durchgeführte Notimpfung in Fällen, in denen die Anzahl zirkulierender Maul- und Klauenseuchenviren sowie das Risiko der Virusausbreitung aus diesem Betrieb oder Gebiet dringend reduziert werden müssen, wobei die Tiere nach der Impfung beseitigt werden sollen, 37.Genehmigung: die schriftliche Genehmigung der Agentur, von der nach den geltenden Rechtsvorschriften die erforderliche Anzahl Exemplare für spätere Kontrollen zur Verfügung zu halten sind. KAPITEL II - Bekämpfung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche Abschnitt I - Mitteilung Art. 3 - § 1 - Tiereigentümer beziehungsweise Verantwortliche und Personen, die Tiere pflegen, beim Transport begleiten oder anderweitig mit Tieren umgehen, sind verpflichtet, gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten der Agentur oder dem amtlichen Tierarzt das Vorhandensein oder das vermutete Vorhandensein von Maul- und Klauenseuche unverzüglich zu notifizieren und maul- und klauenseucheninfizierte oder maul- und klauenseuchenverdächtige Tiere von Orten fern zu halten, an denen andere Tiere empfänglicher Arten maul- und klauenseucheninfektions- oder -ansteckungsgefährdet sind. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen über die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erwähnte Meldepflicht sind Tierärzte, amtliche Tierärzte, private Labors, Verantwortliche für Labors der Regionalen Vereinigung der Tiergesundheit und Identifizierung VoG, nachstehend « ARSIA » genannt, der « Dierengezondheidszorg Vlaanderen v.z.w », nachstehend « DGZ Vlaanderen » genannt, des S.F.Z.V.A. und Personen, die von Berufs wegen mit Tieren empfänglicher Arten oder von diesen gewonnenen Erzeugnissen umgehen, verpflichtet, der Agentur jede Information über das Vorhandensein oder vermutete Vorhandensein der Maul- und Klauenseuche, die sie vor der amtlichen Intervention im Rahmen des vorliegenden Erlasses erhalten haben, unverzüglich mitzuteilen. § 3 - Ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder ein Primärfall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Anlage II von der Agentur mitgeteilt. Abschnitt II - Massnahmen bei Verdacht auf einen Maul- und Klauenseuchenausbruch Art. 4 - § 1 - Wenn sich in einem Betrieb eines oder mehrere seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere befinden, ergreift die Agentur die in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Massnahmen. § 2 - Der amtliche Tierarzt leitet unter seiner Überwachung, in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebstierarzt, unverzüglich amtliche Ermittlungen ein, um den Verdacht auf Maul- und Klauenseuche zu bestätigen oder auszuschliessen, und veranlasst insbesondere die Entnahme der erforderlichen Laborproben für die Laboruntersuchungen, die zur Bestätigung eines Seuchenausbruchs gemäss der Definition für Seuchenausbruch in Anlage I notwendig sind. § 3 - Unmittelbar nach Mitteilung des Seuchenverdachts stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb unter amtliche Überwachung und gewährleistet insbesondere Folgendes: 1) Es wird eine Zählung aller im Betrieb befindlichen Tiere vorgenommen, und für jede Kategorie von Tieren empfänglicher Arten wird aufgezeichnet, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- beziehungsweise ansteckungsverdächtig sind.2) Die Zählung gemäss Nr.1 wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht, um Tieren empfänglicher Arten Rechnung zu tragen, die während des Verdachtszeitraums geboren oder verendet sind. Diese Informationen werden vom Tiereigentümer auf Verlangen des amtlichen Tierarztes vorgelegt und von diesem Tierarzt bei jedem Kontrollbesuch überprüft. 3) Alle Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryos, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu werden erfasst und die Aufzeichnungen aufbewahrt.4) Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden, ausser im Falle von Betrieben gemäss Artikel 21 mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten, und alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb werden in ihren jeweiligen Stallungen oder an anderen Orten gehalten, an denen sie abgesondert werden können.5) Hausschlachtungen von Paarhufern sind verboten.6) Der Eingang des Betriebs wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.7) Hunde, Katzen und frei laufendes Geflügel im Betrieb müssen eingesperrt werden.8) An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden oder Stallungen, in denen Tiere empfänglicher Arten untergebracht sind, sowie des Betriebs selbst sind von der Agentur zugelassene Desinfektionsvorrichtungen vorgesehen.9) Es wird eine epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 durchgeführt.10) Zur Unterstützung der epidemiologischen Untersuchung werden die erforderlichen Proben gemäss Anlage III Nr.2.1.1.1 entnommen. 11) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betrieb gelegen ist, wird vom Verdacht verständigt. Art. 5 - Verbringungen in einen und aus einem Betrieb bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche § 1 - Unbeschadet der in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen werden bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche alle Verbringungen in den und aus dem betreffenden Betrieb verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für 1) das Verbringen aus dem Betrieb von Fleisch oder Tierkörpern, Fleischerzeugnissen, Milch oder Milcherzeugnissen, Sperma, Eizellen oder Embryonen von Tieren empfänglicher Arten sowie von Futtermitteln, Geräten, Gegenständen oder anderen Stoffen wie Wolle, Häuten und Fellen, Borsten oder tierischen Abfällen, Gülle, Mist oder anderem Material, das das Maul- und Klauenseuchenvirus übertragen könnte, 2) das Verbringen von Tieren nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten, 3) das Betreten oder Verlassen des Betriebs durch Personen, 4) das Befahren oder Verlassen des Betriebs durch Fahrzeuge. § 2 - In Abweichung von dem Verbot gemäss § 1 Nr. 1 kann die Agentur bei Schwierigkeiten mit der Milchlagerung im Betrieb entweder anordnen, dass die Milch im Betrieb beseitigt wird, oder genehmigen, dass die Milch unter tierärztlicher Überwachung und ausschliesslich in Transportmitteln, die so ausgerüstet sind, dass jede Gefahr der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus ausgeschlossen ist, aus dem Betrieb zum nächstmöglichen Ort befördert wird, an dem sie beseitigt oder so behandelt wird, dass die Abtötung des Maul- und Klauenseuchenvirus gewährleistet ist. § 3 - In Abweichung von den Verboten nach § 1 Nr. 2, 3 und 4 kann die Agentur Verbringungen in den und aus dem Betrieb genehmigen, sofern alle Bedingungen, deren Erfüllung zur Verhütung der Erregerausbreitung erforderlich sind, vorliegen. Art. 6 - Ausdehnung von Massnahmen auf andere Betriebe § 1 - Die Agentur dehnt die Massnahmen nach den Artikeln 4 und 5 auf andere Betriebe aus, wenn aufgrund ihres Standorts, ihrer Bauweise und der Anordnung der Betriebsbereiche oder aufgrund von Kontakten mit Tieren aus dem in Artikel 4 erwähnten Betrieb eine Kontamination vermutet werden kann. § 2 - Die Agentur wendet bei Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 zumindest die Massnahmen nach Artikel 4 und Artikel 5 § 1 an, wenn die Anwesenheit von Tieren empfänglicher Arten eine Infektion oder Kontamination mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus vermuten lässt. Art. 7 - Zeitweilige Kontrollzonen § 1 - Die Agentur kann eine zeitweilige Kontrollzone abgrenzen, wenn die Seuchenlage und insbesondere hohe Besatzdichten von Tieren empfänglicher Arten, intensive Bewegungen von Tieren oder Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, sowie Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen und unzulängliche Informationen über die mögliche Infektionsquelle und die Übertragungswege des Maul- und Klauenseuchenvirus dies erfordern. § 2 - Zumindest die Massnahmen nach Artikel 4 § 2 und Artikel 4 § 3 Nr. 1, 2 und 4 sowie Artikel 5 § 1 gelten auch für Betriebe in der zeitweiligen Kontrollzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. § 3 - Die innerhalb der zeitweiligen Kontrollzone angewandten Massnahmen können durch ein vorübergehendes allgemeines Verbringungsverbot in einem grösseren Teil des Hoheitsgebiets oder im gesamten nationalen Hoheitsgebiet ergänzt werden. Das Verbot der Verbringung von Tieren nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten darf jedoch 72 Stunden nicht überschreiten, sofern dies nicht durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist. Art. 8 - Präventives Tilgungsprogramm § 1 - Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Agentur ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und unter anderem möglicherweise kontaminierte Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben und, soweit erforderlich, Tiere aus Produktionseinheiten oder Nachbarbetrieben, zwischen denen ein epidemiologischer Zusammenhang besteht, schlachten lassen. § 2 - In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Verfahrensvorschriften zumindest gemäss Anlage III Nr. 2.1.1.1. § 3 - Die Agentur teilt der Kommission die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen im Voraus mit. Art. 9 - Aufrechterhaltung von Massnahmen Die Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche amtlich ausgeschlossen wurde. Abschnitt III - Massnahmen bei Bestätigung Art. 10 - Massnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche § 1 - Unmittelbar nach Bestätigung eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche erklärt der amtliche Tierarzt den Betrieb unverzüglich zum Seuchenherd und bestimmt dessen Grenzen. Er notifiziert dem Verantwortlichen und dem Bürgermeister die Erklärung. Unbeschadet der Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 6 werden in dem betreffenden Betrieb unverzüglich auch folgende Massnahmen getroffen: 1) Alle Tiere empfänglicher Arten werden unverzüglich getötet. In Ausnahmefällen können die Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Überwachung der Agentur am nächstmöglichen dafür geeigneten Ort getötet werden, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass Maul- und Klauenseuchenviren beim Transport und beim Töten der Tiere nicht ausgebreitet werden. Die Agentur teilt der Kommission das Vorliegen derartiger Ausnahmefälle und die getroffenen Massnahmen mit. 2) Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass vor dem oder beim Töten von Tieren empfänglicher Arten gemäss Anlage III Nr.2.1.1.1 in ausreichender Menge Proben für die epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 entnommen wurden. Die Agentur kann beschliessen, die Massnahmen gemäss Artikel 4 § 2 im Falle eines Sekundärausbruchs, bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Primärausbruch gegeben ist, für den gemäss dem erwähnten Artikel bereits Proben entnommen wurden, nicht anzuwenden, sofern für die epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 angemessenes Probematerial in ausreichender Menge entnommen wurde. 3) Körper von Tieren empfänglicher Arten, die im Betrieb verendet sind, und Körper von Tieren, die gemäss Nr.1 getötet wurden, werden unter amtlicher Überwachung unverzüglich so verarbeitet, dass das Risiko der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenerregers ausgeschlossen ist. Soweit besondere Umstände ein Vergraben oder Verbrennen der Tierkörper im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs erfordern, so werden diese Massnahmen nach Anweisungen durchgeführt, die im Rahmen der Krisenpläne gemäss Artikel 67 im Voraus festgelegt wurden. 4) Alle Erzeugnisse und Stoffe gemäss Artikel 4 § 3 Nr.3 werden abgesondert, bis eine Kontaminierung ausgeschlossen werden kann, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt, dass die Abtötung möglicherweise vorhandener Maul- und Klauenseuchenviren gewährleistet ist, oder verarbeitet. § 2 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass nach dem Töten der Tiere empfänglicher Arten und dem Verarbeiten der Tierkörper beziehungsweise dem Abschluss der Massnahmen gemäss § 1 Nr. 4 folgende Massnahmen getroffen werden: 1) Die Gebäude, in denen die Tiere empfänglicher Arten untergebracht waren, ihre unmittelbare Umgebung und die zur Beförderung der Tiere verwendeten Fahrzeuge sowie andere möglicherweise kontaminierte Wirtschaftsgebäude und Ausrüstungen werden nach Massgabe des Artikels 11 gereinigt und desinfiziert.2) Besteht begründeter Verdacht, dass Wohn- oder Bürobereiche des Betriebs mit Maul- und Klauenseuchenviren kontaminiert sind, so werden auch diese Betriebsbereiche mit geeigneten Mitteln desinfiziert.3) Die Wiederbelegung des Bestands erfolgt gemäss Anlage V. Art. 11 - Reinigung und Desinfektion § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Reinigung und Desinfektion, die fester Bestandteil der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Massnahmen sind, angemessen dokumentiert sowie unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes unter Verwendung von Desinfektionsmitteln in entsprechender Konzentration, die von der Agentur zugelassen und registriert worden sind, durchgeführt werden, um die Abtötung von Maul- und Klauenseuchenviren zu gewährleisten. § 2 - Die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen einschliesslich angemessener Schädlingsbekämpfungsmassnahmen werden so durchgeführt, dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmass begrenzt werden. § 3 - Die Agentur tut ihr Möglichstes, um sicherzustellen, dass die verwendeten Desinfektionsmittel nach verfügbaren Spitzentechnologien ausser einer optimalen Desinfektionswirkung auch möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf Umwelt und Verbrauchergesundheit haben. § 4 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen gemäss Anlage IV durchgeführt werden. Art. 12 - Ermittlung und Behandlung von Erzeugnissen und Stoffen, die von Tieren aus einem Seuchenbetrieb gewonnen beziehungsweise hergestellt wurden oder die mit derartigen Tieren in Berührung gekommen sind Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Erzeugnisse und Stoffe gemäss Artikel 4 § 3 Nr. 3 von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb, in dem Maul- und Klauenseuche bestätigt wurde, sowie Sperma, Eizellen und Embryonen, die von in diesem Betrieb befindlichen Tieren empfänglicher Arten in der Zeit zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung amtlicher Bekämpfungsmassnahmen gewonnen wurden, ermittelt und verarbeitet oder - im Falle von anderen Stoffen als Sperma, Eizellen und Embryonen - unter amtlicher Überwachung so behandelt werden, dass etwa vorhandene Maul- und Klauenseuchenviren sicher abgetötet werden und jedes Risiko ihrer Weiterausbreitung vermieden wird. Art. 13 - Epidemiologische Untersuchung § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass epidemiologische Untersuchungen von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen von speziell geschulten Tierärzten anhand von im Rahmen der Krisenpläne gemäss Artikel 67 konzipierten Fragebögen durchgeführt werden und dass diese sich Untersuchungen zumindest erstrecken auf 1) die Zeitspanne, in der die Maul- und Klauenseuche möglicherweise bereits im Betrieb vorhanden war, bevor sie vermutet oder mitgeteilt wurde, 2) die Ermittlung eines Betriebs als mögliche Maul- und Klauenseucheninfektionsquelle sowie anderer Betriebe, in denen sich Tiere befinden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich aus derselben Quelle infiziert oder angesteckt haben, 3) das Ausmass, in dem andere Tiere empfänglicher Arten als Rinder und Schweine sich infiziert oder angesteckt haben können, 4) Bewegungen von Tieren, Personen, Fahrzeugen und Stoffen gemäss Artikel 4 § 3 Nr.3, über die das Maul- und Klauenseuchenvirus wahrscheinlich in den oder aus dem betreffenden Betrieb eingeschleppt beziehungsweise ausgebreitet wurde. § 2 - Die Agentur unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmässig über die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und die Ausbreitung der Seuche. Art. 14 - Zusätzliche Massnahmen bei Bestätigung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche § 1 - Die Agentur kann anordnen, dass bei Bestätigung eines Seuchenausbruchs zusätzlich zu Tieren empfänglicher Arten auch andere in dem betreffenden Betrieb befindliche Tiere nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten getötet und so verarbeitet werden, dass jedes Risiko der Ausbreitung von Maul- und Klauenseuchenviren vermieden wird. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten, insbesondere Equiden und Hunde, die abgesondert, wirksam gereinigt und desinfiziert werden können, vorausgesetzt, sie sind - im Falle von Equiden - nach geltendem Gemeinschaftsrecht einzeln gekennzeichnet, so dass ihre Verbringung kontrolliert werden kann. § 2 - Die Agentur kann die Massnahmen gemäss Artikel 10 § 1 Nr. 1 auf Produktionseinheiten oder Nachbarbetriebe, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang zum Seuchenobjekt besteht, anwenden, wenn aufgrund epidemiologischer Informationen oder anderer Anhaltspunkte begründeter Verdacht auf eine mögliche Kontamination dieser Betriebe besteht. Jede Absicht, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, ist der Kommission möglichst vor Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen der Tiere zumindest nach Massgabe der Anlage III Nr. 2.1.1.1. § 3 - Unmittelbar nach der Bestätigung des ersten Maul- und Klauenseuchenausbruchs trifft die Agentur alle erforderlichen Vorkehrungen für Notimpfungen in einem Gebiet, das mindestens ebenso gross ist wie die gemäss Artikel23 abgegrenzte Überwachungszone. Abschnitt IV - Massnahmen für Sonderfälle Art. 15 - Massnahmen für den Fall eines Maul- und Klauenseuchenausbruchs in der näheren Umgebung oder innerhalb besonderer Betriebe, in denen ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet beziehungsweise gehalten werden § 1 - Sind in einem Labor, Zoo, Tierpark, einem Gehege oder in gemäss Artikel 13 § 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren, in denen Tiere zu Versuchszwecken oder für die Zwecke der Erhaltung von Arten oder seltenen Rassen oder der genetischen Ressourcen von Nutztieren gehalten werden, Tiere empfänglicher Arten durch einen Maul- und Klauenseuchenausbruch infektionsgefährdet, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass alle angemessenen Biosicherheitsmassnahmen zum Schutz dieser Tiere vor einer Maul- und Klauenseucheninfektion getroffen werden. Diese Massnahmen können beinhalten, dass der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen beschränkt oder an besondere Auflagen gebunden wird. § 2 - Wird an einem der in § 1 erwähnten Orte ein Maul- und Klauenseuchenausbruch bestätigt, so kann die Agentur beschliessen, von Artikel 10 § 1 Nr. 1 abzuweichen, sofern grundlegende Interessen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Tiergesundheitsstatus anderer Mitgliedstaaten, nicht gefährdet werden und alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um die Weiterausbreitung der Maul- und Klauenseuchenviren zu verhindern. § 3 - Der Beschluss gemäss § 2 wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Im Falle der genetischen Ressourcen von Nutztieren wird bei dieser Mitteilung auf die gemäss Artikel 72 § 2 Nr. 6 erstellte Liste der Betriebe Bezug genommen, mit der die Agentur über die Angaben derjenigen Betriebe verfügt, die die zuständigen regionalen Behörden als für einen Fortbestand einer Rasse unerlässlichen Nukleusbestand von Tieren empfänglicher Arten ermittelt haben. Art. 16 - Massnahmen für den Fall von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln § 1 - Wird in einem Schlachthof, einer gemäss dem Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, eingerichteten Grenzkontrollstelle oder einem Transportmittel ein Fall von Maul- und Klauenseuche bestätigt, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen oder Transportmittel folgende Massnahmen getroffen werden: 1) Alle in den erwähnten Einrichtungen oder Transportmitteln befindlichen Tiere empfänglicher Arten werden unverzüglich getötet.2) Die Körper der in Nr.1 erwähnten Tiere werden unter amtlicher Aufsicht so verarbeitet, dass eine Weiterausbreitung der Maul- und Klauenseuchenviren vermieden wird. 3) Andere Abfälle, einschliesslich Innereien, infizierter oder seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere werden unter amtlicher Aufsicht so verarbeitet, dass eine Weiterausbreitung der Maul- und Klauenseuchenviren vermieden wird.4) Mist und Gülle werden desinfiziert und dürfen nur zur Behandlung gemäss Anhang VIII Kapitel III Teil A Abschnitt II Nr.5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abtransportiert werden. 5) Gebäude und Ausrüstungen, einschliesslich Fahrzeugen oder Transportmitteln, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsprechend den amtlichen Anweisungen gereinigt und desinfiziert.6) Es wird eine epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 durchgeführt. § 2 - Die Massnahmen gemäss Artikel 22 werden auch auf Kontaktbetriebe angewendet. § 3 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Tiere frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäss § 1 Nr. 5 wieder zur Schlachtung, Untersuchung oder Beförderung in die erwähnten Einrichtungen oder Transportmittel eingestellt werden. § 4 - Wenn die Seuchenlage es erfordert, insbesondere wenn ein zwingender Verdacht auf Kontamination von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben besteht, die sich in der Nähe der Einrichtungen oder Transportmittel gemäss § 1 befinden, trägt die Agentur dafür Sorge, dass in Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 ein Ausbruch in den Einrichtungen beziehungsweise Transportmitteln gemäss § 1 gemeldet wird und die Massnahmen gemäss den Artikeln 10 und 23 angewandt werden. Abschnitt V - Tötung auf Befehl Art. 17 - Im Falle eines Tötens auf Befehl gemäss Artikel 10 § 1 Nr. 1 notifiziert der amtliche Tierarzt dem Verantwortlichen den Tötungsbefehl. Er schickt eine Kopie davon an den Bürgermeister. Art. 18 - Unmittelbar nach Notifizierung des Tötungsbefehls gemäss Artikel 17 benachrichtigt der amtliche Tierarzt den in Artikel 77 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sachverständigen telefonisch. Er gibt den genauen Standort des Seuchenherds und den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen an sowie die Anzahl der dort gehaltenen Tiere. Er bestätigt dies per Fax oder brieflich. Art. 19 - Der amtliche Tierarzt kann gegebenenfalls auf den Bürgermeister zurückgreifen, um die zur Ausführung des Tötungsbefehls erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Art. 20 - § 1 - Die vom Tötungsbefehl betroffenen Tiere werden unter Überwachung der Agentur so getötet, dass jede Gefahr einer Ausbreitung des kausalen Erregers sowohl beim Töten der Tiere als auch beim Transport der Kadaver zum Vernichtungsbetrieb vermieden wird. § 2 - Die im Seuchenherd anwesenden Tierkadaver wie auch das Fleisch der in der Zeit zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung der in Kapitel III erwähnten Massnahmen geschlachteten Tiere werden ebenfalls unter Überwachung der Agentur abtransportiert. § 3 - Die Kadaver der gemäss § 1 getöteten Tiere und der in § 2 erwähnten Tiere, die im Seuchenherd verendet sind, sowie das in § 2 erwähnte Fleisch werden unter Überwachung der Agentur so vernichtet, dass jede Gefahr einer Ausbreitung des kausalen Erregers vermieden wird. § 4 - Nachdem alle Tiere aus dem Seuchenherd entfernt wurden, wird unter Überwachung der Agentur eine erste Desinfektion des Betriebs ausgeführt. Die Reinigung und spätere Desinfektion der zum Transport der Tiere beziehungsweise Tierkörper, zur Behandlung oder Vernichtung des Materials, des Einstreus, des Mists und der Gülle verwendeten Fahrzeuge erfolgen nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes. Abschnitt VI - Betriebe mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe Art. 21 - Betriebe mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten § 1 - Im Falle von Betrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die Agentur in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschliessen, für nicht maul- und klauenseuchenbefallene Produktionseinheiten von Artikel 10 § 1 Nr. 1 abzuweichen. § 2 - Die Ausnahme gemäss Absatz 1 wird nur gewährt, nachdem der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäss Artikel 4 § 2 bestätigt hat, dass zur Verhütung der Übertragung der Maul- und Klauenseuche zwischen den Produktionseinheiten gemäss § 1 und für mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die Maul- und Klauenseuche in dem betreffenden Betrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren: 1) Struktur einschliesslich Verwaltung und Grösse der Betriebsanlage gestatten eine völlig gesonderte Unterbringung und Haltung der einzelnen Bestände von Tieren empfänglicher Arten, einschliesslich Luftraumtrennung.2) Die Arbeiten in den verschiedenen Produktionseinheiten, insbesondere die Versorgung der Ställe und Weideflächen, die Fütterung sowie die Beseitigung von Gülle oder Mist, erfolgen völlig getrennt und werden von unterschiedlichem Personal durchgeführt.3) Die in den Produktionseinheiten verwendeten Maschinen, Arbeitstiere nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten, Ausrüstungen, Anlagen, Instrumente und Desinfektionsvorrichtungen sind völlig voneinander getrennt. § 3 - Für Milch kann in Milcherzeugungsbetrieben eine Ausnahme von Artikel 10 § 1 Nr. 4 gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb erfüllt die Bedingungen gemäss § 2.2) Das Melken wird in jeder Produktionseinheit separat durchgeführt und 3) je nach vorgesehener Verwendung wird die Milch mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A oder Teil B unterzogen. § 4 - Wird eine Ausnahme gemäss § 1 gewährt, so legt die Agentur im Voraus die Einzelheiten dieser Ausnahmeregelung fest. Sie informiert die Kommission hierüber und übermittelt Einzelheiten zu den getroffenen Massnahmen. Art. 22 - Kontaktbetriebe § 1 - Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage bestätigter Daten zu der Auffassung gelangt, dass das Maul- und Klauenseuchenvirus durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Betrieben in einen Betrieb gemäss Artikel 4 § 1 oder Artikel 10 § 1 oder aus einem Betrieb gemäss Artikel 4 § 1 oder Artikel 10 § 1 in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte. § 2 - Auf die Kontaktbetriebe finden die Massnahmen gemäss Artikel 4 § 3 und Artikel 5 Anwendung; diese Massnahmen werden so lange beibehalten, bis der Maul- und Klauenseuchenverdacht in diesen Kontaktbetrieben gemäss der Definition in Anlage I und den Anforderungen der Erhebung gemäss Anlage III Nr. 2.1.1.1 amtlich ausgeschlossen wird. § 3 - Der amtliche Tierarzt verbietet das Verbringen aller Tiere aus Kontaktbetrieben für die Dauer der für die betreffende Art gemäss Artikel 2 Nr. 19 festgelegten Inkubationszeit. Er kann jedoch in Abweichung von Artikel 4 § 3 Nr. 4 genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Notschlachtung zum nächstgelegenen Schlachthof befördert werden. Bevor diese Ausnahme gewährt wird, führt der amtliche Tierarzt zumindest die klinischen Untersuchungen gemäss Anlage III Nr.1 durch. § 4 - Soweit die Seuchenlage dies nach Auffassung der Agentur gestattet, kann die Agentur die Ausweisung als Kontaktbetrieb gemäss § 1 auf eine identifizierte epidemiologische Produktionseinheit des Betriebs und die darin befindlichen Tiere beschränken, sofern die epidemiologische Produktionseinheit die Anforderungen des Artikels 21 erfüllt. § 5 - Kann ein epidemiologischer Zusammenhang zwischen einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne des Artikels 15 beziehungsweise des Artikels 16 nicht ausgeschlossen werden, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass die Massnahmen gemäss Artikel 4 §§ 2 und 3 sowie Artikel 5 auf diese Einrichtungen oder Transportmittel Anwendung finden. Die Agentur kann beschliessen, die Massnahmen gemäss Artikel 8 anzuwenden. Abschnitt VII - Schutz- und Überwachungszonen Art. 23 - Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass unbeschadet der Massnahmen gemäss Artikel 7 unmittelbar nach Bestätigung eines Maul- und Klauenseuchenausbruchs zumindest die Massnahmen gemäss den Paragraphen 2, 3 und 4 getroffen werden. § 2 - Die Agentur grenzt um den Herd des Maul- und Klauenseuchenausbruchs gemäss § 1 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km ab. Dabei wird Grenzlinien zwischen Verwaltungsbezirken, natürlichen Hindernissen, Überwachungsmöglichkeiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, die eine Voraussage der wahrscheinlichen aerogenen oder sonstigen Übertragungswege des Maul- und Klauenseuchenvirus ermöglichen. Die Abgrenzung wird erforderlichenfalls unter Berücksichtigung dieser Faktoren überprüft. § 3 - Die Schutz- und Überwachungszonen werden durch ausreichend grosse Hinweisschilder an den Zufahrtsstrassen kenntlich gemacht. § 4 - Im Interesse einer vollständigen Koordinierung aller Massnahmen, die zur schnellstmöglichen Tilgung der Maul- und Klauenseuche erforderlich sind, werden zentrale und lokale Krisenbüros gemäss Artikel 69 und Artikel 71 eingerichtet. Zum Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäss Artikel 13 werden diese Büros von einer Sachverständigengruppe im Sinne von Artikel 73 unterstützt. § 5 - Die Agentur ermittelt unverzüglich die Herkunft von Tieren, die während eines Zeitraums von 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung von den Zonen in einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht worden sind, und unterrichten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung. § 6 - Die Agentur arbeitet bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone, die in der Zeit zwischen dem geschätzten Datum der Einschleppung des Maul- und Klauenseuchenvirus und dem Datum des In-Kraft-Tretens der Massnahmen gemäss § 2 gewonnen beziehungsweise hergestellt wurden, zusammen. Die vorerwähnten Erzeugnisse werden gemäss den Artikeln 27, 28 beziehungsweise 29 behandelt oder so lange vorläufig beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus amtlich ausgeschlossen wird. Art. 24 - Massnahmen für Betriebe in der Schutzzone In der Schutzzone werden zumindest folgende Massnahmen unverzüglich angewandt: 1) Es werden so bald wie möglich alle Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten in einem Register erfasst und in diesen Betrieben umfassende Tiererhebungen durchgeführt, die stets auf dem neuesten Stand zu halten sind.2) Alle Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten werden einer regelmässigen Veterinärkontrolle unterzogen, die so durchzuführen ist, dass in den Betrieben etwa vorhandene Maul- und Klauenseuchenviren nicht ausgebreitet werden, und die insbesondere die Kontrolle der einschlägigen Unterlagen, namentlich der Aufstellungen nach Nr.1), und der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus angewandten Massnahmen umfasst, und die die klinische Untersuchung, wie in Anlage I Nr. 1 beschrieben, oder die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäss Anlage III Nr. 2.1.1.1 beinhalten kann. 3) Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihrem Haltungsbetrieb verbracht werden. Art. 25 - Verbringung und Beförderung von Tieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Schutzzone Innerhalb der Schutzzone ist Folgendes verboten: 1) Verbringung zwischen Betrieben und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten, 2) Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschliesslich Abholung und Verteilung, 3) der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten, 4) die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten. Art. 26 - Zusätzliche Massnahmen und Ausnahmen § 1 - Die Agentur kann die Verbote gemäss Artikel 25 ausdehnen auf 1) die Verbringung oder Beförderung von Tieren nicht empfänglicher Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone beziehungsweise aus der oder in die Schutzzone, 2) die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone, 3) Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen, die möglicherweise mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, wenn die Gefahr der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus besteht, 4) die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen oder Embryos von nicht maul- und klauenseuchenempfänglichen Tieren, 5) die Bewegungen von Transportmitteln für die Beförderung von Tieren, 6) die Schlachtung von Tieren empfänglicher Arten im Betrieb für den privaten Verbrauch, 7) die Beförderung von in Artikel 35 bezeichneten Erzeugnissen in Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. § 2 - Die Agentur kann Folgendes genehmigen: 1) die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone, sofern der Transport ausschliesslich über die grossen Verkehrsachsen oder auf Hauptschienenwegen erfolgt, 2) die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten, sofern diese Tiere vom amtlichen Tierarzt als aus Betrieben ausserhalb der Schutzzone stammend bescheinigt und über eine festgelegte Strecke auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu ausgewiesenen Schlachthöfen befördert werden, vorausgesetzt, die Transportmittel werden nach der Anlieferung unter Aufsicht der Agentur im Schlachthof gereinigt und desinfiziert und diese Dekontamination wird im Register vermerkt, das in Artikel 16 des Königlicher Erlasses vom 9.Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erwähnt ist, 3) die künstliche Besamung von Tieren in einem Betrieb, die vom Personal des Betriebs unter Verwendung von Sperma durchgeführt wird, das von Tieren in diesem Betrieb gewonnen oder in diesem Betrieb gelagert oder von einer Besamungsstation in den äusseren Umkreis dieses Betriebs geliefert wurde, 4) die Verbringung und Beförderung von Equiden unter Berücksichtigung der in Anlage VI aufgestellten Bedingungen, 5) unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderung von in Artikel 35 bezeichneten Erzeugnissen in Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. Art. 27 - Massnahmen für frisches Fleisch, das in der Schutzzone erzeugt wurde § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen beziehungsweise hergestellt werden, ist verboten. § 3 - Frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen gemäss § 1 werden gemäss der Richtlinie 2002/99/EG des Rates gekennzeichnet und anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur ausgewiesenen Betrieb befördert, um dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 zum vorliegenden Erlass behandelt zu werden. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt und nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch getrennt gelagert und befördert wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Schutzzone nicht in Frage kommt. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Im Betrieb werden nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen im Sinne von § 4 oder nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen von Tieren, die ausserhalb der Schutzzone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäss Artikel 26 § 2 Nr.2 zum Betrieb befördert und dort geschlachtet wurden, verarbeitet. 3) Alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch und alle derartigen Fleischzubereitungen müssen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG aufweisen.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch oder alle derartigen Fleischzubereitungen, das/die in § 4 erwähnt ist/sind, deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, das/die gemäss dem vorliegenden Erlass für die Versendung aus der Schutzzone nicht in Frage kommt/kommen, getrennt befördert und gelagert werden. § 6 - Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist beziehungsweise sind, wird die Einhaltung der Bedingungen von § 5 von der Agentur bescheinigt. Die Agentur überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. Art. 28 - Massnahmen für in der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das In-Verkehr-Bringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, verboten wird. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die entweder einer der Behandlungen gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 unterzogen oder aus Fleisch im Sinne des Artikels 27 § 4 hergestellt wurden. Art. 29 - Massnahmen für in der Schutzzone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse § 1 - Das Sammeln von Milch in der Schutzzone ist verboten, es sei denn, die Agentur hat die Erlaubnis hierzu erteilt. Das In-Verkehr-Bringen von Milch, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von Milcherzeugnissen, die aus dieser Milch hergestellt wurden, ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden, ist verboten. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten und nicht für aus dieser Milch hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird unter den Bedingungen von § 6 in Betrieben im Sinne von § 5 oder - falls sich in der Schutzzone kein derartiger Betrieb befindet - unter den Bedingungen von § 8 des vorliegenden Artikels in Betrieben ausserhalb der Schutzzone durchgeführt. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen von § 6 des vorliegenden Artikels in Betrieben in der Schutzzone hergestellt wurden. § 6 - Die Betriebe im Sinne der Paragraphen 4 und 5 des vorliegenden Artikels erfüllen folgende Anforderungen: 1) Sie stehen unter dauernder strenger amtlicher Kontrolle.2) Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 oder die Rohmilch stammt von Tieren ausserhalb der Schutzzone.3) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist die Milch deutlich gekennzeichnet und wird von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Schutzzone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.4) Die Beförderung von Rohmilch aus Betrieben ausserhalb der Schutzzone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschliessend nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gezüchtet beziehungsweise gehalten werden, in Kontakt gekommen sind. § 7 - Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen von § 6 des vorliegenden Artikels von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. § 8 - Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Schutzzone zu Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutzzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1) Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutzzone ist von Agentur zu genehmigen.2) Die Genehmigung enthält Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb.3) Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens beziehungsweise der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.4) Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert;ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Schutzzone nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein. 5) Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht der Agentur in einen anderen Bereich weiterfahren. § 9 - Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Schutzzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten. Art. 30 - Massnahmen in Bezug auf Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das In-Verkehr-Bringen von Sperma, Eizellen und Embryos von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten verboten wird. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für gefrorenes Sperma, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryos, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone gewonnen und gelagert wurden. § 3 - Gefrorenes Sperma, das nach geltendem Gemeinschaftsrecht nach dem Datum der Infizierung gemäss § 2 gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und erst frei gegeben, wenn 1) alle im Zusammenhang mit dem Maul- und Klauenseuchenausbruch getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 38 aufgehoben wurden, 2) alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäss Anlage III Nr.2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit serologisch untersucht wurden und 3) das Spendertier anhand einer nicht früher als 28 Tage nach der Spermaentnahme entnommenen Probe mit Negativbefund auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper untersucht wurde. Art. 31 - Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone § 1 - Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieben und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb und ausserhalb der Schutzzone ist verboten. § 2 - In Abweichung von dem Verbot von § 1 kann die Agentur den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer technischen Anlage zur Behandlung gemäss Anhang VIII Kapitel III Teil A Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Zwischenlagerung genehmigen. § 3 - In Abweichung von dem Verbot von § 1 kann die Agentur den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von Betrieben innerhalb der Schutzzone, auf die die Massnahmen der Artikel 4 oder 10 nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder unter folgenden Bedingungen genehmigen: 1) Die gesamte Güllemenge ist mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt worden und die Gülle beziehungsweise der Mist wird nahe am Boden und in ausreichender Entfernung von Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ausgebracht und sofort in den Boden eingearbeitet, oder 2) im Falle von Rinder- oder Schweinegülle:
- a)ein amtlicher Tierarzt hat alle im Betrieb befindlichen Tiere untersucht und das Vorhandensein von maul- und klauenseuchenverdächtigen Tieren ausgeschlossen,
- b)die gesamte Güllemenge ist mindestens 4 Tage vor der Untersuchung gemäss Buchstabe
- a)erzeugt worden, und
- c)die Gülle wird auf bestimmten Feldern in der Nähe des Herkunftsbetriebs und in ausreichender Entfernung von anderen Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone in den Boden eingearbeitet. § 4 - Jede Genehmigung des Abtransports von Mist oder Gülle von einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ist an strenge Massnahmen zur Prävention der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus, wie insbesondere die Reinigung und Desinfektion der lecksicheren Transportmittel nach der Befüllung und vor dem Verlassen des Betriebs, geknüpft. Art. 32 - Massnahmen für Häute und Felle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Häute und Felle, die 1) entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 § 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder 2) die Anforderungen gemäss Anlage VII Teil A Nr.2 zum vorliegenden Erlass erfüllen. Art. 33 - Massnahmen für Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten aus der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Schutzzone gewonnen wurden, ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die 1) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 § 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haare und Borsten getrennt gelagert wurden, oder 2) die Anforderungen gemäss Anlage VII Teil A Nr.3 erfüllen. Art. 34 - Massnahmen für andere tierische Erzeugnisse aus der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die nicht in den Artikeln 27 bis 33 erwähnt sind, ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Erzeugnisse im Sinne von § 1, die 1) entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 § 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder 2) der Behandlung nach Anlage VII Teil A Nr.4 unterzogen wurden oder 3) im Falle spezifischer Erzeugnisse die entsprechenden Anforderungen in Anlage VII Teil A Nr.5 bis 9 erfüllen oder 4) zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer maul- und klauenseuchenvirenabtötenden Behandlung unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperrmassnahmen des vorliegenden Erlasses fallen oder 5) abgepackte Produkte sind, die zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt sind. Art. 35 - Massnahmen für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh, die 1) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in Betrieben im Sinne des Artikels 10 § 1 erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder 2) vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder 3) in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden oder 4) in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Nr.3 oder von Betrieben ausserhalb der Schutzzone beziehen. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Trockenfutter und Stroh, die in Betrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn sie die Anforderungen von Anlage VII Teil B Nr. 1 erfüllen. Art. 36 - Gewährung von Ausnahmen und zusätzliche Bescheinigung § 1 - Ausnahmen von den Verboten der Artikel 26 bis 35 werden in Form einer Sonderentscheidung der Agentur gewährt, nachdem sich diese überzeugt hat, dass alle einschlägigen Anforderungen vor Verbringung der Erzeugnisse aus der Schutzzone während eines ausreichend langen Zeitraums erfüllt waren und keine Gefahr der Virusausbreitung besteht. § 2 - Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels ist bei Ausnahmen von den Verboten der Artikel 27 bis 35 eine zusätzliche Bescheinigung durch die Agentur erforderlich. Art. 37 - Zusätzliche Massnahmen der Mitgliedstaaten in der Schutzzone Zusätzlich zu den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Massnahmen für die Schutzzone kann die Agentur unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche Massnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen hält, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Die Agentur unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese zusätzlichen Massnahmen. Art. 38 - Aufhebung von Massnahmen in der Schutzzone § 1 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb gemäss Artikel 10 § 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäss Artikel 11 sind mindestens 15 Tage vergangen.2) Alle in der Schutzzone gelegenen Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sind mit Negativbefund untersucht worden. § 2 - Nach Aufhebung der speziell für die Schutzzone erlassenen Massnahmen bleiben die Massnahmen für die Überwachungszone gemäss den Artikeln 39 bis 44 noch mindestens 15 Tage in Kraft, bevor sie gemäss Artikel 46 aufgehoben werden können. § 3 - Die Untersuchung nach § 1 Nr. 2 wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit zumindest nach den Verfahrensvorschriften von Anlage III Nr. 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien von Anlage III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 die Massnahmen nach Anlage III Nr. 2.3. Art. 39 - Massnahmen für Betriebe in der Überwachungszone § 1 - In der Überwachungszone werden die Massnahmen gemäss Artikel 24 § 1 angewendet. § 2 - Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, kann die Agentur abweichend von dem Verbot des Artikels 24 § 1 Nr. 3 genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem ausserhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Unterlagen gemäss 24 § 1 sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Betriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus, und 2) der amtliche Tierarzt hat alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb mit Negativbefund untersucht, und unter Berücksichtigung der statistischen Parameter gemäss Anlage III Nr.2.2 ist eine repräsentative Anzahl von Tieren einer gründlichen klinischen Untersuchung unterzogen worden, um die Anwesenheit von klinisch infizierten Tieren oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Maul- und Klauenseucheninfektion auszuschliessen, und 3) der Schlachthof wird von der Agentur ausgewiesen und muss so nahe wie möglich an der Überwachungszone liegen und 4) das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäss Artikel 41 unterzogen. Art. 40 - Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone § 1 - Innerhalb der Überwachungszone werden keine Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben abtransportiert. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für das Verbringen von Tieren zu einem der folgenden Zwecke: 1) Überführung zu einer Weide innerhalb der Überwachungszone frühestens 15 Tage nach dem letzten registrierten Maul- und Klauenseuchenausbruch in der Schutzzone, ohne Berührung mit Tieren empfänglicher Arten von anderen Betrieben, 2) Beförderung unter amtlicher Überwachung und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem Schlachthof innerhalb derselben Zone, 3) Beförderung gemäss Artikel 39 § 2, 4) Beförderung von Tieren gemäss Artikel 26 § 2 Nr.1 und 2. § 3 - Tierverbringungen im Sinne von § 2 Nr. 1 werden von der Agentur erst genehmigt, nachdem ein amtlicher Tierarzt oder ein zu diesem Zweck von der Agentur bestimmter Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb einschliesslich der Durchführung von gemäss Anlage III Nr. 2.2 entnommenen Stichprobentests untersucht und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ausgeschlossen hat. § 4 - Tierverbringungen im Sinne von § 2 Nr. 2 werden von der Agentur erst genehmigt, nachdem die Massnahmen gemäss Artikel 39 § 2 Nr. 1 und 2 mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt worden sind. § 5 - Die Agentur ermittelt unverzüglich die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb aus der Überwachungszone verbracht worden sind, und unterrichtet die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung. Art. 41 - Massnahmen für frisches Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Überwachungszone erzeugt worden sind, ist verboten. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt worden ist beziehungsweise sind und das oder die nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und befördert wurde beziehungsweise wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für frisches Fleisch oder Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus Fleisch von Tieren erzeugt wurde beziehungsweise wurden, die unter mindestens ebenso strengen Bedingungen, wie sie in Artikel 39 § 2 Nr. 1 bis 5vorgesehen sind, zum Schlachthof befördert wurden, vorausgesetzt, auf das Fleisch werden die Massnahmen gemäss § 5 angewendet. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Im Betrieb werden nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen im Sinne von § 4 vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen gemäss Anlage VIII Teil B oder nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen von Tieren, die ausserhalb der Überwachungszone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäss Artikel 26 § 2 Nr.2 zum Betrieb befördert wurden, verarbeitet. 3) Alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch und alle derartigen Fleischzubereitungen müssen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 95/65/EG aufweisen.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch oder alle derartigen Fleischzubereitungen deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, das oder die gemäss dem vorliegenden Erlass für die Versendung aus der Überwachungszone nicht infrage kommen, getrennt befördert und gelagert werden. § 6 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss der Richtlinie 2002/99/EG versehen und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 befördert wurde. § 7 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für in Betrieben innerhalb der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse, die entweder den Anforderungen des Paragraphen 6 genügen oder aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen des Paragraphen 5 erfüllt. § 8 - Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist beziehungsweise sind, wird die Einhaltung der Bedingungen der Paragraphen 5 und 7 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. Art. 42 - Massnahmen für in der Überwachungszone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten § 1 - Das Sammeln von Milch in der Überwachungszone ist verboten, es sei denn, die Agentur hat die Erlaubnis hierzu erteilt. Das In-Verkehr-Bringen von Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von aus derartiger Milch hergestellten Milcherzeugnissen ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in der Überwachungszone gewonnen werden, ist verboten. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und für daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen von Anlage IX Teil A oder B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Paragraphen 6 in Betrieben gemäss § 5 oder - soweit sich in der Überwachungszone kein derartiger Betrieb befindet - in von der Agentur bezeichneten Betrieben durchgeführt, die ausserhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen des Paragraphen 6 in Betrieben innerhalb der Überwachungszone hergestellt wurden. § 6 - Die Betriebe gemäss den Paragraphen 4 und 5 erfüllen folgende Anforderungen: 1) Sie stehen unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Anforderungen des Paragraphen 4 oder sie stammt von Tieren ausserhalb der Schutz- und Überwachungszone.3) Die Milch wird während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Überwachungszonebestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.4) Die Beförderung von Rohmilch aus Erzeugerbetrieben ausserhalb der Schutz- und Überwachungszone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschliessend nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind. § 7 - Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Paragraphen 6 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. § 8 - Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Überwachungszone zu Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutz- und der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1) Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutz- und der Überwachungszone ist von der Agentur zu genehmigen.2) Die Genehmigung enthält Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum Verarbeitungsbetrieb.3) Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens beziehungsweise der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.4) Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert;nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Überwachungszone darf das Fahrzeug nicht mit Betrieben innerhalb der Schutz und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein. 5) Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht in einen anderen Bereich weiterfahren. § 9 - Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors erfolgen vorbehaltlich der Erteilung einer amtlichen Genehmigung der Agentur und der Durchführung von vorbeugenden Massnahmen gegen die Ausbreitung etwaiger Maul- und Klauenseuchenviren. Art. 43 - Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone § 1 - Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus Betrieben und anderen - beispielsweise den in Artikel 16 bezeichneten - Einrichtungen in der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb und ausserhalb dieser Zone ist verboten. § 2 - In Abweichung von dem Verbot von § 1 kann die Agentur in Ausnahmefällen die Beförderung von Mist oder Gülle in Transportmitteln, die vor und nach ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, zur Ausbringung auf ausgewiesenen Flächen innerhalb der Überwachungszone und vorzugsweise in ausreichender Entfernung zu Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, unter folgenden alternativen Bedingungen genehmigen: 1) Entweder ein amtlicher Tierarzt hat alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht und die Präsenz von maul- und klauenseucheninfizierten oder maul- und klauenseuchenverdächtigen Tieren ausgeschlossen und die Gülle oder der Mist werden zur Vermeidung von Aerosolen nahe am Boden ausgebracht und sofort untergepflügt, oder 2) ein amtlicher Tierarzt hat eine klinische Untersuchung aller im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten mit Negativbefund durchgeführt und die Gülle wird in den Boden eingebracht, oder 3) auf die Gülle findet Artikel 31 § 2 Anwendung. Art. 44 - Massnahmen für andere in der Überwachungszone erzeugte tierische Produkte Das In-Verkehr-Bringen von anderen als den in den Artikeln 41 bis 43 erwähnten tierischen Erzeugnissen ist an die Erfüllung der Bedingungen der Artikel 30, 32, 33 und 34 geknüpft. Art. 45 - Zusätzliche Massnahmen in der Überwachungszone Zusätzlich zu den in den Artikeln 39 bis 44 vorgesehenen Massnahmen kann die Agentur unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche Massnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen hält, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Werden zur Beschränkung der Verbringung von Equiden besondere Massnahmen für erforderlich gehalten, so ist bei diesen Massnahmen den Massnahmen gemäss Anlage VI Rechnung zu tragen. Art. 46 - Aufhebung von Massnahmen in der Überwachungszone § 1 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb gemäss Artikel 10 § 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäss Artikel 11 sind mindestens 30 Tage vergangen.2) Die Anforderungen gemäss Artikel 38 für die Schutzzone wurden erfüllt.3) Es wurde eine Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt. § 2 - Die Untersuchung nach § 1 Nr. 3 wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone nach den Verfahrensvorschriften der Anlage III Nr. 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage III Nr. 2.1 die Massnahmen nach Anlage III Nr. 2.4. Abschnitt VIII - Regionalisierung, Verbringungskontrolle und Kennzeichnung Art. 47 - Regionalisierung § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, wenn sich das Maul- und Klauenseuchenvirus und damit die Maul- und Klauenseuche trotz aller gemäss dieser Massnahmen grossflächig ausbreitet, und in jedem Falle, wenn Notimpfungen durchgeführt werden, trägt die Agentur dafür Sorge, dass im nationalen Hoheitsgebiet ein oder mehrere Sperrgebiete und Freizonen abgegrenzt werden. § 2 - Die Agentur teilt der Kommission unverzüglich die Einzelheiten der im Sperrgebiet durchgeführten Massnahmen mit. § 3 - Vor der Abgrenzung des Sperrgebiets wird insbesondere zur Feststellung des voraussichtlichen Zeitpunkts und des wahrscheinlichen Ortes der Einschleppung des Virus, seiner möglichen Übertragungswege und der zu seiner Tilgung wahrscheinlich erforderlichen Zeit eine gründliche epidemiologische Untersuchung durchgeführt. § 4 - Die Abgrenzung des Sperrgebiets erfolgt möglichst unter Berücksichtigung der Grenzen von Verwaltungsbezirken oder geografischer Hindernisse. Das Sperrgebiet kann je nach dem Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung gemäss Artikel 13 auf ein Gebiet, das zumindest einer Unterregion entspricht, und erforderlichenfalls die umliegenden Unterregionen reduziert werden. Bei Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus wird das Sperrgebiet um weitere Regionen oder Unterregionen erweitert. Art. 48 - Massnahmen im Sperrgebiet § 1 - Im Falle der Regionalisierung trägt die Agentur dafür Sorge, dass zumindest folgende Massnahmen getroffen werden: 1) innerhalb des Sperrgebiets: Kontrolle der Beförderung und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, tierischen Erzeugnissen und Gütern sowie der Bewegung von Transportmitteln als potenziellen Ansteckungsträgern, 2) Herkunftsermittlung und Kennzeichnung von frischem Fleisch und Rohmilch und möglichst auch von anderen vorrätig gehaltenen Erzeugnissen, die nicht aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht, 3) Ausstellung besonderer Bescheinigungen für Tiere empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen sowie Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht. § 2 - Im Falle der Regionalisierung werden die Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des Maul- und Klauenseuchenvirus und dem Tag des In-Kraft-Tretens der Regionalisierung aus dem Sperrgebiet in andere Mitgliedstaaten versendet wurden, ermittelt. Die betreffenden Tiere werden unter amtstierärztlicher Kontrolle isoliert, bis eine etwaige Infektion oder Kontamination amtlich ausgeschlossen wird. § 3 - Die Agentur arbeitet bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das oder die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des Maul- und Klauenseuchenvirus und dem Datum des In-Kraft-Tretens der Regionalisierung im Sperrgebiet gewonnen wurde beziehungsweise wurden, zusammen. Das frische Fleisch wird gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 behandelt; die Rohmilch und Milcherzeugnisse werden je nach Verwendung gemäss Anlage IX Teil A oder B behandelt oder so lange beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus amtlich ausgeschlossen wird. § 4 - Der Minister kann insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen, die von aus dem Sperrgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden und nicht für das In-Verkehr-Bringen ausserhalb des Sperrgebiets bestimmt sind, besondere Massnahmen erlassen. Art. 49 - Kennzeichnung von Tieren empfänglicher Arten Unbeschadet der Verordnungsbestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen dürfen Tiere empfänglicher Arten im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet ihren Haltungsbetrieb nur verlassen, wenn sie derart gekennzeichnet sind, dass die Agentur ihre Verbringungen und ihren Ursprungsbetrieb oder jeden anderen Herkunftsbetrieb schnell ermitteln kann. In Sonderfällen gemäss Artikel 15 § 1 und Artikel 16 § 1 kann die Agentur unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung der Seuchenlage jedoch andere Methoden zur schnellen Ermittlung von Herkunft und Verbleib dieser Tiere und ihres Ursprungsbetriebs oder jedes anderen Herkunftsbetriebs genehmigen. Die Methoden zur Kennzeichnung dieser Tiere und zur Ermittlung ihrer Ursprungsbetriebe werden von der Agentur festgelegt und der Kommission mitgeteilt. Art. 50 - Verbringungskontrolle bei Ausbruch von Maul- und Klauenseuche § 1 - Zur Kontrolle der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten bei Ausbruch von Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet werden folgende Massnahmen in dem gemäss Artikel 47 eingerichteten Sperrgebiet getroffen: 1) Tiereigentümer oder Verantwortliche legen der Agentur auf Verlangen massgebliche Informationen über die ihrem Betrieb zugehenden und die aus ihrem Betrieb abgehenden Tiere vor.Diese Informationen umfassen bei Tieren empfänglicher Arten zumindest die Angaben gemäss Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. 2) Personen, die Tiere empfänglicher Arten befördern oder vermarkten, legen der Agentur auf Verlangen massgebliche Informationen über die Verbringungen der von ihnen beförderten oder vermarkteten Tiere vor gemäss den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen. 3) Jeder Eigentümer oder Verantwortliche für einen Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, muss ein Besucherregister führen, in das sämtliche Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge unter Vermerk von Datum, Uhrzeit, Namen und Anschrift des Besuchers, Nummerschild(ern) des Fahrzeugs, Grund des Besuchs und gegebenenfalls Betreten der Ställe oder Weideflächen eingetragen werden. § 2 - Die Agentur kann einige oder alle Massnahmen gemäss § 1 auf einen Teil der Freizone oder auf die gesamte Freizone ausdehnen. Abschnitt VIII - Impfung Art. 51 - Verwendung, Herstellung, Abgabe und Kontrolle von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen 1) Die Verwendung von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen und die Verabreichung von hyperimmunen Maul- und Klauenseuchenantiseren sind ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fällen im nationalen Hoheitsgebiet verboten.2) Die Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen unterliegen der Kontrolle der Agentur.3) Das In-Verkehr-Bringen von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen wird von der Agentur überwacht. 4) Nur das S.F.Z.V.A. ist ermächtigt, als Diagnose- und Referenzlabor mit Maul- und Klauenseuchenviren, ihrem Genom, ihren Antigenen und den Impfstoffen umzugehen und sie zu Forschungs-, Diagnose- und Herstellungszwecken zu verwenden. Der Minister kann andere Einrichtungen oder Labors für die Untersuchung oder die Herstellung von Impfstoffen zulassen, sofern sie die erforderlichen Biosicherheitsmassnahmen zum Schutz der Tiergesundheit einhalten. Art. 52 - Durchführung von Notimpfungen § 1 - Nach Beratung mit der in Artikel 73 erwähnten Sachverständigengruppe kann der Minister gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beschliessen, auf Notimpfungen zurückzugreifen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist und nachdem er die Kommission durch Übermittlung der Informationen gemäss Artikel 53 schriftlich unterrichtet hat: 1) Es wurden Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche bestätigt, die sich grossflächig auszubreiten drohen.2) Andere Mitgliedstaaten sind aufgrund der geografischen Standorte von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen oder aufgrund der vorherrschenden meteorologischen Bedingungen gefährdet.3) Andere Mitgliedstaaten sind aufgrund epidemiologisch relevanter Kontakte zwischen Betrieben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und Betrieben im nationalen Hoheitsgebiet, die Tiere empfänglicher Arten halten, mit Maul- und Klauenseuchenvorkommen gefährdet. § 2 - Bei der Entscheidung über die Durchführung von Notimpfungen wird den Massnahmen gemäss Artikel 15 sowie den Kriterien gemäss Anlage X Rechnung getragen. Art. 53 - Voraussetzungen für die Notimpfung § 1 - Die schriftliche Notifizierung der in Artikel 52 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidung umfasst zumindest folgende Angaben: 1) die Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäss Artikel 47, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll, 2) Art und Alter der zu impfenden Tiere, 3) die Dauer der Impfkampagne, 4) ein spezielles Verbringungsverbot für geimpfte und nicht geimpfte Tiere empfänglicher Arten und ihre Erzeugnisse, 5) die besondere zusätzliche dauerhafte Kennzeichnung und besondere Registrierung geimpfter Tiere gemäss Artikel 49 § 2, 6) sonstige Angaben zur Krisensituation. § 2 - Die Voraussetzungen für die Notimpfung gemäss § 1 müssen gewährleisten, dass die Impfung gemäss Artikel 54 durchgeführt wird, gleichgültig, ob die geimpften Tiere anschliessend geschlachtet oder am Leben gehalten werden. § 3 - Die Agentur richtet ein Informationsprogramm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sicherheit von Fleisch, Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr ein. Art. 54 - Schutzimpfung § 1 - Der Minister kann beschliessen, auf Schutzimpfungen zurückzugreifen. § 2 - Bei Schutzimpfungen kommen folgende Massnahmen zur Anwendung: 1) Die Impfzone wird erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten gemäss Artikel 47 regionalisiert.2) Die Impfung wird zügig und gemäss den Hygiene- und Biosicherheitsbedingungen durchgeführt, um eine etwaige Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus zu vermeiden.3) Alle Massnahmen in der Impfzone werden unbeschadet der Massnahmen des Abschnitts VII durchgeführt.4) Soweit die Impfzone ganz oder teilweise die Schutz- oder die Überwachungszone einschliesst,
- a)bleiben die gemäss dem vorliegenden Erlass für die Schutz- oder die Überwachungszone geltenden Massnahmen innerhalb dieses Teils der Impfzone in Kraft, bis die Massnahmen gemäss Artikel 38 oder Artikel 46 aufgehoben wurden.
- b)bleiben die in den Artikeln 56 bis 60 vorgesehenen Massnahmen für die Impfzone nach Aufhebung der Massnahmen für die Schutz- und die Überwachungszone weiterhin in Kraft. § 3 - Im Umkreis von mindestens 10 Kilometern um die Impfzone wird ein Überwachungsgebiet im Sinne des Internationalen Tierseuchenamtes abgegrenzt, 1) in dem die Impfung verboten ist, 2) das verstärkt überwacht wird, 3) in dem die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten von der Agentur kontrolliert wird, 4) das solange aufrechterhalten bleibt, bis der Status der Seuchenfreiheit gemäss Artikel 59 wiederhergestellt ist. Art. 55 - Suppressivimpfung § 1 - Der Minister kann gemäss Artikel 52 unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände beschliessen, die Suppressivimpfungen durchzuführen. § 2 - Die Agentur teilt der Kommission den Beschluss mit und übermittelt Einzelheiten der zu ergreifenden Bekämpfungsmassnahmen, die zumindest die Massnahmen gemäss Artikel 23 umfassen müssen. § 3 - Suppressivimpfungen werden 1) nur innerhalb einer Schutzzone und 2) nur in genau festgelegten Betrieben, auf die die Massnahmen gemäss Artikel 10 § 1, insbesondere Nr.1 Anwendung finden, durchgeführt. Aus logistischen Gründen kann in Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 das Töten des gesamten Tierbestands dieser Betriebe jedoch so lange hinausgezögert werden, bis die Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung erfüllt sind. Art. 56 - Massnahmen, die in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 1) § 1 - In der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung werden die Massnahmen der Paragraphen 2 bis 6 in der Impfzone durchgeführt. § 2 - Die Verbringung von lebenden Tiere empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten. In Abweichung von dem Verbot des Absatzes 1 und nach der klinischen Untersuchung dieser lebenden Tiere und ihrer Ursprungs- oder Versandbestände kann die Agentur genehmigen, dass diese Tiere auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem bezeichneten und innerhalb der Impfzone oder - in Ausnahmefällen - in Nähe dieser Zone gelegenen Schlachthof befördert werden. § 3 - Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die während des Zeitraums gemäss § 1 geschlachtet wurden, 1) trägt den Stempel gemäss der Richtlinie 2002/99/EG, 2) wird von Fleisch, das nicht mit dem Kennzeichen gemäss Nr.1 versehen ist, getrennt gelagert und befördert und wird anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäss Anlage VII Teil A Nr 1 behandelt zu werden. § 4 - Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Paragraphen 5 in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder, wenn es einen solchen nicht gibt, in Betrieben ausserhalb der Impfzone durchgeführt, zu denen die Rohmilch gemäss § 7 befördert wird. § 5 - Die in § 4 erwähnten Betriebe müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1) Sie stehen unter dauernder strenger amtlicher Kontrolle.2) Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäss Absatz 4 oder die Rohmilch stammt von Tieren ausserhalb der Impfzone.3) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist die Milch deutlich gekennzeichnet und wird von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Impfzone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.4) Die Beförderung von Rohmilch aus Betrieben ausserhalb der Impfzone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschliessend nicht mit Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind. § 6 - Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Paragraphen 5 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. § 7 - Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Impfzone zu Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Impfzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1) Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Impfzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Impfzone ist von der Agentur zu genehmigen.2) Bei der Genehmigung werden Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb erteilt.3) Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens beziehungsweise der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.4) Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert;ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Impfzone nicht mit Betrieben innerhalb der Impfzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein. 5) Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht der Agentur in einen anderen Bereich weiterfahren. § 8 - Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Impfzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. und die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten. § 9 - Die Gewinnung von Sperma von Spendertieren empfänglicher Arten, die in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehalten werden, zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt. In Abweichung von dem Verbot des Absatzes 1 kann die Agentur die Gewinnung von Sperma in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone zum Zwecke der Herstellung von Gefriersperma unter folgenden Voraussetzungen genehmigen: 1) Es ist gewährleistet, dass das in dem Zeitraum gemäss § 1 gewonnene Sperma während mindestens 30 Tagen getrennt gelagert wird, und 2) vor der Versendung des Spermas
- a)ist entweder das Spendertier nicht geimpft worden und es gelten die Bedingungen des Artikels 30 § 3 Nr.2 und 3 oder
- b)das Spendertier wurde im Anschluss an einen mit Negativbefund durchgeführten Test auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper geimpft, und - es wurden Proben von allen Tieren empfänglicher Arten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Besamungsstation befanden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus oder des viralen Genoms oder einem zugelassenen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine unterzogen, der im Anschluss an die Quarantänisierung des Spermas durchgeführt wurde, und - das Sperma erfüllt die Anforderungen von Anlage III Buchstabe A Ziffer ii des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Behandlung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit. § 10 - Die Gewinnung von Eizellen und Embryos von Spendertieren ist verboten. § 11 - Das In-Verkehr-Bringen von anderen als den in den Paragraphen 9 und 10 erwähnten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 32, 33, 34 und 43 gebunden. Art. 57 - Massnahmen, die in der Zeit zwischen der Notimpfung und der Untersuchung und Einstufung von Betrieben in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 2) § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass in der Impfzone in dem Zeitraum, der frühestens 30 Tage nach dem Tag der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss der Massnahmen nach den Artikeln 58 und 59 endet, die Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 durchgeführt werden. § 2 - Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone ist verboten. § 3 - In Abweichung von dem Verbot von § 2 kann die Agentur genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben gemäss Artikel 59 § 5 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem innerhalb oder ausserhalb der Impfzone gelegenen Schlachthof befördert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Während der Beförderung und im Schlachthof kommen die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung.2) Die Tiere werden von einer amtlichen Bescheinigung begleitet, aus der hervorgeht, dass alle Tiere empfänglicher Arten im Ursprungs- oder Versandbetrieb einer Untersuchung gemäss Artikel 58 § 2 unterzogen wurden.3) Die Transportfahrzeuge werden vor dem Verladen und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert;Datum und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion werden im Register der Transportmittel eingetragen. 4) Die Tiere wurden während der letzten 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung, insbesondere für Maul- und Klauenseuche, unterzogen und für frei von Maul- und Klauenseuchenanzeichen befunden. § 4 - Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, von geimpften grossen und kleinen Wiederkäuern, das in dem Zeitraum gemäss § 1 geschlachtet wurde, kann innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Im Betrieb wird nur frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, das gemäss Anlage VIII Teil A Nr.1, 3 und 4 behandelt wurde, oder frisches Fleisch von Tieren, die ausserhalb der Impfzone aufgezogen und geschlachtet wurden, verarbeitet. 3) Alles derartige frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das nach Massgabe dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 5 - Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraphen 4 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels teilt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe mit, die sie für diese Bescheinigung anerkannt hat. § 6 - Frisches Fleisch von geimpften Schweinen, das in dem Zeitraum gemäss § 1 erschlachtet wurde, wird mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss der Richtlinie 2002/ 99/EG versehen und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 behandelt zu werden. § 7 - Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird in einem in oder ausserhalb der Impfzone gelegenen Betrieb gemäss Artikel 56 §§ 4 bis 8 durchgeführt. § 8 - Auf die Gewinnung von Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten finden weiterhin die Massnahmen des Artikels 56 §§ 9 und 10 Anwendung. § 9 - Das In-Verkehr-Bringen von anderen als den in den Paragraphen 4, 6, 7 und 8 erwähnten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 32, 33, 34 und 43 gebunden. Art. 58 - Klinische und serologische Erhebung in der Impfzone (Phase 2-A) § 1 - Die Massnahmen der Paragraphen 2 und 3 werden in der Impfzone während eines Zeitraums, der frühestens 30 Tage nach der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss einer klinischen und serologischen Untersuchung endet, durchgeführt. § 2 - Zur Ermittlung von Beständen mit Tieren empfänglicher Arten, die mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus in Berührung gekommen sind, ohne jedoch klinische Krankheitsanzeichen zu zeigen, wird eine Erhebung durchgeführt, die eine klinische Untersuchung aller Tiere empfänglicher Arten in allen Beständen der Impfzone sowie die Laboruntersuchungen gemäss § 3 umfasst. § 3 - Die Laboruntersuchungen werden nach Testmethoden durchgeführt, die den Anforderungen an Diagnosetests gemäss Anlage XIII entsprechen und zugelassen wurden; sie müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1) Die Untersuchung auf Maul- und Klauenseuchenvirusinfektion, entweder durch den Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus oder nach einer anderen zugelassenen Testmethode, erfüllt die Anforderungen an Stichprobenuntersuchungen in Betrieben gemäss Anlage III Nr.2.2. Soweit die Agentur zusätzlich Sentinel-Tiere verwenden, wird den Voraussetzungen für die Wiederbelegung von Seuchenbetrieben gemäss Anlage V Rechnung getragen. 2) Der Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus erfolgt anhand von Proben, die in allen Beständen in der Impfzone von allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und ihren nicht geimpften Nachkommen entnommen werden. Art. 59 - Einstufung von Beständen in der Impfzone (Phase 2-B) § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten 1) entsprechend dem Ergebnis der Erhebung gemäss Artikel 58 § 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Anlage I eingestuft werden, 2) die Massnahmen der Paragraphen 2 bis 4 durchführen. § 2 - Betriebe mit mindestens einem seuchenverdächtigen Tier, bei dem gemäss Anlage I Maul- und Klauenseuche bestätigt wird, unterliegen den Massnahmen gemäss den Artikeln 10 und 23. § 3 - Betriebe mit mindestens einem Tier einer empfänglichen Art, das aufgrund früherer Kontakte mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus seuchenverdächtig ist, bei denen sich jedoch bei einer weiteren Untersuchung aller anwesenden Tiere empfänglicher Arten zirkulierende Maul- und Klauenseuchenviren nicht bestätigt haben, führen zumindest folgende Massnahmen durch: 1) Im Betrieb befindliche Tiere empfänglicher Arten werden
- a)entweder getötet und die Tierkörper verarbeitet oder
- b)entsprechend eingestuft und - die Tiere, die zumindest auf einen der zugelassenen Tests gemäss Artikel 58 § 3 positiv reagiert haben, werden getötet und die Tierkörper verarbeitet und - die im Betrieb verbleibenden Tiere empfänglicher Arten werden unter den von der Agentur vorgegebenen Bedingungen geschlachtet.2) Die Betriebe werden gemäss Artikel 11 gereinigt und desinfiziert.3) Die Betriebe werden gemäss Anlage V wiederbelegt. § 4 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass auf Erzeugnisse, die während des Zeitraums gemäss Artikel 58 § 1 von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, folgende Massnahmen Anwendung finden: 1) Frisches Fleisch von Tieren im Sinne von § 3 Nr.1 Buchstabe
- b)zweiter Gedankenstrich unterliegt Artikel 57 § 4, für Fleisch von Wiederkäuern, beziehungsweise § 6, für Schweinefleisch. 2) Milch und Milcherzeugnisse von Tieren gemäss § 3 Nr.1 Buchstabe
- b)zweiter Gedankenstrich werden gemäss Artikel 56 §§ 4 bis 8 je nach vorgesehener Verwendung mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise Teil B unterzogen. § 5 - Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten, bei denen die Präsenz einer früheren oder neuen Maul- und Klauenseuchenvirusinfektion gemäss Artikel 58 § 3 amtlich ausgeschlossen wird, werden den Massnahmen des Artikels 60 unterzogen. Art. 60 - Massnahmen, die in der Zeit nach Abschluss der Erhebung und Einstufung von Betrieben und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 3) § 1 - Die Massnahmen der Paragraphen 2 bis 6 werden in der Impfzone in der Zeit nach Abschluss der Massnahmen gemäss Artikel 59 und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit gemäss den Kriterien der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführt. § 2 - Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der Impfzone unterliegt der vorherigen Genehmigung der Agentur. § 3 - Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone ist verboten. In Abweichung von diesem Verbot kann die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten unter den Voraussetzungen des Artikels 57 § 3 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof genehmigt werden. § 4 - In Abweichung von dem Verbot von § 2 kann die Agentur die Beförderung von nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten gemäss den folgenden Bestimmungen genehmigen: 1) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen sind alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einer klinischen Untersuchung unterzogen worden, ohne dass klinische Symptome der Maul- und Klausenseuche festgestellt wurden, und 2) die Tiere waren einer Verbringungssperre aus dem Ursprungsbetrieb von mindestens 30 Tagen unterworfen, während der kein Tier einer empfänglichen Art in den Betrieb eingestellt worden ist, und 3) der Ursprungsbetrieb der Tiere liegt nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone und 4) die für die Beförderung bestimmten Tiere wurden entweder am Ende des Isolationszeitraums einzeln mit Negativbefund Tests zum Nachweis von Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörpern unterzogen oder in dem Betrieb wurde ungeachtet der jeweiligen Art eine serologische Untersuchung gemäss Anlage III Nr.2.2 durchgeführt. 5) Während der Beförderung vom Ursprungsbetrieb zum Bestimmungsort waren die Tiere keiner Infektionsquelle ausgesetzt. § 5 - Nicht geimpfte Nachkommen geimpfter Muttertiere dürfen nicht aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden zu einem der folgenden Betriebe befördert: 1) einem Betrieb innerhalb der Impfzone mit demselben Gesundheitsstatus wie der Ursprungsbetrieb, 2) einem Schlachthof zur unverzüglichen Schlachtung, 3) einem von der Agentur bezeichneten Betrieb, um von dort aus auf direktem Weg zum Schlachthof befördert zu werden, 4) ohne Einschränkung jedem Betrieb, wenn Blutproben, die vor ihrer Versendung aus dem Ursprungsbetrieb entnommen wurden, mit Negativbefund serologisch auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper untersucht wurden. § 6 - Frisches Fleisch von nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten darf innerhalb und ausserhalb der Impfzone unter folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden: 1) Es wurden alle Massnahmen gemäss Artikel 59 § 3 in der gesamten Impfzone abgeschlossen oder die Tiere werden nach Massgabe von § 3 oder von § 4 Nr.4 zum Schlachthof gebracht. 2) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.3) Nur frisches Fleisch von Tieren im Sinne von Nr.1 oder frisches Fleisch von ausserhalb der Impfzone aufgezogenen und/oder geschlachteten Tieren oder frisches Fleisch im Sinne von § 8 werden im Betrieb verarbeitet. 4) Das erwähnte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.5) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäss dem vorliegenden Erlass einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 7 - Frisches Fleisch von geimpften Tieren empfänglicher Arten oder von nicht geimpften, seropositiven Nachkommen geimpfter Muttertiere, die in dem in § 1 erwähnten Zeitraum geschlachtet wurden, ist mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss der Richtlinie 2002/99/EG zu versehen und getrennt von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, zu lagern und zu befördern und ist anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur bezeichneten Betrieb zu bringen, um dort gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 behandelt zu werden. § 8 - In Abweichung von § 7 dürfen frisches Fleisch und zugerichtete Innereien von geimpften grossen und kleinen Wiederkäuern oder ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen unter folgenden Bedingungen innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Nur gemäss Anlage VIII Teil A Nr.1, 3 und 4 behandeltes frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, oder frisches Fleisch gemäss § 6 oder frisches Fleisch von ausserhalb der Impfzone aufgezogenen und/ oder geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet. 3) Das erwähnte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäss dem vorliegenden Erlass einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 9 - In Abweichung von § 7 darf Fleisch von geimpften Schweinen und ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen, das in der Zeit zwischen dem Beginn der Erhebung und dem Abschluss der Massnahmen nach Artikel 59 in der gesamten Impfzone und nach Ablauf von mindestens drei Monaten nach dem letzten in dieser Zone gemeldeten Ausbruch gewonnen wurde, unter den nachstehenden Bedingungen ausschliesslich auf dem Inlandsmarkt des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Nur frisches Fleisch von Tieren aus Betrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 59 § 5 erfüllen, oder frisches Fleisch von ausserhalb der Impfzone aufgezogenen und geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet.3) Das erwähnte Fleisch trägt ein nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG festzulegendes Genusstauglichkeitskennzeichen.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäss dem vorliegenden Erlass einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 10 - Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen der Paragraphen 6 und 8 und, soweit zutreffend, des Paragraphen 10 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die für eine derartige Bescheinigung anerkannt wurden. § 11 - Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wurde in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder gemäss Artikel 56 §§ 4 bis 7 durchgeführt. § 12 - Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. und die Verarbeitung der Milch in diesen Labors müssen von der Agentur genehmigt werden; gegen eine Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus sind geeignete Massnahmen zu ergreifen. § 13 - Das In-Verkehr-Bringen anderer als der in den Paragraphen 6 bis 11 und 13 bis 15 erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 32, 33, 34 und 44 gebunden. Abschnitt X - Wiedererlangen des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit Art. 61 - Ausstellung von Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen zusätzlichen Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren empfänglicher Arten oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen sind so lange vorgeschrieben, bis die Zone oder das Gebiet den Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit wiedererlangt hat. Art. 62 - Verbringung geimpfter Tiere empfänglicher Arten nach Wiedererlangen des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit § 1 - Das Versenden von gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten ist verboten. § 2 - In Abweichung vo