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Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek II, Titel I en II. - Officieuze coördinatie in het Duits

Kort samengevat

Deze tekst is een officieuze coördinatie in het Duits van specifieke delen (art. 288 tot 354) van het Belgische Gerechtelijk Wetboek, oorspronkelijk van 10 oktober 1967. Het document somt de vele wijzigingen op die sindsdien aan deze delen zijn aangebracht.

Wat het reguleert

  • Deel II, Boek II, Titel I en II van het Gerechtelijk Wetboek.
  • Wijzigingen aan de artikelen 288 tot 354 van het Gerechtelijk Wetboek.
  • Diverse wetsbepalingen met betrekking tot de gerechtelijke organisatie en procedures.
  • De benoeming en aanwijzing van magistraten en de invoering van een evaluatiesysteem.

Wie het aanbelangt

  • De Belgische federale overheid, in het bijzonder de FOD Binnenlandse Zaken.
  • Magistraten, parketjuristen, referendarissen en personeel van griffies en parketten.

Kernpunten

  • Het betreft een officieuze coördinatie in het Duits van de betreffende delen van het Gerechtelijk Wetboek.
  • De oorspronkelijke wet dateert van 10 oktober 1967.
  • De gecoördineerde tekst omvat de artikelen 288 tot 354.
  • Er zijn talrijke wijzigingen doorgevoerd sinds 1970, waaronder aanpassingen betreffende de Hoge Raad voor de Justitie, de benoeming van toegevoegde rechters en maatregelen ter vermindering van gerechtelijke achterstand.
Wettekst
Wettekst

Wetboek, Deel II, Boek II, Titel I en II. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek II, Titel

Art. 31des G.

(I) vom

  1. Mai 2014 (B.S. vom
  2. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  3. September 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  4. Mai 2014 (B.S. vom
  5. Juli 2014),

Art. 90des G.

vom

  1. Oktober 2015 (B.S. vom
  2. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  3. Juli 2016 lautet Art. 288 wie folgt: "Art. 288 - [Eine Einsetzung erfolgt bei jeder Ernennung, bei jeder Bestimmung zum Korpschef und bei der ersten Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat [und bei der Ersternennung zum Sozialrichter, Sozialgerichtsrat oder Handelsrichter].] Die Einsetzung des Ersten Präsidenten, der Präsidenten, der Gerichtsräte, des Generalprokurators, [des Ersten Generalanwalts,] der Generalanwälte und der Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof, [des Ersten Generalanwalts,] der Generalanwälte und der Staatsanwälte beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof sowie der Chefgreffiers erfolgt in öffentlicher Sitzung der vereinigten Kammern beim Kassationshof, beim Appellationshof beziehungsweise beim Arbeitsgerichtshof. [Die Einsetzung der in Artikel 207bis § 1 erwähnten stellvertretenden Gerichtsräte bei den Appellationshöfen erfolgt vor einer der Kammern des Appellationshofes, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, oder vor der Ferienkammer.] [Die Einsetzung des Föderalprokurators erfolgt vor der ersten Kammer des Appellationshofes von Brüssel.] [Die Einsetzung der Präsidenten, Vizepräsidenten, Richter [...] und stellvertretenden Richter bei den Gerichten Erster Instanz und den Handelsgerichten und der effektiven und stellvertretenden Handelsrichter, der Prokuratoren des Königs, ihrer Ersten Staatsanwälte und ihrer Staatsanwälte, der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz und den Handelsgerichten sowie der Chefgreffiers der vorerwähnten Gerichte erfolgt vor einer der Kammern des Appellationshofes, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, oder vor der Ferienkammer.] [Die Einsetzung der Präsidenten, Vizepräsidenten, Richter [...] und stellvertretenden Richter, der Arbeitsauditoren, ihrer Ersten Staatsanwälte und ihrer Staatsanwälte, der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Arbeitsgerichtshöfen und Arbeitsgerichten sowie der Chefgreffiers der Arbeitsgerichte erfolgt vor einer der Kammern des Arbeitsgerichtshofes, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, oder vor der Ferienkammer.] [Die Einsetzung der Föderalmagistrate erfolgt vor dem Föderalprokurator.] [Die Einsetzung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer [in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen] erfolgt vor einer der Kammern des Appellationshofes, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, oder vor der Ferienkammer.] Die Einsetzung der effektiven und stellvertretenden Sozialgerichtsräte und Sozialrichter erfolgt vor einer der Kammern des Arbeitsgerichtshofes, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, oder vor der Ferienkammer. [Die Einsetzung der Greffiers und der Personalmitglieder der Stufe A der Gerichtshöfe erfolgt vor der Kammer, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, tagt, und die Einsetzung der Greffiers und der Personalmitglieder der Stufe A der Gerichte vor der Kammer, in der der Präsident des Gerichts, an das sie gebunden sind, tagt, oder vor der Ferienkammer.] [Die Einsetzung der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, ihrer Stellvertreter, ihrer Chefgreffiers und Greffiers erfolgt vor einer der Kammern des Gerichts Erster Instanz, in der der Präsident oder der Richter, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, oder vor der Ferienkammer. Die Einsetzung der Referenten beim Polizeigericht erfolgt gemäß Absatz 5.] [Im Gerichtsbezirk Brüssel erfolgt die Einsetzung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht, ihrer Stellvertreter, ihrer Chefgreffiers und Greffiers vor einer Kammer oder Ferienkammer des französischsprachigen oder niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, entsprechend der Sprache des Diploms eines Lizentiaten, Doktors oder Masters der Rechte, dessen Inhaber sie sind, oder, was die Chefgreffiers und Greffiers betrifft, entsprechend den nachgewiesenen Sprachkenntnissen.] [Die Einsetzung der Referenten beim Kassationshof erfolgt vor einer Kammer des Gerichtshofes, in der der Erste Präsident, Präsident oder Abteilungspräsident beziehungsweise der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt.] [Die Einsetzung der Gerichtsräte und beisitzenden Gerichtsräte am Berufungsdisziplinargericht und der Richter und beisitzenden Richter am Disziplinargericht erfolgt vor einer der Kammern des Appellationshofes, in dessen Bereich das Disziplinargericht [beziehungsweise das Berufungsdisziplinargericht] liegt, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, [oder] vor der Ferienkammer.] [Art. 288 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom
  4. Dezember 1998 (B.S. vom
  5. Februar 1999) ) - in Kraft ab dem
  6. August 2000 - und abgeändert durch Art. 4 des G. vom
  7. Juli 2015 (B.S. vom
  8. August 2015);Abs. 2 abgeändert durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom
  9. Dezember 1998 (B.S. vom
  10. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  11. August 2000 -; neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 15 des G. vom
  12. Juli 1997 (B.S. vom
  13. August 1997) - in Kraft ab dem
  14. August 1997 -; neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom
  15. Juni 2001 (B.S. vom
  16. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  17. Juli 2001 -; Abs. 5 ersetzt durch Art. 100 Nr. 1 des G. vom
  18. April 2007 (B.S. vom
  19. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  20. Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 75 des G. vom
  21. Dezember 2013 (B.S. vom
  22. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  23. April 2014 -;Abs. 6 ersetzt durch Art. 100 Nr. 2 des G. vom
  24. April 2007 (B.S. vom
  25. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  26. Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 75 des G. vom
  27. Dezember 2013 (B.S. vom
  28. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -; neuer Absatz 7 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom
  29. Juni 2001 (B.S. vom
  30. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  31. Juli 2001 -; neuer Absatz 8 eingefügt durch Art. 23 des G. vom
  32. Mai 2006 (B.S. vom
  33. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  34. Februar 2007 - und abgeändert durch Art. 106 des G. vom
  35. Mai 2014 (B.S. vom
  36. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; Abs. 10 ersetzt durch Art. 100 Nr. 3 des G. vom
  37. April 2007 (B.S. vom
  38. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  39. Dezember 2008 -; Abs. 11 ersetzt durch Art. 100 Nr. 4 des G. vom
  40. April 2007 (B.S. vom
  41. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  42. Dezember 2008 - und ergänzt durch Art. 28 des G. vom
  43. Juli 2012 (B.S. vom
  44. August 2012) - in Kraft ab dem
  45. März 2014 -; Abs. 12 eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  46. Mai 1997 (B.S. vom
  47. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  48. Juli 1997 -; Abs. 13 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  49. Juli 2013 (B.S. vom
  50. Juli 2013) - in Kraft ab dem
  51. September 2014 -,

Art. 31des G.

(I) vom

  1. Mai 2014 (B.S. vom
  2. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  3. September 2014 -]" Art. 289 - Die Ersten Präsidenten des Kassationshofes, der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe und die Generalprokuratoren bei diesen Gerichtshöfen leisten vor dem König persönlich oder schriftlich den durch das Dekret vom
  4. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid. [Der Föderalprokurator leistet diesen Eid bei seiner Einsetzung vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel und die Föderalmagistrate leisten ihn bei ihrer Einsetzung vor dem Föderalprokurator.] Die anderen in Artikel 288 genannten Personen leisten diesen Eid bei ihrer Einsetzung vor dem Ersten Präsidenten des Gerichtshofes oder vor dem Präsidenten des Gerichts. [Art. 289 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 28 des G. vom
  5. Juni 2001 (B.S. vom
  6. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  7. Juli 2001 -] Art. 290 - [Ist die Stelle zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ernennung oder Bestimmung im Belgischen Staatsblatt vakant, muss die Eidesleistung binnen einem Monat nach dieser Bekanntmachung erfolgen; andernfalls kann die Ernennung oder Bestimmung als nichtig angesehen werden. Ist die Stelle zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ernennung oder Bestimmung im Belgischen Staatsblatt noch besetzt, muss die Eidesleistung binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle tatsächlich frei wird, erfolgen; andernfalls kann die Ernennung oder Bestimmung als nichtig angesehen werden. Ab dem Tag der Eidesleistung wird dem Betreffenden die entsprechende Eigenschaft eines Magistrats zuerkannt.] [Art. 290 ersetzt durch Art. 26 des G. vom
  8. Mai 2003 (B.S. vom
  9. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  10. Juni 2003 -] Art. 291 - Falls die Einsetzung oder die Eidesleistung der Präsidenten, Vizepräsidenten, [Richter, [...] Sozialrichter] oder Handelsrichter[, Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] und stellvertretenden Richter der Gerichte, der Prokuratoren des Königs und ihrer Staatsanwälte, [[der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten],] der Arbeitsauditoren und ihrer Staatsanwälte, der Greffiers bei diesen Gerichten, der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, ihrer Stellvertreter und Greffiers aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht gemäß den Artikeln 288 und 289 erfolgen kann, leisten diese Personen den durch das Dekret vom
  11. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid persönlich oder schriftlich vor - je nach Fall - dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder dem Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes. [In dem in Absatz 1 erwähnten Fall leisten der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate den Eid vor dem Präsidenten des Kollegiums der Generalprokuratoren.] [In dem in Absatz 1 erwähnten Fall leisten die Referenten am Kassationshof den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes.] [Art. 291 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom
  12. Februar 1998 (B.S. vom
  13. Februar 1998), Art. 9 des G. vom
  14. März 1999 (B.S. vom
  15. April 1999), Art.24 des G. vom
  16. Mai 2006 (B.S. vom
  17. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.Februar 2007 -, Art. 76 des G. vom
  18. Dezember 2013 (B.S. vom
  19. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  20. April 2014 - und Art. 30 des G. vom
  21. April 2014 (B.S. vom
  22. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  23. Juni 2014 -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  24. Juni 2001 (B.S. vom
  25. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  26. Juli 2001 -;Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  27. Mai 1997 (B.S. vom
  28. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  29. Juli 1997 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  30. Mai 2014 (B.S. vom
  31. Juli 2014),

Art. 90des G.

vom

  1. Oktober 2015 (B.S. vom
  2. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  3. Juli 2016 lautet Art. 291 wie folgt: "Art. 291 - Falls die Einsetzung oder die Eidesleistung der Präsidenten, Vizepräsidenten, [Richter, [...] Sozialrichter] oder Handelsrichter[, Beisitzer [in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] und stellvertretenden Richter der Gerichte, der Prokuratoren des Königs und ihrer Staatsanwälte, [[der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten],] der Arbeitsauditoren und ihrer Staatsanwälte, der Greffiers bei diesen Gerichten, der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, ihrer Stellvertreter und Greffiers aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht gemäß den Artikeln 288 und 289 erfolgen kann, leisten diese Personen den durch das Dekret vom
  4. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid persönlich oder schriftlich vor - je nach Fall - dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder dem Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes. [In dem in Absatz 1 erwähnten Fall leisten der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate den Eid vor dem Präsidenten des Kollegiums der Generalprokuratoren.] [In dem in Absatz 1 erwähnten Fall leisten die Referenten am Kassationshof den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes.] [Art. 291 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom
  5. Februar 1998 (B.S. vom
  6. Februar 1998), Art. 9 des G. vom
  7. März 1999 (B.S. vom
  8. April 1999), Art.24 des G. vom
  9. Mai 2006 (B.S. vom
  10. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.Februar 2007 -, Art. 76 des G. vom
  11. Dezember 2013 (B.S. vom
  12. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  13. April 2014 -, Art. 30 des G. vom
  14. April 2014 (B.S. vom
  15. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  16. Juni 2014 - und Art. 107 des G. vom
  17. Mai 2014 (B.S. vom
  18. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  19. Juni 2001 (B.S. vom
  20. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  21. Juli 2001 -; Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  22. Mai 1997 (B.S. vom
  23. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  24. Juli 1997 -]" [KAPITEL Ibis - [Eidesleistung der Sekretäre] [Kapitel Ibis mit Art. 291bis eingefügt durch Art. 68 des G. vom
  25. Februar 1997 (B.S. vom
  26. April 1997) - in Kraft ab dem
  27. Juli 1997 -; Überschrift von Kapitel Ibis ersetzt durch Art. 10 des G. vom
  28. April 1999 (B.S. vom
  29. Juni 1999) - in Kraft ab dem
  30. Juli 1999 -] Art. 291bis - [...] Die Chefsekretäre [und die Sekretäre der Staatsanwaltschaften] leisten den durch das Dekret vom
  31. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor - je nach Fall - dem Generalprokurator, [dem Föderalprokurator,] dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor. [Ist die Stelle zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ernennung oder Bestimmung im Belgischen Staatsblatt vakant, muss die Eidesleistung binnen einem Monat nach dieser Bekanntmachung erfolgen; andernfalls kann die Ernennung oder Bestimmung als nichtig angesehen werden.] [Ist die Stelle zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ernennung oder Bestimmung im Belgischen Staatsblatt noch besetzt, muss die Eidesleistung binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle tatsächlich frei wird, erfolgen; andernfalls kann die Ernennung oder Bestimmung als nichtig angesehen werden.]] [Art. 291bis früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom
  32. April 1999 (B.S. vom
  33. Juni 1999) - in Kraft ab dem
  34. Juli 1999 -; Abs. 1 (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 30 des G. vom
  35. Juni 2001 (B.S. vom
  36. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  37. Juli 2001 - und Art. 101 des G. vom
  38. April 2007 (B.S. vom
  39. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  40. Dezember 2008 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 44 des G. vom
  41. Juni 2006 (B.S. vom
  42. November 2006) - in Kraft ab dem
  43. Dezember 2006 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 44 des G. vom
  44. Juni 2006 (B.S. vom
  45. November 2006) - in Kraft ab dem
  46. Dezember 2006 -] KAPITEL II - Unvereinbarkeiten Abschnitt I - Ämterhäufung Art. 292 - Die Häufung richterlicher Ämter ist, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, untersagt. Eine Entscheidung, die von einem Richter erlassen wird, der vorher in Ausübung eines anderen richterlichen Amts in der Sache erkannt hat, ist nichtig. Art. 293 - Die Ämter des gerichtlichen Stands sind unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit besoldeten öffentlichen Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Militärstand und dem geistlichen Stand. Diese Ämter sind, wenn sie an einem Arbeitsgericht ausgeübt werden, ebenfalls unvereinbar mit Ämtern in einer repräsentativen Arbeitnehmer-, Selbstständigen- oder Arbeitgeberorganisation oder in einer Einrichtung, die an der Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beteiligt ist. Die in Absatz 2 festgelegte Regel gilt nicht für Ämter, die in den dort vorgesehenen Organisationen ausgeübt werden, wenn sie sich ausschließlich auf die Interessen der Personen beziehen, die gerichtliche Ämter ausüben. Art. 294 - Es kann mit der Erlaubnis des Königs auf Vorschlag des Ministers der Justiz von der in Artikel 293 festgelegten Regel abgewichen werden, wenn es um die Ausübung eines Amtes als Professor, Lehrbeauftragter, Assistent an einer Unterrichtsanstalt oder Mitglied eines Prüfungsausschusses geht. Es kann mit der Erlaubnis des Königs auf Vorschlag des Ministers der Justiz ebenfalls von der in Artikel 293 Absatz 1 festgelegten Regel abgewichen werden, wenn es um die Beteiligung an einem Ausschuss, an einem Beirat oder an einem beratenden Ausschuss oder, aufgrund eines Sonderauftrags, an der Verwaltung oder Kontrolle einer öffentlichen Einrichtung geht, sofern die Anzahl der besoldeten Aufträge oder Ämter auf zwei beschränkt bleibt und die Gesamtheit der Besoldungen ein Zehntel des Bruttojahresgehaltes des Hauptamtes im Gerichtsstand nicht überschreitet. Es kann mit der Erlaubnis des Königs durch einen mit Gründen versehenen Erlass nach gleichlautender Stellungnahme der Gerichtsbehörde von den in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen abgewichen werden, was die Anzahl der besoldeten Aufträge oder Ämter und den Betrag der Besoldung betrifft. [Art. 294bis - Wenn Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen Magistrate vorsehen, um eine in Artikel 294 Absatz 2 erwähnte Funktion zu bekleiden, versteht man unter Magistrat einen amtierenden Magistrat, einen Magistrat, der sich im Ruhestand befindet, weil er das in Artikel 383 § 1 erwähnte Ruhestandsalter erreicht hat, und [einen Magistrat, der auf seinen eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist] und außerdem den Ehrentitel seiner Ämter tragen darf]. [Art. 294bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom
  47. Dezember 2012 (B.S. vom
  48. Dezember 2012) und abgeändert durch Art. 71 des G. vom
  49. Oktober 2015 (B.S. vom
  50. Oktober 2015)] Art. 295 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen ohne die Stellungnahme des Korpschefs oder des Magistrats, der ihr Vorgesetzter ist, nicht zu den in Artikel 294 vorgesehenen Ämtern und für die dort vorgesehenen Aufträge ernannt oder bestimmt werden. Art. 296 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen außer in den durch Gesetz vorgesehen Fällen nicht für andere öffentliche Dienste angefordert werden. Art. 297 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen Parteien weder mündlich noch schriftlich verteidigen und sie auch nicht beraten. Art. 298 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen nicht gegen Besoldung in einem Schiedsgericht auftreten. Art. 299 - Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Kanzleien dürfen weder persönlich noch über eine Zwischenperson irgendeine Form von Handel betreiben, Geschäftsagent sein oder an Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben beteiligt sein. [Art. 299bis - [Die Artikel 293 bis 299 sind ebenfalls auf die Referenten am Kassationshof und auf das Gerichtspersonal der Stufe A anwendbar.]] [Art. 299bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom
  51. Mai 1997 (B.S. vom
  52. Juni 1997) - in Kraft ab dem 5.Juli 1997 - und ersetzt durch Art. 102 des G. vom
  53. April 2007 (B.S. vom
  54. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  55. Dezember 2008 -] Art. 300 - Die [in Artikel 207bis § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 erwähnten stellvertretenden Gerichtsräte und die] stellvertretenden Richter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, außer was die Ausübung des Rechtsanwalts- oder Notarberufs und die Tätigkeiten, die ihnen dadurch erlaubt sind, betrifft. Die effektiven oder stellvertretenden Sozialgerichtsräte, Sozialrichter und Handelsrichter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, mit Ausnahme:
  56. der in Artikel 293 Absatz 2 erwähnten Regeln, 2.des Betreibens eines Handels, der Verwaltung, Leitung oder Überwachung von Handelsgesellschaften und Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben,
  57. des Abschlusses und der Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Lehrvertrags, [4.der Ausübung des Berufs eines Betriebsrevisors und eines Buchhalters und der Tätigkeiten, die ihnen in dieser Eigenschaft erlaubt sind.] [Die effektiven Beisitzer in Strafvollstreckungssachen unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ernennung und der vertraglichen Einstellung in besoldete öffentliche Funktionen oder Ämter administrativer Art. Die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die für die Sammlung von Erfahrung erlaubt sind, die notwendig ist, um zum Beisitzer ernannt zu werden.] [Art. 300 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom
  58. Juli 1997 (B.S. vom
  59. August 1997) - in Kraft ab dem
  60. August 1997 -; Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 27 des G. vom
  61. Mai 2003 (B.S. vom
  62. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
  63. Mai 2006 (B.S. vom
  64. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  65. August 2006 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  66. Mai 2014 (B.S. vom
  67. Juli 2014),

Art. 90des G.

vom

  1. Oktober 2015 (B.S. vom
  2. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  3. Juli 2016 lautet Art. 300 wie folgt: "Art. 300 - Die [in Artikel 207bis § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 erwähnten stellvertretenden Gerichtsräte und die] stellvertretenden Richter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, außer was die Ausübung des Rechtsanwalts- oder Notarberufs und die Tätigkeiten, die ihnen dadurch erlaubt sind, betrifft. Die effektiven oder stellvertretenden Sozialgerichtsräte, Sozialrichter und Handelsrichter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Richter, mit Ausnahme:
  4. der in Artikel 293 Absatz 2 erwähnten Regeln, 2.des Betreibens eines Handels, der Verwaltung, Leitung oder Überwachung von Handelsgesellschaften und Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben,
  5. des Abschlusses und der Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Lehrvertrags, [4.der Ausübung des Berufs eines Betriebsrevisors und eines Buchhalters und der Tätigkeiten, die ihnen in dieser Eigenschaft erlaubt sind.] [[Die effektiven Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen] unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ernennung und der vertraglichen Einstellung in besoldete öffentliche Funktionen oder Ämter administrativer Art.] [[Die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen] unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die für die Sammlung von Erfahrung erlaubt sind, die notwendig ist, um zum Beisitzer ernannt zu werden.] [Art. 300 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom
  6. Juli 1997 (B.S. vom
  7. August 1997) - in Kraft ab dem
  8. August 1997 -; Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 27 des G. vom
  9. Mai 2003 (B.S. vom
  10. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
  11. Mai 2006 (B.S. vom
  12. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  13. August 2006 - und abgeändert durch Art. 108 Nr. 1 des G. vom
  14. Mai 2014 (B.S. vom
  15. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
  16. Mai 2006 (B.S. vom
  17. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  18. August 2006 - und abgeändert durch Art. 108 Nr. 2 des G. vom
  19. Mai 2014 (B.S. vom
  20. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" Abschnitt II - Verwandtschaft und Schwägerschaft Art. 301 - [Personen, mit denen Betreffende eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, und Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad dürfen außer bei einer vom König erteilten Befreiung nicht gleichzeitig demselben Gerichtshof oder Gericht als Gerichtsräte, Richter, [...] stellvertretende Gerichtsräte, stellvertretende Richter, Sozialrichter oder Handelsrichter, Mitglieder der Staatsanwaltschaft, Referenten am Kassationshof, Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A, Greffiers und Sekretäre angehören.] [Art. 301 ersetzt durch Art. 103 des G. vom
  21. April 2007 (B.S. vom
  22. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 77 des G. vom
  23. Dezember 2013 (B.S. vom
  24. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  25. April 2014 -] Art. 302 - [Selbst im Falle der in Artikel 301 vorgesehenen Befreiung dürfen Personen, mit denen Betreffende eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, und Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad nicht in derselben Sache tagen oder in der Sache die Aufgaben eines Referenten am Kassationshof wahrnehmen.] [Art. 302 ersetzt durch Art. 104 des G. vom
  26. April 2007 (B.S. vom
  27. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] Art. 303 - [Bei einem Friedensgericht dürfen die Richter, ihre Stellvertreter und die Greffiers weder Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, noch Verwandte oder Verschwägerte bis einschließlich zum Grad von Onkel oder Neffe sein.] [Art. 303 ersetzt durch Art. 105 des G. vom
  28. April 2007 (B.S. vom
  29. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] Art. 304 - In allen Sachen muss [ein Richter, [...] stellvertretender Richter, Magistrat der Staatsanwaltschaft] [, Greffier][, Referent am Kassationshof][, Sozial- oder Handelsrichter oder Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] sich unter Androhung einer Disziplinarstrafe nach geltendem Recht enthalten, wenn er Ehepartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder des zweiten Grades in der Seitenlinie des Rechtsanwalts oder des Bevollmächtigten einer der Parteien ist. [Art. 304 abgeändert durch Art. 70 des G. vom
  30. Februar 1997 (B.S. vom
  31. April 1997) - in Kraft ab dem
  32. Juli 1997 -, Art. 13 des G. vom
  33. Mai 1997 (B.S. vom
  34. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  35. Juli 1997 -, Art. 14 des G. vom
  36. Februar 1998 (B.S. vom
  37. Februar 1998), Art. 27 des G. vom
  38. Mai 2006 (B.S. vom
  39. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  40. Februar 2007 - und Art. 78 des G. vom
  41. Dezember 2013 (B.S. vom
  42. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  43. April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  44. Mai 2014 (B.S. vom
  45. Juli 2014),

Art. 90des G.

vom

  1. Oktober 2015 (B.S. vom
  2. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  3. Juli 2016 lautet Art. 304 wie folgt: "Art. 304 - In allen Sachen muss [ein Richter, [...] stellvertretender Richter, Magistrat der Staatsanwaltschaft][, Greffier] [, Referent am Kassationshof][, Sozial- oder Handelsrichter oder [Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] sich unter Androhung einer Disziplinarstrafe nach geltendem Recht enthalten, wenn er Ehepartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder des zweiten Grades in der Seitenlinie des Rechtsanwalts oder des Bevollmächtigten einer der Parteien ist. [Art. 304 abgeändert durch Art. 70 des G. vom
  4. Februar 1997 (B.S. vom
  5. April 1997) - in Kraft ab dem
  6. Juli 1997 -, Art. 13 des G. vom
  7. Mai 1997 (B.S. vom
  8. Juni 1997) - in Kraft ab dem
  9. Juli 1997 -, Art. 14 des G. vom
  10. Februar 1998 (B.S. vom
  11. Februar 1998), Art. 27 des G. vom
  12. Mai 2006 (B.S. vom
  13. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  14. Februar 2007 -, Art. 78 des G. vom
  15. Dezember 2013 (B.S. vom
  16. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  17. April 2014 - und Art. 109 des G. vom
  18. Mai 2014 (B.S. vom
  19. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" KAPITEL III - Amtssitz Art. 305 - [...] [Art. 305 aufgehoben durch Art. 31 Nr. 1 des G. vom
  20. Juni 2001 (B.S. vom
  21. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  22. Juli 2001 -] Art. 306 - [...] [Art. 306 aufgehoben durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom
  23. Juni 2001 (B.S. vom
  24. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  25. Juli 2001 -] Art. 307 - [...] [Art. 307 aufgehoben durch Art. 31 Nr. 3 des G. vom
  26. Juni 2001 (B.S. vom
  27. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  28. Juli 2001 -] KAPITEL IV - Magistrate, die [Aufträge allgemeinen Interesses] bei einer internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtung annehmen dürfen [Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  29. August 2015 (B.S. vom
  30. August 2015)] Art. 308 - [Die in Artikel 58bis erwähnten Magistrate des gerichtlichen Standes können nach Stellungnahme des Korpschefs oder des Magistrats, der ihr Vorgesetzter ist, vom König die Erlaubnis erhalten, bei supranationalen, internationalen oder ausländischen Einrichtungen [Aufträge allgemeinen Interesses] auszuführen. Die Erlaubnis gilt für ein Jahr. [Auf Antrag der internationalen, supranationalen oder ausländischen Organisation und des Magistrats kann diese Frist jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.] Wenn die Betreffenden bei Ablauf der Beurlaubung ihr Amt im gerichtlichen Stand nicht wieder aufnehmen, gelten sie als ausgeschieden. Magistrate, die wegen Auftrags beurlaubt sind, behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Amt, zu dem sie ernannt waren, ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. [Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.] [Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind auf Inhaber eines beigeordneten Mandats, die endgültig bestimmt sind, auf Inhaber eines beigeordneten Mandats, die nicht endgültig bestimmt sind, auf Inhaber eines spezifischen Mandats und auf Korpschefs entsprechend anwendbar.]] [Art. 308 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  31. Januar 2003 (B.S. vom
  32. Januar 2003) - in Kraft ab dem
  33. Januar 2003 -; Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom
  34. August 2015 (B.S. vom
  35. August 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  36. August 2015 (B.S. vom
  37. August 2015); Abs. 3 ergänzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom
  38. August 2015 (B.S. vom
  39. August 2015); frühere Absätze 4 bis 7 ersetzt durch Abs. 4 durch Art. 28 des G. vom
  40. Mai 2003 (B.S. vom
  41. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -] Art. 309 - [Ist der in Artikel 308 erwähnte Auftrag ein Vollzeitauftrag, können die betreffenden Magistrate durch eine Ernennung und gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.] [Art. 309 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  42. Januar 2003 (B.S. vom
  43. Januar 2003) - in Kraft ab dem
  44. Januar 2003 -] [KAPITEL V - Magistrate, die belgische Militärtruppen im Ausland begleiten dürfen [Kapitel V mit Art. 309bis eingefügt durch Art. 94 des G. vom
  45. April 2003 (B.S. vom
  46. Mai 2003) - in Kraft ab dem
  47. Januar 2004 -] Art. 309bis - In Friedenszeiten dürfen Magistrate der Staatsanwaltschaft die belgischen Truppen bei militärischen Operationen im Ausland begleiten, wenn die Minister der Justiz und der Landesverteidigung infolge eines mit Gründen versehenen Berichts der Militärbehörden in gemeinsamer Absprache entscheiden, dass besondere Umstände dies rechtfertigen. Zu diesem Zweck erstellt der König nach Stellungnahme des Korpschefs und auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren eine Liste von Magistraten der Staatsanwaltschaft. Sie werden unter den mindestens seit einem Jahr ernannten Magistraten der Staatsanwaltschaft, die dem Bewerberaufruf Folge leisten, bestimmt. Die Bestimmung der in der Liste aufgeführten Magistrate gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von [fünf] Jahren. Wenn die Entsendung eines Magistrats zur Begleitung der Truppen gemäß Absatz 1 gerechtfertigt ist, wird dieser Magistrat vom Föderalprokurator entweder unter den Föderalmagistraten oder unter den Magistraten, die auf der vom König erstellten Liste stehen, ausgewählt. In letzterem Fall wird der Magistrat von Rechts wegen für die Dauer seines Auftrags an die Föderalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Der Magistrat führt diesen Auftrag unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des Föderalprokurators aus. Der Magistrat, der die Truppen begleitet, muss Inhaber eines vom Ministerium der Landesverteidigung vor weniger als fünf Jahren ausgestellten Brevets in Militärtechniken sein. Das Brevet in Militärtechniken bescheinigt, dass der Magistrat, der die Truppen begleitet, an einer militärischen Grundausbildung teilgenommen hat, die gemäß den vom Minister der Landesverteidigung festgelegten Modalitäten erteilt worden ist. Das Brevet in Militärtechniken bleibt gültig, solange der Inhaber eine Bescheinigung vorlegen kann, die das Ministerium der Landesverteidigung denjenigen ausstellt, die an den alle fünf Jahre organisierten Anpassungsfortbildungskursen teilgenommen haben. Die Entsendung zur Begleitung von Truppen darf keine negativen Folgen für die Entlohnung des Magistrats und keine Auswirkungen auf das in Artikel 58bis erwähnte Mandat, das der Betreffende gegebenenfalls ausübt, haben.] [Art. 309bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 15 des G. vom
  48. April 2014 (B.S. vom
  49. Mai 2014)] [KAPITEL VIII - Gerichtspersonal, das einen internationalen Auftrag ausführen darf] [Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 31 des G. vom
  50. April 2014 (B.S. vom
  51. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  52. Juni 2014 -] [Art. 309septies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Chefgreffiers oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, einen internationalen Auftrag auszuführen, der ihnen durch eine Entscheidung des Ministerrats im Rahmen einer Entwicklungszusammenarbeit, eines Friedensauftrags, der wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut wird. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Postenentschädigung und die Bedingungen, unter denen die internationalen Aufträge ausgeführt werden können, festlegen.] [Art. 309septies eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  53. April 2014 (B.S. vom
  54. Juni 2014) - in Kraft ab dem
  55. Juni 2014 -] TITEL II - Ausübung gerichtlicher Ämter KAPITEL I - Rang und Rangordnung Art. 310 - [Beim Kassationshof wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: Mitglieder des Gerichtshofs: - der Erste Präsident, - der Präsident, - die Gerichtsräte in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Gerichtsrat, - der Generalprokurator, - der Erste Generalanwalt, - die Generalanwälte in der Reihenfolge ihrer Bestimmung, - die Referenten am Kassationshof. Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 310 ersetzt durch Art. 106 des G. vom
  56. April 2007 (B.S. vom
  57. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] Art. 311 - Bei den Appellationshöfen und den Arbeitsgerichtshöfen wird eine Rangliste geführt. [Diese wird wie folgt festgelegt]: Mitglieder des Gerichtshofs: - der Erste Präsident, - die Kammerpräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Präsident, - die Gerichtsräte in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Gerichtsrat, - [die stellvertretenden Gerichtsräte, die die in Artikel 207bis § 2 erwähnten Bedingungen erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Ernennung, und anschließend die stellvertretenden Gerichtsräte, die die in Artikel 207bis § 1 Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Ernennung, und anschließend die übrigen stellvertretenden Gerichtsräte in der Reihenfolge ihrer Ernennung,] - der Generalprokurator, - der Erste Generalanwalt beim Appellationshof oder der Erste Generalanwalt beim Arbeitsgerichtshof, - die Generalanwälte beim Appellationshof oder die [Generalanwälte beim Arbeitsgerichtshof, in der Reihenfolge ihrer Bestimmung], - die Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof oder die [Staatsanwälte beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof in der Reihenfolge ihrer Ernennung], - die Sozialgerichtsräte beim Arbeitsgerichtshof in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse]. [Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 311 abgeändert durch Art. 74 Nr. 1 bis 3 des G. vom
  58. Februar 1997 (B.S. vom
  59. April 1997) - in Kraft ab dem
  60. Juli 1997 -, Art. 18 des G. vom
  61. Juli 1997 (B.S. vom
  62. August 1997) - in Kraft ab dem
  63. August 1997 -, Art. 55 Nr. 1 und 2 des G. vom
  64. Dezember 1998 (B.S. vom
  65. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  66. August 2000 -, Art. 12 des G. vom
  67. März 1999 (B.S. vom
  68. April 1999) und Art. 107 Nr. 1 und 2 des G. vom
  69. April 2007 (B.S. vom
  70. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  71. Dezember 2008 -] [Art. 311bis - [Bei der Föderalstaatsanwaltschaft wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: Mitglieder der Staatsanwaltschaft: - der Föderalprokurator, - die Föderalmagistrate in der Reihenfolge ihrer Bestimmung. [Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.]] [Art. 311bis eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  72. Juni 2001 (B.S. vom
  73. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  74. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 108 des G. vom
  75. April 2007 (B.S. vom
  76. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  77. Dezember 2008 -] Art. 312 - An den Gerichten Erster Instanz, den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird eine Rangliste geführt. [Diese wird wie folgt festgelegt]: Mitglieder des Gerichts: - der Gerichtspräsident, - [die Abteilungspräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungspräsident,] - die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Vizepräsident, - [die Richter [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung,] - die stellvertretenden Richter in derselben Reihenfolge, - der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor, - [der Abteilungsprokurator oder der Abteilungsauditor in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor,] - die Ersten Staatsanwälte oder die Ersten Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Erster Staatsanwalt, - [die Staatsanwälte oder die Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung als Staatsanwalt [...],] - [die Sozialrichter, Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse]. [Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 312 abgeändert durch Art. 74 Nr. 1 bis 3 des G. vom
  78. Februar 1997 (B.S. vom
  79. April 1997) - in Kraft ab dem
  80. Juli 1997 -, Art. 16 des G. vom
  81. Februar 1998 (B.S. vom
  82. Februar 1998), Art. 56 des G. vom
  83. Dezember 1998 (B.S. vom
  84. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  85. März 1999 -, Art. 13 des G. vom
  86. März 1999 (B.S. vom
  87. April 1999), Art. 28 des G. vom
  88. Mai 2006 (B.S. vom
  89. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  90. Februar 2007 -, Art. 109 Nr. 1 und 2 des G. vom
  91. April 2007 (B.S. vom
  92. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  93. Dezember 2008 - und Art. 79 Nr. 1 bis 4 des G. vom
  94. Dezember 2013 (B.S. vom
  95. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  96. Mai 2014 (B.S. vom
  97. Juli 2014),

Art. 90des G.

vom

  1. Oktober 2015 (B.S. vom
  2. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  3. Juli 2016 lautet Art. 312 wie folgt: "Art. 312 - An den Gerichten Erster Instanz, den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird eine Rangliste geführt. [Diese wird wie folgt festgelegt]: Mitglieder des Gerichts: - der Gerichtspräsident, - [die Abteilungspräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungspräsident,] - die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Vizepräsident, - [die Richter [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung,] - die stellvertretenden Richter in derselben Reihenfolge, - der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor, - [der Abteilungsprokurator oder der Abteilungsauditor in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor,] - die Ersten Staatsanwälte oder die Ersten Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Erster Staatsanwalt, - [die Staatsanwälte oder die Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat [...] in der Reihenfolge ihrer Ernennung als Staatsanwalt [...],] - [die Sozialrichter, Handelsrichter [und Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse]. [Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad. Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.] [Art. 312 abgeändert durch Art. 74 Nr. 1 bis 3 des G. vom
  4. Februar 1997 (B.S. vom
  5. April 1997) - in Kraft ab dem
  6. Juli 1997 -, Art. 16 des G. vom
  7. Februar 1998 (B.S. vom
  8. Februar 1998), Art. 56 des G. vom
  9. Dezember 1998 (B.S. vom
  10. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  11. März 1999 -, Art. 13 des G. vom
  12. März 1999 (B.S. vom
  13. April 1999), Art. 28 des G. vom
  14. Mai 2006 (B.S. vom
  15. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  16. Februar 2007 -, Art. 109 Nr. 1 und 2 des G. vom
  17. April 2007 (B.S. vom
  18. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  19. Dezember 2008 -, Art. 79 Nr. 1 bis 4 des G. vom
  20. Dezember 2013 (B.S. vom
  21. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  22. April 2014 - und Art. 110 des G. vom
  23. Mai 2014 (B.S. vom
  24. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" [Art. 312bis - [Bei den Friedensgerichten wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: - [der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, - der Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht,] - der Friedensrichter, - [...] - die stellvertretenden Friedensrichter in der Reihenfolge ihrer Ernennung. Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.]] [Art. 312bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom
  25. Februar 1997 (B.S. vom
  26. April 1997) - in Kraft ab dem
  27. Juli 1997, ersetzt durch Art. 110 des G. vom
  28. April 2007 (B.S. vom
  29. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  30. Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 80 Nr. 1 und 2 des G. vom
  31. Dezember 2013 (B.S. vom
  32. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  33. April 2014 -] [Art. 312ter - [Bei den Polizeigerichten wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: - [der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, - der Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht,] - die Richter in der Reihenfolge ihrer Ernennung, - [...] - die stellvertretenden Richter in derselben Reihenfolge, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse. Mitglieder der Kanzlei: - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad.]] [Art. 312ter eingefügt durch Art. 76 des G. vom
  34. Februar 1997 (B.S. vom
  35. April 1997) - in Kraft ab dem
  36. Juli 1997 -, ersetzt durch Art. 111 des G. vom
  37. April 2007 (B.S. vom
  38. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  39. Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 81 Nr. 1 und 2 des G. vom
  40. Dezember 2013 (B.S. vom
  41. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  42. April 2014 -] Art.313 - [Diese Listen bestimmen den Rang bei öffentlichen Feierlichkeiten, bei den Versammlungen [der Gerichtshöfe, der Föderalstaatsanwaltschaft und der Gerichte] sowie - unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 383bis § 4 - den Rang der Magistrate, die in derselben Kammer tagen.] [In einer selben Kammer stehen die effektiven Magistrate im Rang jedoch vor dem gemäß Artikel 383 Absatz 2 bestimmten stellvertretenden Magistrat und tagen vor diesem Magistrat.] Gerichtsräte am Appellationshof, die abgeordnet werden, um einer Sitzung des Assisenhofs vorzusitzen, und Gerichtsräte am Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof, die abgeordnet werden, um einer Kammer des Gerichtshofes am Sitz eines Gerichts, der nicht der Sitz des Appellationshofes selber ist, vorzusitzen, stehen im Rang vor und tagen vor allen Mitgliedern dieses Gerichts. Die gleiche Rangfolge wird auch bei öffentlichen Feierlichkeiten eingehalten. [Art. 313 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  43. Juli 1984 (B.S. vom
  44. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  45. September 1984 - und abgeändert durch Art. 33 des G. vom
  46. Juni 2001 (B.S. vom
  47. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20.Juli 2001 -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  48. Juli 1984 (B.S. vom
  49. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  50. September 1984 -] Art. 314 - [Die Gerichtshöfe, die Föderalstaatsanwaltschaft und die Gerichte, die einer öffentlichen Feierlichkeit beiwohnen, halten untereinander die Rangordnung ein.] [Die Arbeitsgerichtshöfe stehen im Rang hinter den Appellationshöfen, die Föderalstaatsanwaltschaft hinter den Arbeitsgerichtshöfen, die Arbeitsgerichte hinter den Gerichten Erster Instanz und die Handelsgerichte hinter den Arbeitsgerichten.] [In der individuellen Rangordnung stehen die Ersten Präsidenten der Arbeitsgerichtshöfe im Rang unmittelbar hinter den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe; die Generalprokuratoren stehen im Rang hinter den Ersten Präsidenten; [der Föderalprokurator steht im Rang hinter den Generalprokuratoren;] der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der Präsident des Arbeitsgerichts und der Präsident des Handelsgerichts stehen im Rang unmittelbar hinter den Generalprokuratoren; der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor stehen im Rang unmittelbar hinter den Präsidenten der Gerichte; die Kammerpräsidenten und die Gerichtsräte beim Arbeitsgerichtshof haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Kammerpräsidenten, die Gerichtsräte beim Appellationshof und die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft und des Generalauditorats [sowie der Föderalstaatsanwaltschaft]; die Sozialgerichtsräte stehen im Rang unmittelbar dahinter, jedoch vor allen anderen Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz.] [Die Abteilungspräsidenten, die Abteilungsprokuratoren und der Abteilungsauditor stehen im Rang vor den Vizepräsidenten]. [Die [Vizepräsidenten und die Richter [...]] am Arbeitsgericht und am Handelsgericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie [die [Vizepräsidenten und Richter] [...]] am Gericht Erster Instanz und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditorats; [die Sozialrichter, Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] stehen im Rang unmittelbar dahinter, aber vor den Mitgliedern jedes anderen Gerichts Erster Instanz.] [Die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Präsidenten und Abteilungspräsidenten der Gerichte.] Die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht halten untereinander die Reihenfolge des Dienstalters ein. [Art. 314 Abs. 1 ersetzt durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom
  51. Juni 2001 (B.S. vom
  52. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  53. Juli 2001 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom
  54. Juni 2001 (B.S. vom
  55. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  56. Juli 2001 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  57. Juli 1970 (B.S. vom
  58. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 und 4 des G. vom
  59. Juni 2001 (B.S. vom
  60. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  61. Juli 2001 -; Abs. 4 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  62. Juli 1970 (B.S. vom
  63. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom
  64. Februar 1998 (B.S. vom
  65. Februar 1998), Art. 29 des G. vom
  66. Mai 2003 (B.S. vom
  67. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  68. Juni 2003 -, Art. 29 des G. vom
  69. Mai 2006 (B.S. vom
  70. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  71. Februar 2007 - und Art. 82 Nr. 1 und 2 des G. vom
  72. Dezember 2013 (B.S. vom
  73. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 82 Nr. 3 des G. vom
  74. Dezember 2013 (B.S. vom
  75. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  76. Mai 2014 (B.S. vom
  77. Juli 2014),

Art. 90des G.

vom

  1. Oktober 2015 (B.S. vom
  2. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  3. Juli 2016 lautet Art. 314 wie folgt: "Art. 314 - [Die Gerichtshöfe, die Föderalstaatsanwaltschaft und die Gerichte, die einer öffentlichen Feierlichkeit beiwohnen, halten untereinander die Rangordnung ein.] [Die Arbeitsgerichtshöfe stehen im Rang hinter den Appellationshöfen, die Föderalstaatsanwaltschaft hinter den Arbeitsgerichtshöfen, die Arbeitsgerichte hinter den Gerichten Erster Instanz und die Handelsgerichte hinter den Arbeitsgerichten.] [In der individuellen Rangordnung stehen die Ersten Präsidenten der Arbeitsgerichtshöfe im Rang unmittelbar hinter den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe; die Generalprokuratoren stehen im Rang hinter den Ersten Präsidenten; [der Föderalprokurator steht im Rang hinter den Generalprokuratoren;] der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der Präsident des Arbeitsgerichts und der Präsident des Handelsgerichts stehen im Rang unmittelbar hinter den Generalprokuratoren; der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor stehen im Rang unmittelbar hinter den Präsidenten der Gerichte; die Kammerpräsidenten und die Gerichtsräte beim Arbeitsgerichtshof haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Kammerpräsidenten, die Gerichtsräte beim Appellationshof und die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft und des Generalauditorats [sowie der Föderalstaatsanwaltschaft]; die Sozialgerichtsräte stehen im Rang unmittelbar dahinter, jedoch vor allen anderen Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz.] [Die Abteilungspräsidenten, die Abteilungsprokuratoren und der Abteilungsauditor stehen im Rang vor den Vizepräsidenten.] [Die [Vizepräsidenten und die Richter [...]] am Arbeitsgericht und am Handelsgericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie [die [Vizepräsidenten und Richter] [...]] am Gericht Erster Instanz und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditorats; [die Sozialrichter, Handelsrichter und Beisitzer [in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]] stehen im Rang unmittelbar dahinter, aber vor den Mitgliedern jedes anderen Gerichts Erster Instanz.] [Die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht haben - unter Berücksichtigung ihres Dienstalters - jeweils den gleichen Rang wie die Präsidenten und Abteilungspräsidenten der Gerichte.] Die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht halten untereinander die Reihenfolge des Dienstalters ein. [Art. 314 Abs. 1 ersetzt durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom
  4. Juni 2001 (B.S. vom
  5. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  6. Juli 2001 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom
  7. Juni 2001 (B.S. vom
  8. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  9. Juli 2001 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  10. Juli 1970 (B.S. vom
  11. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 und 4 des G. vom
  12. Juni 2001 (B.S. vom
  13. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  14. Juli 2001 -; Abs. 4 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  15. Juli 1970 (B.S. vom
  16. Juli 1970) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom
  17. Februar 1998 (B.S. vom
  18. Februar 1998), Art. 29 des G. vom
  19. Mai 2003 (B.S. vom
  20. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  21. Juni 2003 -, Art. 29 des G. vom
  22. Mai 2006 (B.S. vom
  23. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  24. Februar 2007 -, Art. 82 Nr. 1 und 2 des G. vom
  25. Dezember 2013 (B.S. vom
  26. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  27. April 2014 - und Art. 111 des G. vom
  28. Mai 2014 (B.S. vom
  29. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 82 Nr. 3 des G. vom
  30. Dezember 2013 (B.S. vom
  31. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  32. April 2014 -]" Art.315 - Magistrate oder Greffiers des gerichtlichen Standes, die, nachdem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind, erneut zu diesem Amt ernannt werden, können vom König die Erlaubnis erhalten, auf den in den Artikeln 310, 311 und 312 vorgesehenen Ranglisten den Platz einzunehmen, den sie besetzen würden, wenn sie nicht aus ihrem Amt ausgeschieden wären. [Wenn ein Militärmagistrat bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts Erster Instanz oder des Arbeitsgerichts ernannt oder bestimmt wird, nimmt er seinen Rang am Datum seiner Ernennung oder Bestimmung in dieser Eigenschaft beim Militärgericht ein.] [...] [Wenn ein Mitglied der Kanzlei eines Militärgerichts zum Mitglied der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts, des Friedensgerichts oder des Polizeigerichts ernannt wird, nimmt er seinen Rang am Datum seiner Ernennung in dieser Eigenschaft bei besagtem Militärgericht ein.] [Die [Absätze 2 und 3] gelten nicht für Magistrate im zeitweiligen Stellenplan des Militärgerichtshofes, für Greffiers und Kanzleipersonal im zeitweiligen Stellenplan des Auditorats beim Militärgericht oder des Militärgerichtshofes und für Sekretäre und Personal im zeitweiligen Stellenplan des Sekretariats der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof.] [Art. 315 Abs. 2 eingefügt durch Art. 143 des G. vom
  33. Dezember 1994 (B.S. vom
  34. Dezember 1994) - in Kraft ab dem
  35. März 1995 -; früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom
  36. Juni 2001 (B.S. vom
  37. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  38. Juli 2001 - und aufgehoben durch Art. 83 Nr. 1 des G. vom
  39. Dezember 2013 (B.S. vom
  40. Dezember 2013) - in Kraft ab dem 1.April 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 113 des G. (I) vom
  41. Mai 2014 (B.S. vom
  42. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  43. April 2014 -; neuer Absatz 3 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 143 des G. vom
  44. Dezember 1994 (B.S. vom
  45. Dezember 1994) - in Kraft ab dem
  46. März 1995 -; Abs. 4 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 95 des G. vom
  47. April 2003 (B.S. vom
  48. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.Januar 2004 - und abgeändert durch Art. 83 Nr. 2 des G. vom
  49. Dezember 2013 (B.S. vom
  50. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  51. April 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 113 des G. (I) vom
  52. Mai 2014 (B.S. vom
  53. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  54. April 2014 -] [Art. 315bis - Verbindungsmagistrate für Jugendsachen behalten ihren Platz auf der Rangliste in ihrem ursprünglichen Korps.] [Art. 315bis eingefügt durch Art. 46 des G. vom
  55. Juni 2006 (B.S. vom
  56. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  57. August 2006 -] Ab einem gemäß Art. 16 des G. vom
  58. August 2006 (B.S. vom
  59. September 2006), selbst ersetzt durch Art. 35 des G. vom
  60. Dezember 2012 (B.S. vom
  61. Dezember 2012) und abgeändert durch Art. 21 des G. vom
  62. Dezember 2014 (B.S. vom
  63. Dezember 2014)), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  64. Januar 2017 wird ein Kapitel Ibis mit Art. 315ter wie folgt eingefügt: "[KAPITEL Ibis - Elektronische Liste der Mitglieder des gerichtlichen Stands] [Unterteilung Kapitel Ibis eingefügt durch Art. 12 des G. vom
  65. August 2006 (B.S. vom
  66. September 2006)] [[Art. 315ter] - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erstellt [...] unter der Aufsicht des Kassationshofes eine elektronische Liste der Mitglieder des gerichtlichen Standes. Er sorgt für die ständige Fortschreibung dieser Liste. Im Falle von Unstimmigkeiten haben die Eintragungen in dieser Liste Vorrang vor den Angaben in den Verfahrensakten, es sei denn, das Gegenteil wird nachgewiesen. Diese Liste ist öffentlich. Der König bestimmt [nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens] die Modalitäten für die Erstellung, Erhaltung und Konsultierung dieser Liste. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist dazu ermächtigt, bei den Mitgliedern des gerichtlichen Stands deren Nationalregisternummer anzufragen, um im Phönix-Informationssystem ihre Identität überprüfen zu können.] [Art. 315ter eingefügt durch Art. 12 des G. vom
  67. August 2006 (B.S. vom
  68. September 2006) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -,

Art. 169des G.

vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2011 - und Art. 138 und 139 des G. (I) vom
  4. Mai 2014 (B.S. vom
  5. Mai 2014)]" KAPITEL II - Gerichtsdienst Art. 316 - Zusätzlich zu der Rangliste wird bei den Gerichtshöfen und Gerichten eine Liste erstellt, um den Dienstplan zu regeln. Diese Liste wird für die Gerichtshöfe von ihrem Ersten Präsidenten und für die Gerichte von ihrem Präsidenten erstellt. Der Dienstplan wird jedes Jahr binnen den acht Tagen vor den Gerichtsferien erneuert. [Er kann angepasst werden, wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen.] Für die Zusammensetzung der Kammern wird den Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Rechnung getragen. [Für die Zusammensetzung der Kammern tragen der Erste Präsident des Appellationshofes oder Arbeitsgerichtshofes sowie die Präsidenten der Gerichte außerdem dem Rang der Mitglieder, die beauftragt sind, zu tagen, Rechnung.] [Art. 316 Abs. 2 ergänzt durch Art. 14 des G. vom
  6. Dezember 2003 (B.S. vom
  7. Dezember 2003); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  8. Juli 1984 (B.S. vom
  9. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  10. September 1984 -] Art. 317 - Wenn die Mitglieder einer Kammer die zum Tagen erforderliche Anzahl übersteigen, wird der Gerichtsdienst in der vom Kammerpräsidenten bestimmten Reihenfolge unter ihnen aufgeteilt. Art. 318 - Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft wird für die Appellationshöfe und für die Arbeitsgerichtshöge vom Generalprokurator, [für die Föderalstaatsanwaltschaft vom Föderalprokurator,] für die Gerichte Erster Instanz und für die Handelsgerichte vom Prokurator des Königs und für die Arbeitsgerichte vom Arbeitsauditor geregelt. [Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz und des niederländischsprachigen Handelsgerichts von Brüssel wird vom Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde und vom Prokurator des Königs von Brüssel oder vom beigeordneten Prokurator des Königs von Brüssel geregelt. Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und des französischsprachigen Handelsgerichts von Brüssel wird vom Prokurator des Königs von Brüssel geregelt. Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des niederländischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel wird vom Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde und vom Arbeitsauditor von Brüssel oder vom beigeordneten Arbeitsauditor von Brüssel geregelt. Der Gerichtsdienst der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des französischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel wird vom Arbeitsauditor von Brüssel geregelt.] [Art. 318 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des G. vom
  11. Juni 2001 (B.S. vom
  12. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  13. Mai 2002 -; Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  14. Juli 2012 (B.S. vom
  15. August 2012) - in Kraft ab dem
  16. März 2014 -] KAPITEL III - Verhinderung und Ersetzung Art. 319 - [[Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aus einer oder mehreren Abteilungen bestehen, wird der Korpschef durch den Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor, den er bestimmt, ersetzt. Ist kein Ersatz bestimmt worden, wird er durch den Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ersetzt.] [In den anderen Fällen wird der Korpschef durch den Magistrat ersetzt, den er dazu bestimmt hat. Ist kein Ersatz bestimmt worden, wird er durch den Inhaber eines beigeordneten Mandats in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters oder, in dessen Ermangelung, durch einen anderen Magistrat in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters ersetzt.] [Der in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Ersatz muss dieselben Sprachbedingungen erfüllen wie der Korpschef.] Die Ersetzung endet von Rechts wegen, sobald die in Artikel 383 § 1 erwähnte Altersgrenze erreicht ist.] [Art. 319 ersetzt durch Art. 59 des G. vom
  17. Dezember 1998 (B.S. vom
  18. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2.August 2000 -; Abs. 1 ersetzt durch Art. 12 des G. (I) vom
  19. Mai 2014 (B.S. vom
  20. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  21. April 2014 -; Abs. 1 früherer zweiter Satz umgegliedert zu Abs. 2 durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom
  22. Mai 2003 (B.S. vom
  23. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  24. Juni 2003 - und ersetzt durch Art. 12 des G. (I) vom
  25. Mai 2014 (B.S. vom
  26. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  27. April 2014 -; neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 des G. vom
  28. Mai 2003 (B.S. vom
  29. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  30. Juni 2003 -] [Art.319bis - Der Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor, der verhindert ist, wird durch den Magistrat, den der Korpschef dazu bestimmt, ersetzt. Ist kein Ersatz bestimmt worden, wird der Betreffende durch einen Inhaber eines beigeordneten Mandats eines Vizepräsidenten oder eines Ersten Staatsanwalts in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters oder, in dessen Ermangelung, durch einen anderen Magistrat in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters ersetzt.] [Art. 319bis eingefügt durch Art. 13 des G. (I) vom
  31. Mai 2014 (B.S. vom
  32. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  33. April 2014 -] Art. 320 - [Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen regeln die Korpschefs der Gerichtshöfe und Gerichte oder der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten die Ersetzungen für den Gerichtsdienst, falls der Inhaber eines beigeordneten oder spezifischen Mandats verhindert ist oder die Stelle des Inhabers eines solchen Mandats vakant wird.] [Art. 320 ersetzt durch Art. 60 des G. vom
  34. Dezember 1998 (B.S. vom
  35. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2.August 2000 -] Art. 321 - Beim Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof und beim Kassationshof wird ein verhinderter Gerichtsrat durch den vom Ersten Präsidenten des Gerichtshofs bestimmten Gerichtsrat einer anderen Kammer ersetzt. [Beim Appellationshof kann der verhinderte Gerichtsrat auch durch einen vom Ersten Präsidenten des Gerichtshofes bestimmten stellvertretenden Gerichtsrat ersetzt werden. Der stellvertretende Gerichtsrat kann nicht beauftragt werden, einen Einzelgerichtsrat zu ersetzen.] [Beim Appellationshof kann der Kammerpräsident, um den Spruchkörper der Kammer zu vervollständigen, einen seit mindestens fünfzehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt beauftragen zu tagen.] [Art. 321 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 19 des G. vom
  36. Juli 1997 (B.S. vom
  37. August 1997) - in Kraft ab dem
  38. August 1997 -; Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  39. Juli 1984 (B.S. vom
  40. Juli 1984) - in Kraft ab dem
  41. September 1984 -] [Art. 321bis - Ist ein stellvertretender Gerichtsrat rechtmäßig verhindert, kann der Erste Präsident des Appellationshofes durch einen Beschluss unter den in Artikel 102 erwähnten stellvertretenden Gerichtsräten einen Ersatz bestimmen.] [Art. 321bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom
  42. Juli 1997 (B.S. vom
  43. August 1997) - in Kraft ab dem 13.August 1997 -] Art. 322 - Bei den Gerichten Erster Instanz kann ein verhinderter Richter durch einen anderen [Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] ersetzt werden. Gibt es nicht genügend stellvertretende Richter, kann der Kammerpräsident, um den Spruchkörper des Gerichts zu vervollständigen, einen oder zwei im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwälte, die mindestens dreißig Jahre alt sind, beauftragen zu tagen. Bei den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird der Kammerpräsident durch den Gerichtspräsidenten oder durch [den Richter, den er bestimmt, [...] oder durch einen stellvertretenden Richter] ersetzt. Ein verhinderter Sozial- oder Handelsrichter wird durch einen stellvertretenden Sozial- oder Handelsrichter ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Präsident des Arbeitsgerichts einen anderen Sozialrichter - einen Arbeitgeber, Arbeiter, Angestellten oder Selbständigen, je nach Fall -, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen[; im gleichen Fall kann der Präsident des Handelsgerichts einen anderen effektiven oder stellvertretenden Handelsrichter, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen.] [Ein verhinderter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen wird durch einen stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen.] [Art. 322 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom
  44. Februar 1998 (B.S. vom
  45. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  46. Dezember 2013 (B.S. vom
  47. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  48. April 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom
  49. Februar 1998 (B.S. vom
  50. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  51. Dezember 2013 (B.S. vom
  52. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  53. April 2014 -; Abs. 3 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom
  54. März 1973 (B.S. vom
  55. April 1973) und abgeändert durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom
  56. Februar 1998 (B.S. vom
  57. Februar 1998), Art. 30 Nr. 1 des G. vom
  58. Mai 2006 (B.S. vom
  59. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  60. Februar 2007 - und Art. 84 Nr. 2 des G. vom
  61. Dezember 2013 (B.S. vom
  62. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  63. April 2014 -; Abs. 4 eingefügt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom
  64. Mai 2006 (B.S. vom
  65. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  66. Februar 2007 - und abgeändert durch Art. 84 Nr. 3 des G. vom
  67. Dezember 2013 (B.S. vom
  68. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  69. April 2014 -] Ab einem gemäß Art. 136 des G. vom
  70. Mai 2014 (B.S. vom
  71. Juli 2014),

Art. 90des G.

vom

  1. Oktober 2015 (B.S. vom
  2. Oktober 2015), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  3. Juli 2016 lautet Art. 322 wie folgt: "Art. 322 - Bei den Gerichten Erster Instanz kann ein verhinderter Richter durch einen anderen [Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] ersetzt werden. Gibt es nicht genügend stellvertretende Richter, kann der Kammerpräsident, um den Spruchkörper des Gerichts zu vervollständigen, einen oder zwei im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwälte, die mindestens dreißig Jahre alt sind, beauftragen zu tagen. Bei den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird der Kammerpräsident durch den Gerichtspräsidenten oder durch [den Richter, den er bestimmt, [...] oder durch einen stellvertretenden Richter] ersetzt. Ein verhinderter Sozial- oder Handelsrichter wird durch einen stellvertretenden Sozial- oder Handelsrichter ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Präsident des Arbeitsgerichts einen anderen Sozialrichter - einen Arbeitgeber, Arbeiter, Angestellten oder Selbständigen, je nach Fall -, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen[; im gleichen Fall kann der Präsident des Handelsgerichts einen anderen effektiven oder stellvertretenden Handelsrichter, [einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter] oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um [denjenigen, der verhindert ist,] zu ersetzen.] [Ein verhinderter Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen wird durch einen stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen ersetzt.] Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer in [Strafvollstreckungs- und Internierungssachen], einen Richter [...] oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen.] [Art. 322 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom
  4. Februar 1998 (B.S. vom
  5. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  6. Dezember 2013 (B.S. vom
  7. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  8. April 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom
  9. Februar 1998 (B.S. vom
  10. Februar 1998) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom
  11. Dezember 2013 (B.S. vom
  12. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  13. April 2014 -. Abs. 3 ergänzt durch einzigen Artikel des G. vom
  14. März 1973 (B.S. vom
  15. April 1973) und abgeändert durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom
  16. Februar 1998 (B.S. vom
  17. Februar 1998), Art. 30 Nr. 1 des G. vom
  18. Mai 2006 (B.S. vom
  19. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  20. Februar 2007 - und Art. 84 Nr. 2 des G. vom
  21. Dezember 2013 (B.S. vom
  22. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  23. April 2014 -; Abs. 4 eingefügt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom
  24. Mai 2006 (B.S. vom
  25. Juni 2006) - in Kraft ab dem
  26. Februar 2007 - und abgeändert durch Art. 84 Nr. 3 des G. vom
  27. Dezember 2013 (B.S. vom
  28. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  29. April 2014 - und Art. 112 Nr. 1 und 2 des G. vom
  30. Mai 2014 (B.S. vom
  31. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]" Art. 323 - [Ein verhinderter Friedensrichter wird durch einen [Friedensrichter oder] einen stellvertretenden Friedensrichter ersetzt. Ein verhinderter Richter am Polizeigericht wird durch einen anderen Richter am Polizeigericht oder einen stellvertretenden Richter am Polizeigericht ersetzt.] [Art. 323 ersetzt durch Art. 32 des G. vom
  32. Juli 1994 (B.S. vom
  33. Juli 1994) - in Kraft ab dem
  34. Januar 1995 -; Abs. 1 abgeändert durch Art. 85 des G. vom
  35. Dezember 2013 (B.S. vom
  36. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  37. April 2014 -] [Art. 323bis - [ § 1 - In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann ein Magistrat der Richterschaft mit einem Auftrag betraut werden. [Im Falle eines Vollzeitauftrags kann eine Ersetzung, mit Ausnahme [der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht] [...], durch eine Ernennung und gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl erfolgen.] Magistrate, die mit einem Auftrag betraut sind, behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Amt, zu dem sie ernannt waren, ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. Inhaber eines beigeordneten Mandats, die endgültig bestimmt und mit einem Auftrag betraut sind, behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Amt ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. [Das Mandat von Inhabern eines beigeordneten Mandats, die nicht endgültig bestimmt sind, wird für die Dauer des Auftrags ausgesetzt. Sie behalten ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie das Amt, zu dem sie ernannt waren, und das beigeordnete Mandat, für das sie bestimmt waren, ausgeübt. Sie beziehen weiterhin das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. Sie werden binnen den dreißig Tagen nach Beginn des Auftragsurlaubs in Anwendung von [Artikel 259novies § 1 Absatz 2] gemäß den Bestimmungen von Artikel 259undecies vorzeitig bewertet und behalten diese Bewertung während der Dauer ihres Auftrags. Sind sie bereits im Laufe des Jahres, das dem Auftragsurlaub vorangeht, bewertet worden oder ist in besagtem Zeitraum mit einer Bewertung begonnen worden, behalten sie für die Dauer des Auftrags die so zuerkannte Bewertung.] [Die Bestimmungen, die für nicht endgültig bestimmte Inhaber eines beigeordneten Mandats gelten, sind auf Inhaber eines spezifischen Mandats entsprechend anwendbar.] Korpschefs, die mit einem Auftrag betraut werden, verlieren ihr Mandat als Korpschef, behalten jedoch ihren Platz in der Rangliste und werden angesehen, als hätten sie ihr Mandat ausgeübt. Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist. Nach Beendigung des Auftrags [...] fallen sie in den Anwendungsbereich von [Artikel 259quater § 4 oder § 5 Absatz 3]. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind auf die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die mit einem anderen als dem in den Artikeln 327 und 327bis vorgesehenen Auftrag betraut sind, entsprechend anwendbar.]] [ § 3 - Die Ausübung der Funktion des Direktors oder beigeordneten Direktors beim Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse wird als Auftrag im Sinne von § 1 angesehen.] [Art. 323bis eingefügt durch Art. 61 des G. vom
  38. Dezember 1998 (B.S. vom
  39. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  40. Januar 2000, was die früheren Absätze 1 und 2 betrifft, und in Kraft ab dem
  41. August 2000, was früheren Absatz 3 betrifft - und ersetzt durch Art. 9 des G. vom
  42. Juli 2000 (B.S. vom
  43. August 2000) - in Kraft ab dem
  44. Januar 2000 -; § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 Nr. 1 des G. vom
  45. Mai 2003 (B.S. vom
  46. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  47. Juni 2003 - und Art. 86 des G. vom
  48. Dezember 2013 (B.S. vom
  49. Dezember 2013) - in Kraft ab dem
  50. April 2014 -; § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom
  51. Mai 2003 (B.S. vom
  52. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  53. Juni 2003 - und abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom
  54. Dezember 2006 (B.S. vom
  55. Januar 2007) - in Kraft ab dem
  56. März 2007 -; § 1 neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom
  57. Mai 2003 (B.S. vom
  58. Juni 2003) - in Kraft ab dem
  59. Juni 2003 -; § 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
  60. Dezember 2006 (B.S. vom
  61. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.Mai 2007 -; § 3 eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  62. Juli 2006 (B.S. vom
  63. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  64. Dezember 2006 -] Art. 324 - [Die in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs können nach Ablauf ihres Mandats vom Minister der Justiz mit einem Sonderauftrag innerhalb oder außerhalb des gerichtlichen Standes betraut werden.] [Art. 324 aufgehoben durch Art. 62 des G. vom
  65. Dezember 1998 (B.S. vom
  66. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  67. August 2000 - und wieder aufgenommen durch Art. 9 des G. vom
  68. Dezember 2006 (B.S. vom
  69. Januar 2007) - in Kraft ab dem
  70. März 2007 -] Art. 325 - [...] Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft oder der Staatsanwälte beim Generalauditorat wird der Dienst der Staatsanwaltschaft von den Generalanwälten gewährleistet. [Art. 325 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 63 des G. vom
  71. Dezember 1998 (B.S. vom
  72. Februar 1999) - in Kraft ab dem
  73. August 2000 -] Art. 326 - [ § 1 - [...] § 2 - [Unbeschadet des Artikels 100 § 2 Absatz 1 kann der Generalprokurator, wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr folgende Magistrate abordnen:]
  74. einen Magistrat der Generalstaatsanwaltschaft, um das Amt der Staatsanwaltschaft beim Generalarbeitsauditorat, bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat des Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, 2.einen Magistrat des Generalarbeitsauditorats, um das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft, bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat des Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben,
  75. einen Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs in seinem Gerichtshofbereich, um das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft, beim Generalarbeitsauditorat, bei einer anderen Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat desselben Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, 4.einen Magistrat eines Arbeitsauditorats seines Gerichtshofbereichs, um das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft, beim Generalarbeitsauditorat, bei einem anderen Arbeitsauditorat oder bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs desselben Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben. Die Abordnung wird auf die [...] Stellungnahme der betreffenden Korpschefs hin entschieden. § 3 - Der Generalprokurator beim Appellationshof kann in seinem Bereich einen oder mehrere Magistrate der Generalstaatsanwaltschaft, des Generalarbeitsauditorats oder in Absprache mit dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor einen oder mehrere Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditorats bestimmen, auf die der Föderalprokurator oder der Minister der Justiz in Anwendung von Artikel 144bis § 3 Absatz 1 und 2 vorrangig zurückgreifen kann. § 4 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann der Minister der Justiz folgende Magistrate abordnen:
  76. einen Magistrat der Generalstaatsanwaltschaft bei einem Appellationshof, um das Amt der Staatsanwaltschaft [bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof,] bei der Generalstaatsanwaltschaft eines anderen Appellationshofes, beim Generalarbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs oder bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder bei einem Arbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben, 2.einen Magistrat eines Generalarbeitsauditorats, um das Amt der Staatsanwaltschaft [bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof,] bei einem anderen Generalarbeitsauditorat, bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof eines anderen Gerichtshofbereichs oder bei einem Arbeitsauditorat oder einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs eines anderen Gerichtshofbereichs vorübergehend auszuüben,
  77. einen Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs, um das Amt der Staatsanwaltschaft entweder bei der Generalstaatsanwaltschaft bei einem Appellationshof oder beim Generalarbeitsauditorat eines anderen Gerichtshofbereichs oder bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder einem Arbeitsauditora

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