Loi spéciale portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvel
Kurz gesagt
Dieses Sondergesetz reformiert die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen in Belgien, erweitert ihre steuerliche Autonomie und regelt die Finanzierung neuer Zuständigkeiten. Es legt fest, wie die Haushalte der Gemeinschaften und Regionen finanziert werden und führt eine regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen ein.
Was es regelt
- Die Finanzierungsquellen für die Haushalte der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt.
- Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen unter Einhaltung föderaler Loyalität und wirtschaftlicher Grundsätze.
- Die Zuweisung von Einnahmen aus Verkehrsverstößen an die Regionen.
- Die Einführung und Berechnung einer regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen.
Wen es betrifft
- Die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft.
- Die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
- Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen.
Eckpunkte
- Die Haushalte der Gemeinschaften und Regionen werden unter anderem durch nichtsteuerliche Einnahmen, zugewiesene Steuererträge, föderale Dotationen und für den Zeitraum von 2015 bis 2033 durch einen Übergangsmechanismus finanziert.
- Die Regionen können Zuschlaghundertstel auf einen Teil der Steuer der natürlichen Personen einführen und Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen anwenden.
- Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen muss den Ausschluss unlauteren Steuerwettbewerbs, die Vermeidung der Doppelbesteuerung und den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleisten.
- Der Autonomiefaktor für die Steuerjahre 2015, 2016 und 2017 beträgt 25,990 %.
Texte de loi
Obsah (46)
Artikel 77§ 3Artikel 107qArtikel 39Artikel 59bArtikel 143Artikel 31Artikel 5Artikel 81tArtikel 2§ 1Artikel 134Artikel 1tArtikel 1bArtikel 359Artikel 48Artikel 34§ 2Artikel 1Artikel 35oArtikel 35qArtikel 33Artikel 40qArtikel 47Artikel 41§ 3t§ 5Artikel 40bArtikel 40tArtikel 38Artikel 108Artikel 54Artikel 35nArtikel 35d§ 4Artikel 35tArtikel 35sArtikel 33bArtikel 65Artikel 2bArtikel 6Artikel 354Artikel 62bArtikel 62tArtikel 65bArtikel 10SERVICE PUBLIC FEDERAL
TERIEUR 6 JANVIER
- - Loi spéciale portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvelles compétences. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 6 janvier 2014 portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvelles compétences (Moniteur belge du 31 janvier 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
- JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Artikel 77der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Art. 2 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, abgeändert durch die Sondergesetze vom
- Juli 1993,
- Juli 2001 und
- März 2006, wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen,
- zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 3.föderale Dotationen,
- für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, 5.Anleihen."
- Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen, 2.
vorliegendem Gesetz erwähnte Steuereinnahmen, 3.Einnahmen aus der Ausübung der steuerlichen Autonomie im Bereich der Steuer der natürlichen Personen, wie erwähnt
Titel III
zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 5.föderale Dotationen,
- einen Mechanismus der nationalen Solidarität, 7.für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus,
- Anleihen." 3.
§ 3
werden die Wörter "
Artikel 107q
uater" durch die Wörter "
Artikel 39
" und die Wörter "
Artikel 59b
is" durch die Wörter "
den Artikeln 127 bis 129" ersetzt. Art. 3 - Artikel 1ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1ter - Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die
vorliegendem Gesetz erwähnt sind, erfolgt unter Einhaltung der
Artikel 143
der Verfassung erwähnten föderalen Loyalität und des allgemeinen normativen Rahmens der Wirtschaftsunion und der Währungseinheit sowie der folgenden Grundsätze:
- Ausschluss eines jeglichen unlauteren Steuerwettbewerbs, 2.Vermeidung der Doppelbesteuerung,
- freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Im Falle eines von einer Behörde für begründet erachteten Antrags eines Steuerpflichtigen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hält diese Behörde Absprache mit den anderen betroffenen Behörden, um die Besteuerung, die im Widerspruch zu dem
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Grundsatz steht, zu vermeiden. Im Rahmen des
Artikel 31des ordentlichen Gesetzes vom 9.
August 1980 zur Reform der
stitutionen erwähnten Konzertierungsausschusses findet jährlich eine Konzertierung über die Steuerpolitik und über die
Absatz 1 erwähnten Grundsätze statt." Art. 4 -
Titel I
desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quater - Die Regionen dürfen weder Zuschlaghundertstel oder Steuererhöhungen einführen noch Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -gutschriften auf die
vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern mit Ausnahme der
Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuern gewähren." Art.
5 -
Titel II
desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Die Einnahmen aus den sofortigen Erhebungen, Vergleichsregelungen und strafrechtlichen Geldbußen
Zusammenhang mit den Verstößen gegen die Verkehrssicherheitsvorschriften, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch XII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen
die Zuständigkeit der Regionen fallen, werden den Regionen entsprechend dem Begehungsort zugewiesen." Art. 6 - Titel IIIbis desselben Sondergesetzes, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "TITEL III/1 - Regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen". Art. 7 -
Titel III
/1, wieder aufgenommen durch Artikel 6, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - § 1 - Auf der Grundlage der Lokalisierung der Steuer der natürlichen Personen können die Regionen:
- Zuschlaghundertstel auf einen Teil der Steuer der natürlichen Personen einführen.Der Teil der Steuer der natürlichen Personen, auf den die Zuschlaghundertstel eingeführt werden, bildet die reduzierte Staatssteuer.
- Steuersenkungen gewähren und Steuerermäßigungen und -erhöhungen auf die
Nr.1 erwähnten Zuschlaghundertstel anwenden, ohne dass dadurch eine Verringerung oder Erhöhung der Besteuerungsgrundlage entsteht. Die Gesamtheit der Zuschlaghundertstel und der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen - gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 2 - bildet die regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, nachstehend "regionale Steuer der natürlichen Personen" genannt. Außerdem können die Regionen Steuergutschriften gewähren. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass die Steuer der natürlichen Personen dort lokalisiert ist, wo der Steuerpflichtige zum 1. Januar des Steuerjahres für die Steuer der natürlichen Personen seinen Steuerwohnsitz festgelegt hat. § 3 - Die reduzierte Staatssteuer, zuzüglich der Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, bildet - nach Anwendung der föderalen Steuerermäßigungen, die noch nicht angewandt worden sind, um die reduzierte Staatssteuer zu bestimmen, und gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 1 - die "föderale Steuer der natürlichen Personen" im Sinne des vorliegenden Gesetzes. § 4 - Die Einführung der regionalen Steuer der natürlichen Personen darf das Recht der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen auf Erhebung von Zuschlagsteuern nicht beeinträchtigen. § 5 - Allein die Föderalbehörde ist für die Bestimmungen im Bereich des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs und für den Dienst der Steuer der natürlichen Personen zuständig. Vom gesamten Nettoeinkommen dürfen nur die Unterhaltsleistungen binnen der Grenzen und unter den Bedingungen, die im Einkommensteuergesetzbuch 1992 bestimmt sind, abgezogen werden. Unbeschadet des Artikels 5/5 § 4 kann die Föderalbehörde Steuerermäßigungen ohne jede Einschränkung einführen." Art. 8 -
denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - § 1 - Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht. Der Autonomiefaktor entspricht 25,990 % für die Steuerjahre 2015, 2016 und
- Für das Steuerjahr 2018 und die darauffolgenden Steuerjahre entspricht der Autonomiefaktor dem Verhältnis zwischen:
- im Zähler: A+B-C, worin: A = der aufgrund von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehene Betrag für die drei Regionen zusammen, B = der aufgrund von Artikel 35decies für das Haushaltsjahr 2015 gewährte Betrag für die drei Regionen zusammen multipliziert mit 4/6, C = ein wie folgt berechneter Betrag: a) Für jede Region wird der Betrag, der
Anwendung von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist,
einem Prozentsatz des Betrags, der
Anwendung desselben Artikels für dasselbe Haushaltsjahr für die drei Regionen zusammen ermittelt worden ist, ausgedrückt;dieser Prozentsatz wird nachstehend "SNP-Schlüssel" genannt. b) Für jede Region wird der Betrag, der
Anwendung von Artikel 33bis für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, durch ihren SNP-Schlüssel geteilt. C entspricht dem kleinsten dieser Beträge. 2. im Nenner: der Staatssteuer des Steuerjahres 2015 auf der Grundlage der bis zum 31.Dezember 2016 eingegangenen Einnahmen. Der Autonomiefaktor wird
Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht. Der
den Absätzen 3 und 4 erwähnte Autonomiefaktor wird auf der Grundlage der
Artikel 81t
er erwähnten Berichte des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. § 2 - Die Staatssteuer wird ermittelt,
dem unter Anwendung der föderalen steuerrechtlichen Vorschriften nacheinander: 1. das steuerpflichtige Einkommen bestimmt wird, von dem ein Teil global steuerpflichtig und ein Teil getrennt steuerpflichtig ist, 2.die Basissteuer bestimmt wird,
dem auf das global steuerpflichtige Einkommen die Steuersätze der Steuer der natürlichen Personen angewandt werden, 3. die umzulegende Steuer bestimmt wird,
dem die Basissteuer um die Steuer auf den Steuerfreibetrag verringert wird, 4.die Hauptsumme bestimmt wird,
dem auf die umzulegende Steuer folgende Ermäßigungen angewandt werden:
- a)die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen,
- b)die Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft.5. die Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte bestimmt wird,
dem auf diese Einkünfte die entsprechenden Steuersätze angewandt werden, 6.die
Nr. 4 erwähnte Hauptsumme und die
Nr. 5 erwähnte Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte addiert werden, 7. die
Nr.6 ermittelte Gesamtsumme um die Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, verringert wird." Art. 9 -
denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - § 1 - Im Falle eines Überschusses an föderalen oder regionalen Steuerermäßigungen:
- bestimmt die Föderalbehörde, ob der Überschuss einer föderalen Steuerermäßigung nach Anrechnung der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen auf den Restbetrag der regionalen Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen angerechnet werden kann, 2.bestimmt jede Region, ob der Überschuss einer regionalen Steuersenkung oder -ermäßigung nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen auf den Restbetrag der föderalen Steuer angerechnet werden kann. § 2 - Nach Anwendung von § 1 stellt die Summe der föderalen Steuer der natürlichen Personen und der regionalen Steuer der natürlichen Personen die Gesamtsteuer dar. Die Gesamtsteuer wird nacheinander:
- um die föderalen Steuererhöhungen erhöht, 2.um die föderalen anrechenbaren nicht rückzahlbaren Bestandteile verringert,
- um die föderalen und regionalen rückzahlbaren Steuergutschriften verringert, 4.um die föderalen anrechenbaren rückzahlbaren Bestandteile verringert,
- um die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erhöht." Art. 10 -
denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - § 1 - Die
Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr.
1 erwähnten Zuschlaghundertstel sind proportional und je nach Steuerstufe unterschiedlich oder nicht. § 2 - Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln - für global besteuerte Einkünfte - wird wie folgt vorgegangen:
- Die Basissteuer wird gemäß Artikel 5/2 § 2 Nr.2 auf das global steuerpflichtige Einkommen berechnet.
- Die so berechnete Basissteuer wird auf die regionalen Steuerstufen umgelegt.
- Die Steuer auf den Steuerfreibetrag und die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen werden von der auf das global steuerpflichtige Einkommen berechneten Basissteuer abgezogen, wobei mit der niedrigsten Steuerstufe begonnen wird.
- Die Ermäßigung für die Einkünfte ausländischer Herkunft wird proportional auf die
Anwendung der Nummern 1 bis 3 bestimmten Steuerstufen angerechnet. Anschließend wird die Steuer, die sich auf global besteuerte Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, abgezogen, wobei mit der höchsten Steuerstufe begonnen wird. Zum Schluss wird der Betrag jeder Steuerstufe um einen Betrag verringert, der dem Betrag dieser Steuerstufe, multipliziert mit dem
Artikel 5/2 § 1, je nach Fall Absatz 2 oder 3, erwähnten Autonomiefaktor, entspricht.
§ 3 - Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln ist der Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf die Steuer, die sich auf getrennt besteuerte Einkünfte bezieht:
- einheitlich, das heißt ohne Differenzierung nach Art oder Betrag der getrennt besteuerten Einkünfte, 2.einmalig, das heißt ein einziger Steuersatz ungeachtet des föderalen Steuersatzes auf diese Einkünfte,
- nicht niedriger als der Steuersatz, der auf die regionale Steuerstufe, für die die veranschlagte Einnahme aus der regionalen Steuer der natürlichen Personen die höchste ist, angewandt wird. Die so bestimmten Zuschlaghundertstel werden auf den Teil der reduzierten Staatssteuer, die sich auf die getrennt besteuerten Einkünfte bezieht, angewandt." Art. 11 -
denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/5 - § 1 - Die
Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Steuersenkungen sind pauschale Senkungen, die auf alle Personen, die der Steuer der natürlichen Personen
der betreffenden Region unterliegen, anwendbar sind. § 2 - Die
Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Steuerermäßigungen: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional oder pauschal. Die
Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Steuererhöhungen: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional. § 3 - Die
Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 erwähnten Steuergutschriften: 1.
hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional oder pauschal. § 4 - Allein die Regionen sind für Steuerermäßigungen und Steuergutschriften mit Bezug auf folgende Ausgaben zuständig:
- Ausgaben im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung der eigenen Wohnung, 2.Ausgaben zum Schutz von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand,
- Ausgaben im Hinblick auf den Unterhalt und die Restaurierung von geschützten Denkmälern und Landschaften, 4.Ausgaben, die für Dienstleistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen und für Dienstleistungen, die mit anderen Dienstleistungsschecks als mit sozialen Dienstleistungsschecks bezahlt wurden, getätigt werden,
- Ausgaben im Hinblick auf Energieeinsparungen
einer Wohnung mit Ausnahme der Zinsen, die sich auf
Artikel 2des Gesetzes vom 27.
März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnte Darlehensverträge beziehen, 6. Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die
einer großstädtischen Förderzone liegen, 7.Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 versteht man unter eigener Wohnung die Wohnung, die der Steuerpflichtige als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher während des Besteuerungszeitraums: 1. entweder persönlich bewohnt 2.oder nicht persönlich bewohnt, und zwar aus einem der folgenden Gründe:
- a)aus beruflichen Gründen,
- b)aus Gründen sozialer Art,
- c)wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse, durch die es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist, die Wohnung selber zu bewohnen,
- d)wegen des Stands der Bau- oder Renovierungsarbeiten, durch die es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Wohnung tatsächlich zu bewohnen. Die eigene Wohnung umfasst nicht den Teil der Wohnung, der während des Besteuerungszeitraums:
- a)für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines der Mitglieder seines Haushalts genutzt wird oder b)
den
Absatz 2 Nr.1 und 2 Buchstaben
- a)und
- b)erwähnten Fällen: von Personen bewohnt wird, die nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als eine Wohnung bewohnt, wird die Wohnung,
der er seinen Steuerwohnsitz hat, als die eigene Wohnung angesehen. Wenn ein Steuerpflichtiger sowohl eine
Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Wohnung als auch eine
Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnung besitzt, wird die Wohnung, die er persönlich bewohnt, als die eigene Wohnung angesehen. Wenn ein Steuerpflichtiger nur
Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnungen besitzt, bestimmt er die Wohnung, die er als die eigene Wohnung ansieht. Diese Wahl ist unwiderruflich bis zu dem Zeitpunkt, wo der Steuerpflichtige entweder persönlich eine Wohnung bewohnt oder die bestimmte Wohnung nicht mehr besitzt. Für verheiratete Steuerpflichtige oder gesetzlich Zusammenwohnende kann eine einzige Wohnung als die eigene Wohnung angesehen werden. Die Absätze 2 bis 6 werden für die beiden Steuerpflichtigen zusammen angewandt. Bei einer Änderung während des Besteuerungszeitraums wird die Qualifizierung einer Wohnung als eigene Wohnung von Tag zu Tag beurteilt." Art. 12 -
denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/6 - § 1 - Die Regionen üben ihre Befugnisse mit Bezug auf die Zuschlaghundertstel, die Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen und die Steuergutschriften aus, ohne die Progression der Steuer der natürlichen Personen zu verringern. Der Progressionsgrundsatz wird wie folgt verstanden:
dem Maße wie die
Artikel 5/2 § 2 Nr.
2 erwähnte Basissteuer steigt, darf das Verhältnis des Betrags der Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen zum Betrag der Basissteuer nicht abnehmen und das Verhältnis des Betrags der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -gutschriften zum Betrag der Basissteuer nicht zunehmen. § 2 - Wenn die Regionen die Zuschlaghundertstel nach Steuerstufen unterscheiden, kann der Steuersatz der regionalen Zuschlaghundertstel von § 1 abweichen, sofern: 1. der regionale Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf einer Steuerstufe liegt, die 90 % des höchsten regionalen Steuersatzes der Zuschlaghundertstel unter allen niedrigeren Steuerstufen nicht unterschreitet, und 2.der Steuervorteil pro Steuerpflichtigen
folge der Abweichung von der Progressionsregel nicht mehr als 1.000 EUR pro Jahr beträgt. Die Überschreitung oder Nichtüberschreitung der Grenze von 1.000 EUR wird berechnet,
dem die Differenz ermittelt wird zwischen dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen nach dem Steuersatz, den die Region anwenden will, und dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen, berechnet,
dem die Steuersätze der Steuerstufen, die nicht mit der Progressionsregel übereinstimmen, durch die Steuersätze, die festgelegt werden müssten, damit die Progressionsregel eingehalten wird, ersetzt werden. Dieser Betrag von 1.000 EUR wird jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angeglichen. Die Angleichung erfolgt anhand eines Koeffizienten, der ermittelt wird,
dem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres, das dem Jahr der Einkünfte vorangeht, durch den Durchschnitt der Preisindexe des Jahres 2013 geteilt wird. Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere oder niedrigere Vielfache von 10 EUR auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Einerstelle 5 erreicht oder nicht. § 3 - Für vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossene Verträge, die sich auf die
Artikel 5/5 § 4 Absatz 1 Nr.
1 erwähnten Ausgaben beziehen, können die Regionen weiterhin eine Steuerermäßigung anwenden, die von der
§ 1erwähnten Progressionsregel abweicht.
Diese Abweichung bleibt gültig, bis die Region selber beschließt, den anzuwendenden Steuersatz der Steuerermäßigung zu ändern." Art. 13 -
denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/7 - Entwürfe und Vorschläge einer
Artikel 134
der Verfassung erwähnten Regel, die
Artikel 5
/6 erwähnte Angelegenheiten regeln, werden je nach Fall vor Einbringung im betreffenden Parlament oder nach Billigung durch die zuständige Kommission des betreffenden Parlaments der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen zwecks Stellungnahme bezüglich der technischen Durchführbarkeit und dem Rechnungshof zwecks Stellungnahme bezüglich des
Artikel 1ter Absatz 1 Nr.
1 erwähnten Grundsatzes übermittelt. Das Gleiche gilt für die angenommenen Abänderungsanträge. Das Konzertierungsverfahren bezüglich der technischen Durchführbarkeit der Einführung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln oder von
Artikel 5
/1 § 1 erwähnten Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen oder Steuergutschriften wird
dem
Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.
Die dem Rechnungshof übermittelten Entwürfe und Vorschläge müssen mit ausreichenden Zahlenangaben untermauert sein. Die Generalversammlung des Rechnungshofes gibt
nerhalb eines Monats nach Empfang des Entwurfs oder des Vorschlags unter Einhaltung des
Artikel 1ter Absatz 1 Nr.
1 erwähnten Grundsatzes eine dokumentierte und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Einhaltung des
Artikel 5/5 erwähnten Progressionsgrundsatzes ab.
Diese Stellungnahme wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt. Im Rahmen der
Absatz 3 erwähnten Stellungnahme entwickelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Föderalregierung und den Regionalregierungen ein transparentes und einheitliches Evaluationsmodell. Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr analog zu der
Absatz 3 erwähnten Stellungnahme einen Bericht, der sich auf die Auswirkungen der geltenden regionalen Steuermaßnahmen während des vorhergehenden Steuerjahres bezieht. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt." Art. 14 -
denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/8 - Die betreffende Regionalregierung teilt der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen die Einführung von
Artikel 5
/1 § 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln, Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen oder Steuergutschriften vorab mit." Art. 15 - Artikel 6 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
- a)Paragraph 1 Absatz 2 Nr.3 wird wir folgt ersetzt: "3. die föderale Steuer der natürlichen Personen."
- b)Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. und auf die die Regionen gemäß Titel III/1 eine Zuschlagsteuer erheben dürfen."
- c)Paragraph 2 Absatz 1 Nr.4 wird aufgehoben.
- d)Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei der unter vorliegendem Titel erwähnten zusammengelegten Steuer handelt es sich um die föderale Steuer der natürlichen Personen." Art. 16 - Artikel 7 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels werden nach Konzertierung mit den Gemeinschafts- und Regionalregierungen folgende Daten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt: 1. die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, 2.die Anzahl Einwohner. Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 versteht man unter Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen die Einnahmen aus der globalen Staatssteuer für die Steuerjahre 2013 und 2014 bei Ablauf der
Artikel 359des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist.
Bei der globalen Staatssteuer handelt es sich um die Steuer vor Anrechnung der regionalen Steuerermäßigungen, wie sie für das besagte Steuerjahr anwendbar waren und festgelegt worden sind aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 im Wortlaut dieses Artikels, bevor er durch Artikel 15 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten abgeändert wurde. Für das Haushaltsjahr 2016 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen bei Ablauf der
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist des letzten bekannten Steuerjahres festgestellt. Unter der Anzahl Einwohner versteht man den Stand der Bevölkerung am 1. Januar des
den Absätzen 2 und 3 erwähnten Steuerjahres." Art. 17 - Artikel 8 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 9 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom
- Juli 2001, wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 9bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom
- Juli 2001 und abgeändert durch das Sondergesetz vom
- März 2006, wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 11 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom
- Juli 2001, wird aufgehoben. Art. 21 - Artikel 33 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom
- Juli 1993 und
- Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags und des
Artikel 5
/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der Mittel pro Region des vorangegangenen Haushaltsjahres abzüglich der der betreffenden Region zugewiesenen nationalen Solidaritätsbeteiligung und der
Artikel 34
§ 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Verringerung der Mittel pro Region." 2.
§ 2
werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 22 - Artikel 33bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 1
Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags und des
Artikel 5
/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors," ersetzt.2.
§ 2
Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2003" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags und des
Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors," ersetzt.
Art. 23 - Artikel 34 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom
- Juli 2001, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
- Im früheren Absatz 1, der § 1 Absatz 1 wird, werden die Wörter "Die Mittel pro Region setzen sich jährlich zusammen aus:" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags und des
Artikel 5
/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, setzen sich die Mittel pro Region jährlich zusammen aus:" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die
Artikel 1§ 2 Nr.
4 und 6 erwähnten Mittel pro Region jährlich aus den
Abschnitt 4
erwähnten zusätzlichen Mitteln und dem
Artikel 48erwähnten nationalen Solidaritätsbetrag zusammen.
Die
Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 24 -
Titel IV
Kapitel II desselben Sondergesetzes wird Abschnitt 3, der den durch das Sondergesetz vom
- Juli 2001 abgeänderten Artikel 35 umfasst, aufgehoben. Art. 25 - Artikel 35ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom
- Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags, erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der zusätzlichen Mittel, die
Anwendung - je nach Fall - des Artikels 35bis oder des vorliegenden Artikels für das vorangegangene Haushaltsjahr für die Flämische Region und die Wallonische Region zusammen ermittelt worden sind." 2.
§ 2
werden die Wörter "des Bruttonationalprodukts" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 26 -
Artikel 35quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13.
Juli 2001, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.
1 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die
§ 1
erwähnten Beträge jährlich nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 27 -
Artikel 35quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13.
Juli 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.
1 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die
Absatz 1 erwähnten Beträge jährlich nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 28 - Artikel 35sexies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Jedes Jahr wird der
Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach den Einnahmen aus der
jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen verteilt." Art. 29 - Artikel 35septies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.
2.
Absatz 3 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 30 - Artikel 35octies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom
- Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35octies - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zusätzliche Mittel gewährt. Für das Haushaltsjahr 2015 entsprechen diese Mittel - für die drei Regionen zusammen - der Summe folgender Beträge:
- des Betrags, der ermittelt wird,
dem die für das Haushaltsjahr 2015
Anwendung der Artikel 35ter bis 35septies ermittelten Beträge - für die drei Regionen zusammen - addiert werden, 2.eines Betrags
Höhe von 625.887.632 EUR, 3. eines Betrags
Höhe von 5 Millionen EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die für das vorangehende Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel jährlich nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Der
Absatz 3 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 100 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017:
- a)55 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet,
- b)100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden diese Mittel nach folgendem Verteilerschlüssel unter die Regionen verteilt:
- a)für die Flämische Region: 50,33 %,
- b)für die Wallonische Region: 41,37 %,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 8,30 %. § 2 - Die
§ 1
ermittelten Beträge werden für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2019 um folgende Beträge verringert: 1. für das Haushaltsjahr 2015:
- a)für die Flämische Region: 9.253.026 EUR,
- b)für die Wallonische Region: 13.245.455 EUR,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5.141.684 EUR, 2. für das Haushaltsjahr 2016:
- a)für die Flämische Region: 5.559.685 EUR,
- b)für die Wallonische Region: 7.239.762 EUR,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 2.724.530 EUR, 3. für das Haushaltsjahr 2017:
- a)für die Flämische Region: 4.375.792 EUR,
- b)für die Wallonische Region: 5.554.417 EUR,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 2.314.311 EUR, 4. für das Haushaltsjahr 2018:
- a)für die Flämische Region: 2.850.247 EUR,
- b)für die Wallonische Region: 3.298.120 EUR,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 1.499.915 EUR, 5. für das Haushaltsjahr 2019:
- a)für die Flämische Region: 650.405 EUR,
- b)für die Wallonische Region: 493.544 EUR,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 294.241 EUR." Art. 31 -
Titel IV
Kapitel II Abschnitt 4 desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 35nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35nonies - § 1 - An die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt werden ab dem Haushaltsjahr 2015 zusätzliche Mittel übertragen, deren Basisbetrag auf 3.953.242.907 EUR festgelegt wird. Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag für die drei Regionen zusammen der Summe der
Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich der
Nr. 3 und 4 angegebenen Beträge: 1. der
Absatz 1 erwähnte Basisbetrag, multipliziert mit einem Faktor 0,9 und angeglichen: a) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2014 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten, b) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2015 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten, 2.ein Betrag
Höhe von 434.491.222 EUR, 3. ein Betrag
Höhe von 707.935.702 EUR, 4. ein Betrag
Höhe von 831.348.000 EUR. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 831.348.000 EUR verringert. Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Der
den Absätzen 3 und 4 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 75 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017:
- a)55 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet,
- b)100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel nach den Einnahmen aus der
jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. § 2 -
Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen wird die finanzielle Beteiligung, die eine Region der Föderalbehörde gewährt, wenn der Prozentsatz der Tage, für die im Laufe eines Jahres wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wird, im Verhältnis zu den Tagen entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr
dieser Region 12 % überschreitet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen. Diese finanzielle Beteiligung wird ermittelt,
dem folgende Beträge addiert werden: 1. ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 12 % überschreitet, ohne 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr zu überschreiten, multipliziert mit einem Koeffizienten von 0,5, 2.ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 35,50 EUR jährlich nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. Die Befreiungen für Ausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, und die im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft gewährten Befreiungen werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht berücksichtigt. § 3 - Wenn die Anzahl Personen, die im Rahmen des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA) im Durchschnitt pro Jahr beschäftigt werden, über der Anzahl liegt, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
stitutionen festgelegt worden ist, werden
Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen die Mittel, die die betreffende Region der Föderalbehörde schuldet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen. Die Mittel, die eine Region für ein bestimmtes Haushaltsjahr schuldet, werden ermittelt,
dem ein Betrag von 6.000 EUR multipliziert wird mit der Differenz zwischen einerseits der Anzahl Personen, die im vorangegangenen Jahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt worden sind und auf dem Staatsgebiet der betreffenden Region wohnen, und andererseits der Anzahl Begünstigter, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
stitutionen festgelegt worden ist. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 6.000 EUR jährlich nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz." Art. 32 -
denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 35decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35decies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden aufgrund der den Regionen durch Artikel 5/5 § 4 zuerkannten Befugnisse zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. Für die drei Regionen zusammen wird der Referenzbetrag der
Absatz 1 erwähnten Mittel vorläufig auf 3.047.959.879 EUR festgelegt. Der Referenzbetrag wird bei unveränderter Politik auf der Grundlage des
Artikel 81ter Nr.
1 erwähnten Berichts des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass endgültig bestimmt. Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem
Absatz 2 erwähnten Referenzbetrag, multipliziert mit einem Faktor von 0,6. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel jährlich gemäß den Einnahmen aus der
jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt." Art. 33 - Artikel 36 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Mittel pro Gemeinschaft setzen sich jährlich zusammen aus:" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "der
Artikel 47
/3 erwähnten Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr ab dem Haushaltsjahr 2002." c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die
Artikel 1§ 1 Nr.2 erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus: 1.
dem
Artikel 41
erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer, 2.dem
Anwendung von Artikel 47/2 § 4 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen." Art. 34 - Artikel 38 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 3
Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 1990" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.
2. Paragraph 3ter Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags, entspricht der Gesamtbetrag für beide Gemeinschaften zusammen dem für das vorangegangene Haushaltsjahr
Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrag, nachdem Letzterer nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist." 3.
§ 3t
er Absätze 3 und 5 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt.4.
§ 5
Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.
Art. 35 -
Artikel 40bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13.
Juli 2001, werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags, des
Artikel 47
/2 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.
Art. 36 -
Artikel 40ter § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13.
Juli 2001, werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags, des
Artikel 47
/2 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.
Art. 37 -
dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40quater - Die Differenz wird berechnet zwischen: 1. der Auswirkung - für das Haushaltsjahr 2015 - der ab dem Haushaltsjahr 2007 angewandten jährlichen Angleichung an den Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der Mehrwertsteuer;diese Auswirkung wird berechnet als die Differenz zwischen: a) der Neuberechnung - für das Haushaltsjahr 2015 - des
Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrags, wobei die
Artikel 38
§ 3bis festgelegten Beträge auf Null gesetzt werden, b) dem
Anwendung von Artikel 39 § 1 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Gesamtbetrag, 2.der Auswirkung - für das Haushaltsjahr 2010 - der ab dem Haushaltsjahr 2007 angewandten jährlichen Angleichung an den Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der Mehrwertsteuer; diese Auswirkung wird berechnet als die Differenz zwischen: a) der Neuberechnung - für das Haushaltsjahr 2010 - des
Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrags, wobei die
Artikel 38
§ 3bis festgelegten Beträge auf Null gesetzt werden und die Angleichung an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2010, wie erwähnt
Artikel 38
§ 3ter, nicht berücksichtigt wird, b) dem
Anwendung von Artikel 39 § 1 für das Haushaltsjahr 2010 ermittelten Gesamtbetrag." Art. 38 -
dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 40quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40quinquies - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: 1. des
Artikel 40q
uater erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.des für das Haushaltsjahr 2015
Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 3. des für das Haushaltsjahr 2015
Anwendung von Artikel 47/3 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 4.eines Betrags
Höhe von 158.542.548 EUR für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen. Der
Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2016: 1. nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, 2.mit dem Verhältnis zwischen dem
Artikel 38
§ 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem
Artikel 38
§ 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene Haushaltsjahr multipliziert. Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall
Anwendung von Absatz 1 oder von Absatz 2 ermittelte Betrag nach den
Artikel 39
festgelegten Modalitäten jährlich unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt." Art. 39 - Artikel 41 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die
vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel setzen sich pro Gemeinschaft zusammen aus:" werden durch die Wörter "Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die
vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:" ersetzt.
- Nummer 3 wird durch die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2002" ergänzt.
- Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die
vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel jährlich aus dem
Anwendung von Artikel 40quinquies Absatz 3 ermittelten Betrag zusammen." Art. 40 -
Titel IV
Kapitel III desselben Sondergesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 3 - Der zugewiesene Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen". Art. 41 - Artikel 47 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 1
werden zwischen den Wörtern "und jedes der darauffolgenden Jahre" und den Wörtern "erfolgt die Festlegung" die Wörter "bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 47
/2 erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags," eingefügt.2.
§ 2
werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 42 -
Titel IV
Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/1 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird die Differenz berechnet zwischen: 1. dem
Anwendung von Artikel 40bis ermittelten Betrag für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.dem
Anwendung von Artikel 40quater ermittelten Betrag für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen." Art. 43 -
denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/2 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: 1. des
Artikel 47
/1 erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.des
Artikel 47
erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2. eines negativen Betrags
Höhe von 356.292.000 EUR. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 356.292.000 EUR verringert. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. Der
Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2017 jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den
Artikel 33§ 2 festgelegten Modalitäten.
Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall
Anwendung von § 1 oder von § 2 ermittelte Betrag jährlich
Prozenten mit fünf Dezimalstellen des Gesamtbetrags der Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als
beiden Gemeinschaften lokalisiert angesehen werden, ausgedrückt. § 4 - Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als
jeder Gemeinschaft lokalisiert angesehen werden, angewandt. Die Einnahmen werden wie folgt unter die Gemeinschaften verteilt: 1. 100 % dieser Einnahmen aus der im niederländischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 20 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als
der Flämischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen.2. 100 % dieser Einnahmen aus der im französischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 80 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als
der Französischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Einnahmen aus der
jedem Sprachgebiet lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen jährlich auf der Grundlage der Daten des letzten Steuerjahres ermittelt und nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 44 - Im früheren Artikel 47bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, der Artikel 47/3 wird, werden
§ 2
die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2003" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 40q
uinquies erwähnten Basisbetrags und des
Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.
Art. 45 -
dasselbe Sondergesetz wird ein Titel IV/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel IV/1 - Föderale Dotationen an die Gemeinschaften". Art. 46 -
Titel IV
/1, eingefügt durch Artikel 45, wird ein Artikel 47/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/4 - Für die Gemeinschaften werden die
den Artikeln 47/5 bis 47/11 erwähnten Dotationen jährlich
den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragen." Art. 47 -
denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/5 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 6.403.683.360 EUR beläuft. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag, der den
§ 1
erwähnten Körperschaften zusammen gewährt wird, ermittelt,
dem nacheinander: 1. der
§ 1
erwähnte Betrag nach den
Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2014, 2.der
Anwendung von Nr. 1 ermittelte Betrag nach den
Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird und anschließend nach den
Absatz 3 festgelegten Modalitäten verringert wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2015. Die
Absatz 1 erwähnte Angleichung erfolgt auf der Grundlage: 1. der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den
Artikel 38
§ 3 festgelegten Modalitäten, 2.der Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am
- Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den
§ 5
festgelegten Modalitäten festgelegt wird.
Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Anzahl Einwohner am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Anzahl Einwohner am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie
dem
Artikel 108Buchstabe g) des Gesetzes vom 21.
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. Der
Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird,
dem das Verhältnis zwischen der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehört, und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den
§ 5festgelegten Modalitäten festgelegt wird.
§ 3 - Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel pro Körperschaft ermittelt,
dem der
Anwendung von § 2 ermittelte Betrag unter die
§ 1
erwähnten Körperschaften verteilt wird, und zwar nach dem Schlüssel der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres, der ermittelt wird,
dem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: 1.der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der betreffenden Körperschaft angehören, 2. der Summe der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die allen
§ 1
erwähnten Körperschaften angehören, und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die nach den
§ 5festgelegten Modalitäten festgelegt wird.
§ 4 - Für die Festlegung der Mittel pro
§ 1
erwähnte Körperschaft für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den
Artikel 38
§ 3 festgelegten Modalitäten, 2.an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren der betreffenden Körperschaft am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am
- Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, nach den
§ 2Absatz 2 Nr.
2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den
§ 5festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3.
an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner.
Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie
dem
Artikel 108Buchstabe g) des Gesetzes vom 21.
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 entspricht die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren:
- für die Flämische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.für die Französische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem französischen Sprachgebiet angehören,
- für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, 4.für die Deutschsprachige Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem deutschen Sprachgebiet angehören." Art. 48 -
denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/6 - Der König kann auf Vorschlag der im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Sozialpartner durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Teil der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand für die Erhöhung der
Artikel 47
/5 erwähnten Dotationen, die der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission gewährt werden, verwenden, wenn die Sozialpartner feststellen, dass die Beteiligungsquote der jungen Leute im Hochschulwesen
einem oder mehreren Sprachgebieten zwischen dem vorangegangenen Jahr und dem letzten Jahr,
dem ein Teil der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand für eine Erhöhung der den vorerwähnten Körperschaften gewährten Dotationen verwendet worden ist, oder -
Ermangelung dessen - dem Jahr 2015, erheblich gestiegen ist. Die Beteiligungsquote wird pro Sprachgebiet als das Verhältnis zwischen der Anzahl junger Leute von 19 bis einschließlich 24 Jahren, die im betreffenden Sprachgebiet wohnhaft sind und für eine Ausbildung, die zu einem akademischen Grad des Hochschulunterrichts führt, eingeschrieben sind, und der Anzahl junger Leute desselben Alters, die
diesem Sprachgebiet wohnhaft sind, festgelegt. Die Erhöhung der Dotation einer
Absatz 1 erwähnten Körperschaft wird nach dem Anteil des Anstiegs der Beteiligungsquote der betreffenden Körperschaft am Anstieg der Beteiligungsquote der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zusammen bestimmt, wobei der Anstieg während des
Absatz 1 erwähnten Zeitraums beobachtet wird und wobei:
- der Anteil an der Erhöhung, der der Flämischen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des niederländischen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote entspricht, 2.der Anteil an der Erhöhung, der der Französischen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des französischen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote entspricht,
- der Anteil an der Erhöhung, der der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zugewiesen wird, dem Anteil des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt am Anstieg der Beteiligungsquote entspricht. Der so ermittelte Betrag, der einer oder mehreren
Absatz 1 erwähnten Körperschaften zukommt, wird nominal konstant gehalten und jedes Jahr den Mitteln, die diesen betreffenden Körperschaften aufgrund von Artikel 47/7 §§ 1 bis 5 zugewiesen werden, hinzugefügt. Die Anwendungsmodalitäten für die
Absatz 1 erwähnte Erhöhung werden nach Konzertierung mit den Gemeinschaftsregierungen und dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass geregelt." Art. 49 -
denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/7 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 3.339.352.178 EUR beläuft. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag, der den
§ 1
erwähnten Körperschaften zusammen gewährt wird, ermittelt,
dem nacheinander: 1. der
§ 1
erwähnte Basisbetrag nach den
Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2014, 2.der
Anwendung von Nr. 1 ermittelte Betrag nach den
Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird und anschließend nach den
Absatz 3 festgelegten Modalitäten verringert wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2015. Die
Absatz 1 erwähnte Angleichung erfolgt auf der Grundlage: 1. der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den
Artikel 38
§ 3 festgelegten Modalitäten, 2.der Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre des Königreichs am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am
- Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den
Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr.
2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den
§ 5festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3.
des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, festgelegt nach den
Artikel 47/5 § 4 Nr.3 festgelegten Modalitäten.
Der
Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird,
dem das Verhältnis zwischen der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehören, und der Anzahl Einwohner über 80 Jahre des Königreichs am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den
§ 5festgelegten Modalitäten festgelegt wird.
§ 3 - Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel pro Körperschaft ermittelt,
dem der
Anwendung von § 2 ermittelte Betrag unter die
§ 1
erwähnten Körperschaften verteilt wird, und zwar nach dem Schlüssel der Anzahl Einwohner über 80 Jahre am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres, der ermittelt wird,
dem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: 1. der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die der betreffenden Körperschaft angehören, 2.der Summe der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die allen
§ 1
erwähnten Körperschaften angehören, und der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die nach den
§ 5festgelegten Modalitäten festgelegt wird.
Von den
Absatz 1 festgelegten Mitteln für jede Körperschaft wird ein Betrag abgezogen, um den
Artikel 5§ 1 römisch I Absatz 1 Nr.
3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen erwähnten vereinzelten Geriatriediensten, die am
- Januar 2013 bestehen, aber am
- Januar 2015 keine solchen Dienste mehr darstellen, Rechnung zu tragen. Dieser Betrag wird nach Konzertierung mit der betreffenden Gemeinschaftsregierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Er entspricht dem Betrag, der - ohne Berücksichtigung der Mittel für die
frastruktur dieser Dienste - für das Haushaltsjahr 2013 für diese Dienste zugewiesen worden ist, und wird nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts der Haushaltsjahre 2014 und 2015 angeglichen. Der angeglichene Betrag wird von den
Absatz 1 für die Körperschaft, die für diese Dienste zuständig gewesen wäre, festgelegten Mitteln abgezogen. § 4 - Für die Festlegung der Mittel pro Körperschaft für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den
Artikel 38
§ 3 festgelegten Modalitäten, 2.an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre
der betreffenden Körperschaft am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am
- Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, nach den
Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr.
2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den
§ 5festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3.
an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, nach den
Artikel 47/5 § 4 Nr.3 festgelegten Modalitäten.
Der
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 82,5 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017:
- a)65 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet,
- b)100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 entspricht die Anzahl Einwohner über 80 Jahre: 1. für die Flämische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.für die Französische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem französischen Sprachgebiet angehören, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, 4.für die Deutschsprachige Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem deutschen Sprachgebiet angehören." Art. 50 -
denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/8 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf:
- a)472.033.613 EUR für die Flämische Gemeinschaft,
- b)257.732.297 EUR für die Französische Gemeinschaft,
- c)128.644.410 EUR für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission. Es wird ein Betrag abgezogen, um den
Artikel 5§ 1 römisch I Absatz 1 Nr.
4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen erwähnten vereinzelten spezialisierten Rehabilitations- und Behandlungsdiensten, die am
- Januar 2013 bestehen, aber am
- Januar 2015 keine solchen Dienste mehr darstellen, Rechnung zu tragen. Dieser Betrag wird nach Konzertierung mit der betreffenden Gemeinschaftsregierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Er entspricht dem Betrag, der - ohne Berücksichtigung der Mittel für die
frastruktur dieser Dienste - für das Haushaltsjahr 2013 für diese Dienste zugewiesen worden ist, und wird nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts der Haushaltsjahre 2014 und 2015 angeglichen. Der angeglichene Betrag wird von den Mitteln für die Körperschaft, die für diese Dienste zuständig gewesen wäre, abgezogen. Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die den
Absatz 1 erwähnten Körperschaften gewährten Mittel ermittelt,
dem jährlich die Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz. Die Mittel werden jährlich der Entwicklung - zwischen dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres und dem 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres - des Verhältnisses zwischen der Anzahl Einwohner
der betreffenden Körperschaft und der Anzahl Einwohner im gesamten Königreich angeglichen. Für die Anwendung von Absatz 4 entspricht:
- die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem französischen Sprachgebiet angehören,
- die Anzahl Einwohner der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Anzahl Einwohner, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören." Art. 51 -
denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/9 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission aufgrund ihrer Zuständigkeit im Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der medizinisch-technischen Dienste jährlich eine Dotation gewährt. Der Basisbetrag der
Absatz 1 erwähnten Dotation beläuft sich auf 566.185.617 EUR. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2016 wird der
§ 1erwähnte Betrag angeglichen: 1.
an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2014 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten, 2.an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2015 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den
Artikel 33§ 2 festgelegten Modalitäten, 3.
an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2016 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den
Artikel 33§ 2 festgelegten Modalitäten.
Ab dem Haushaltsjahr 2017 werden die den
§ 1
Absatz 1 erwähnten Körperschaften gewährten Mittel ermittelt,
dem jährlich die Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem
Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz.
§ 3 - Der gemäß § 2 berechnete Betrag wird jährlich
zwei Teile aufgeteilt; einen ersten Teil von 84,40 % und einen zweiten Teil von 15,60 %. Beide Teile werden den
§ 1
Absatz 1 erwähnten Körperschaften nach den
Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 festgelegten Regeln zugewiesen. Der erste Teil wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird,
dem das Verhältnis berechnet wird zwischen der Anzahl Einwohner, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehören, und der Anzahl Einwohner des Königreichs am
- Januar des betreffenden Haushaltsjahres. Der
Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird unter die
§ 1
Absatz 1 erwähnten Körperschaften nach der Anzahl Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres verteilt,
dem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: 1. der Anzahl Einwohner, die der betreffenden Körperschaft angehören, 2.der Summe der Anzahl Einwohner, die allen
§ 1Absatz 1 erwähnten Körperschaften angehören.
Der zweite Teil wird im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt:
- an die Flämische Gemeinschaft: der Teil, der dem Verhältnis zwischen der Bevölkerung der Flämischen Region und 20 % der Bevölkerung der Region Brüssel-Hauptstadt einerseits und der Bevölkerung des Königreichs am 1.Januar des betreffenden Haushaltsjahres andererseits entspricht,
- an die Französische Gemeinschaft: der Teil, der dem Verhältnis zwischen der Bevölkerung der Wallonischen Region und 80 % der Bevölkerung der Region Brüssel-Hauptstadt einerseits und der Bevölkerung des Königreichs am 1.Januar des betreffenden Haushaltsjahres andererseits entspricht. Für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 entspricht:
- die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem französischen Sprachgebiet angehören,
- die Anzahl Einwohner der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Anzahl Einwohner, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, 4.die Anzahl Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen Sprachgebiet angehören. Die Anzahl Einwohner am
- Januar eines Haushaltsjahres wird nach den
Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr.
2 festgelegten Modalitäten bestimmt. § 4 - Die Föderalbehörde gewährleistet - für Rechnung der Gemeinschaften - die Finanzierung der
Artikel 5§ 1 römisch I Nr.
1 Buchstabe a) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen erwähnten
vestitionen
die
frastrukturen und die medizinisch-technischen Dienste der Krankenhäuser, sofern diese
vestitionen:
- spätestens am 31.Dezember 2015 Gegenstand einer ersten Tilgung gewesen sind
- oder, wenn es um Neubauten oder um prioritäre
standsetzungsarbeiten geht, die von den Gemeinschaften subventioniert werden, sofern diese
vestitionen im Baukalender vorgesehen worden sind, der
dem im Rahmen der
terministeriellen Konferenz "Volksgesundheit" vom 19.Juni 2006 abgeschlossenen Vereinbarungsprotokoll vorgesehen ist, 3. oder, wenn es um nicht prioritäre
standsetzungsarbeiten geht, sofern die
vestitionen den geltenden föderalen Regeln entsprechen und vor dem 31.Dezember 2015 damit begonnen wird. Die Ausgaben, die von der Föderalbehörde gemäß Absatz 1 für die
vestitionen
die Krankenhäuser, die von jeder der betreffenden Körperschaften abhängen, getätigt werden, werden jedes Jahr von den jeweiligen Dotationen dieser Körperschaften abgezogen. Für die Zahlung der
Artikel 54
vorgesehenen Vorschüsse wird der Veranschlagung dieser Ausgaben Rechnung getragen. § 5 - Jede Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann mit der Föderalbehörde ein Zusammenarbeitsabkommen abschließen, das die Umwandlung von Krankenhausbetten zum Gegenstand hat, und zwar im Hinblick auf die Betreuung von Patienten außerhalb des Krankenhauses durch einen Dienst, für den die Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist.
diesem Fall wird
diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen, dass der Gemeinschaft, den Gemeinschaften oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Partei dieses Zusammenarbeitsabkommens sind, zusätzliche Mittel gewährt werden. Diese Mittel dürfen den Kostenpreis für die umgewandelten Krankenhausbetten nicht überschreiten." Art. 52 -
denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/10 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf:
- 51.737.934 EUR für die Flämische Gemeinschaft,
- 34.610.699 EUR für die Französische Gemeinschaft. Für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die jeder Gemeinschaft gewährten Mittel ermittelt,
dem die für das vorangegangene Haushaltsjahr gewährten Mittel oder gegebenenfalls der
Anwendung von Absatz 3 ermittelte erhöhte Basisbetrag nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. Ab dem Haushaltsjahr 2019 und anschließend alle drei Jahre berechnet der Rechnungshof pro Gemeinschaft die Entwicklung der Anzahl Aufträge
Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die letzten drei Jahre. Wenn diese Entwicklung bedeutender ist als der Anstieg der gemäß Absatz 2 festgelegten Dotation über denselben Zeitraum, wird der Betrag der Dotation, die der Gemeinschaft für das folgende Haushaltsjahr und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre zu gewähren ist, bestimmt,
dem dem höheren Anstieg der Anzahl Aufträge über die letzten drei Jahre Rechnung getragen wird." Art. 53 -
denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/11 - Ab dem Haushaltsjahr 2018 wird der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft jährlich eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf:
- 17.704.421 EUR für die Flämische Gemeinschaft,
- 13.910.617 EUR für die Französische Gemeinschaft. Für das Haushaltsjahr 2019 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die jeder Gemeinschaft gewährten Mittel festgelegt,
dem die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden." Art. 54 - Die Überschrift von Titel V desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "Titel V - Mechanismus der nationalen Solidarität". Art. 55 - Artikel 48 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 1
Absatz 1 wird der Satz "Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird der Region, für die der durchschnittliche Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner unter dem durchschnittlichen Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner für das gesamte Königreich liegt, jährlich eine nationale Solidaritätsbeteiligung zugewiesen." durch den Satz "Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des
Artikel 48
/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird der Region, für die der durchschnittliche Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner unter dem durchschnittlichen Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner für das gesamte Königreich liegt, jährlich ein nationaler Solidaritätsbetrag zugewiesen." ersetzt. 2.
§ 2
werden die Wörter "der nationalen Solidaritätsbeteiligung" durch die Wörter "der nationalen Solidarität" ersetzt.3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird jeder Region, für die der prozentuale Anteil an den Gesamteinnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen unter deren prozentualem Anteil
der Bevölkerung des Königreichs liegt, jährlich ein nationaler Solidaritätsbetrag zugewiesen. § 4 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein Basisbetrag festgelegt, der für alle Regionen zusammen sich beläuft auf die Summe: 1. des Betrags, der dem Zähler der
Artikel 5
/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 erwähnten Bruchzahl, die für das Haushaltsjahr 2015 berechnet wird, entspricht, 2. des
Artikel 35n
onies erwähnten Betrags für das Haushaltsjahr 2015 für die drei Regionen zusammen, ohne Berücksichtigung der Anwendung der Paragraphen 2 und 3 dieses Artikels, 3.des
Artikel 35d
ecies erwähnten Betrags für das Haushaltsjahr 2015 für die drei Regionen zusammen, 4. von 50 % der
Artikel 47
/2 erwähnten Mittel für das Haushaltsjahr 2015 für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der
Absatz 1 erwähnte Basisbetrag: 1. zuerst der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten, 2.und anschließend um 1.009.494.000 EUR verringert. Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der Betrag des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. § 5 - Der nationale Solidaritätsbetrag für die betreffende Region wird bestimmt als das Produkt aus dem
§ 4
erwähnten Basisbetrag und aus 80 % des absoluten Werts der Differenz zwischen dem prozentualen Anteil dieser Region an den Gesamteinnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen und dem prozentualen Anteil dieser Region an der Bevölkerung des Königreichs, wobei die föderale Steuer der natürlichen Personen und die Bevölkerung gemäß Artikel 7 festgelegt werden. § 6 - Der gesamte nationale Solidaritätsbetrag setzt sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 56 -
dasselbe Sondergesetz wird ein Titel V/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel V/1 - Übergangsmechanismus". Art. 57 -
Titel V
/1, eingefügt durch Artikel 56, wird ein Artikel 48/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48/1 - § 1 - Als Übergangsmaßnahme wird für das Haushaltsjahr 2015 jeweils für die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ein Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge bestimmt ist: 1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2015 zwischen: a) dem
Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Steuerertrags, ohne Berücksichtigung des
Artikel 47
/2 § 1 Nr.3 erwähnten negativen Betrags, b) dem
Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Steuerertrags, 2.des Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des
Artikel 47
/5 § 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 47
/5 § 3 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
- a)für die Flämische Gemeinschaft: 54,20 %,
- b)für die Französische Gemeinschaft: 33,62 %,
- c)für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 12,18 %, 3.des Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des
Artikel 47
/7 § 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 47
/7 § 3 Absatz 1 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
- a)für die Flämische Gemeinschaft: 61,98 %,
- b)für die Französische Gemeinschaft: 30,73 %,
- c)für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 7,29 %, 4.des Betrags, der resultiert aus der Differenz zwischen dem jeweiligen
Artikel 47
/8 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und folgendem Betrag:
- a)für die Flämische Gemeinschaft: 506.258.597 EUR,
- b)für die Französische Gemeinschaft: 285.971.297 EUR,
- c)für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 28.798.525 EUR, 5. des Betrags, der resultiert aus der Differenz zwischen dem
Artikel 47
/10 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und folgendem Betrag:
- a)für die Flämische Gemeinschaft: 41.991.968 EUR,
- b)für die Französische Gemeinschaft: 44.454.922 EUR, 6. des negativen Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des
Artikel 40q
uinquies Absatz 1 Nr.4 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit dem Verteilerschlüssel:
- a)für die Flämische Gemeinschaft: 63,485 %,
- b)für die Französische Gemeinschaft: 36,505 %,
- c)für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 0,01 %. 7. folgender Beträge:
- a)für die Flämische Gemeinschaft: ein negativer Betrag
Höhe von 4.553.362 EUR, b) für die Französische Gemeinschaft: 4.526.332 EUR. Wenn die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegenen Einrichtungen aufgrund ihrer Organisation als während des Haushaltsjahres 2013 ausschließlich der einen oder anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und während dieses Haushaltsjahres eine Finanzierung im Rahmen der
Artikel 5§ 1 römisch I Absatz 1 Nr.
2 bis 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen erwähnten Angelegenheiten erhalten haben, wird der Betrag, der dieser Finanzierung für das Haushaltsjahr 2015 entspricht, dem
Absatz 1 erwähnten Übergangsbetrag der betreffenden Gemeinschaft hinzugefügt und vom Übergangsbetrag der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission abgezogen, wenn diese Einrichtungen aufgrund einer Änderung ihrer Organisation am
- Januar 2015 als nicht mehr ausschließlich der einen oder der anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und sofern sie der betreffenden Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission diese Änderungen ihrer Organisation spätestens am
- Dezember 2014 mitgeteilt haben. Wenn die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegenen Einrichtungen aufgrund ihrer Organisation als während des Haushaltsjahres 2013 nicht ausschließlich der einen oder anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und während dieses Haushaltsjahres eine Finanzierung im Rahmen der
Artikel 5§ 1 römisch I Absatz 1 Nr.
2 bis 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen erwähnten Angelegenheiten erhalten haben, wird der Betrag, der dieser Finanzierung für das Haushaltsjahr 2015 entspricht, dem
Absatz 1 erwähnten Übergangsbetrag der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission hinzugefügt und vom Übergangsbetrag der betreffenden Gemeinschaft abgezogen, wenn diese Einrichtungen aufgrund einer Änderung ihrer Organisation am
- Januar 2015 als ausschließlich dieser Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und sofern sie der betreffenden Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission diese Änderungen ihrer Organisation spätestens am
- Dezember 2014 mitgeteilt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten ebenfalls für Änderungen wie Übergänge von einem beide Gemeinschaften betreffenden Statut zu einem einzelgemeinschaftlich geltenden Statut oder umgekehrt, wenn die betreffenden Einrichtungen dies zwischen dem
- Januar 2015 und dem
- Dezember 2015 unter der Voraussetzung der Zustimmung der Regierung der betreffenden Gemeinschaft und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission mitteilen. § 2 - Als Übergangsmaßnahme wird für das Haushaltsjahr 2015 jeweils für die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ein Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge bestimmt ist:
- des Betrags aus der Summe: a) des Betrags aus der Multiplikation des
Artikel 35t
er für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem
Artikel 35t
er § 3 erwähnten Verteilerschlüssel, b) des Betrags aus der Multiplikation des
Artikel 35q
uater für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem
Artikel 35q
uater § 1 erwähnten Verteilerschlüssel, c) des Betrags aus der Multiplikation des
Artikel 35q
uinquies für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem
Artikel 35q
uinquies Absatz 1 erwähnten Verteilerschlüssel, d) des Betrags aus der Multiplikation des
Artikel 35s
exies für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem
Artikel 35s
exies Absatz 3 erwähnten Verteilerschlüssel, e) des Betrags aus der Multiplikation des
Artikel 35s
epties für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem
Artikel 35s
epties Absatz 3 erwähnten Verteilerschlüssel, 2.des Betrags aus der Multiplikation des
Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.
2 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 35o
cties § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
- a)für die Flämische Region: 49,35 %,
- b)für die Wallonische Region: 38,02 %,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 12,63 %, 3.des Betrags aus der Multiplikation des
Artikel 35nonies § 1 Absatz 2 Nr.
1 bis 3 für das Haushaltsjahr 2015 erwähnten Betrags mit der Differenz zwischen dem
Artikel 35n
onies § 1 Absatz 6 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
- a)für die Flämische Region: 51,705 %,
- b)für die Wallonische Region: 34,765 %,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 13,53 %, 4.des negativen Werts eines Betrags
Höhe eines Neuntels des
Artikel 35nonies § 1 Absatz 2 Nr.
1 und 2 erwähnten Betrags, das nach folgendem Verteilerschlüssel unter die Regionen verteilt wird:
- a)für die Flämische Region: 52,43 %,
- b)für die Wallonische Region: 34,51 %,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 13,06 %, 5.der Summe aus den beiden folgenden Beträgen:
- a)dem Betrag aus der Multiplikation des
Artikel 35d
ecies Absatz 2 erwähnten Referenzbetrags für das Haushaltsjahr 2015 mit 60 % der Differenz zwischen dem
Artikel 35d
ecies Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem Verteilerschlüssel der
Artikel 5
/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist, b) dem Betrag aus der Multiplikation des
Artikel 35d
ecies Absatz 2 erwähnten Referenzbetrags für das Haushaltsjahr 2015 mit 40 % der Differenz zwischen dem
Artikel 5
/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 festgelegten SNP-Schlüssel und dem Verteilerschlüssel der
Artikel 5
/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der
Artikel 359des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist, 6.
des Betrags aus der Multiplikation des Betrags, der dem Zähler der
Artikel 5
/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 erwähnten Bruchzahl, berechnet für das Haushaltsjahr 2015, entspricht, mit der Differenz zwischen dem "Einnahmenschlüssel" und dem im selben Artikel festgelegten "SNP-Schlüssel" für das Haushaltsjahr 2015, 7. des Betrags aus der Differenz zwischen dem
Artikel 33b
is für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und dem
Artikel 5
/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 festgelegten Betrag C, der vorab mit dem im selben Artikel festgelegten "SNP-Schlüssel" multipliziert wird, 8. des Betrags aus der Differenz zwischen dem
Artikel 48
§§ 3 bis 6 festgelegten Betrag für das Haushaltsjahr 2015 unter Berücksichtigung eines
Artikel 48
§ 4 Absatz 1 festgelegten Betrags, der um 1.009.494.000 EUR erhöht wird, und dem
Artikel 48§§ 1 und 2 festgelegten Betrag für das Haushaltsjahr 2015, 9.
folgender Beträge:
- a)für die Wallonische Region: 192.017 EUR,
- b)für die Region Brüssel-Hauptstadt: ein negativer Betrag
Höhe von 630.647 EUR. Für die
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Beträge findet, solange der Verteilerschlüssel der
Artikel 5
/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist, nicht festgelegt worden ist, folgender Verteilerschlüssel Anwendung:
- a)für die Flämische Region: 65,17 %,
- b)für die Wallonische Region: 28,73 %,
- c)für die Region Brüssel-Hauptstadt: 6,10 %. Unter dem
Absatz 1 Nr. 6 erwähnten "Einnahmenschlüssel" versteht man den
Prozenten ausgedrückten Anteil jeder Region an den Einnahmen für die drei Regionen zusammen aus den
Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr.
1 erwähnten Zuschlaghundertsteln für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der
Artikel 359des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist.
§ 3 -
sofern für die Festlegung des
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Übergangsbetrags pro Region und pro Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2015 die Anwendung der Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1, 35nonies, 35decies, 36 Absatz 2 Nr. 2 und 48 §§ 3 bis 5 auf der föderalen Steuer der natürlichen Personen beruht, erfolgt die Festlegung des Übergangsbetrags definitiv auf der Grundlage der föderalen Steuer der natürlichen Personen des Steuerjahres 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der
Artikel 359des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist.
§ 4 - Der gemäß den Paragraphen 1 bis 3 pro Körperschaft festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem
den Paragraphen 1 und 3 festgelegten Übergangsbetrag für die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen: 1. dem
Artikel 47
/9 § 2 Absatz 1 festgelegten Betrag, der nach Artikel 47/9 § 3 verteilt wird und um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 von der Föderalbehörde für die betreffende Körperschaft gewährleistet werden, verringert wird, 2.dem
Artikel 47
/9 § 2 Absatz 1 festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 von der Föderalbehörde für die drei Körperschaften zusammen gewährleistet werden, verringert und mit folgendem Verteilerschlüssel multipliziert wird:
- a)für die Flämische Gemeinschaft: 57,76 %,
- b)für die Französische Gemeinschaft: 34,01 %,
- c)für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 7,69 %. Der gemäß Absatz 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. § 5 - Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der
Anwendung von § 4 ermittelte Betrag während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich abgezogen: 1. für die Regionen: von den
Titel IV
Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: von den
Titel IV
Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den
Artikel 65
erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden, und gegebenenfalls von den
den Artikeln 47/8 und 47/7 erwähnten Mitteln. Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des
Anwendung von § 4 ermittelten Betrags während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich folgenden Mitteln hinzugefügt: 1. für die Regionen: den
Titel IV
Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: den
Titel IV
Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: den
Artikel 65erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden." Art.
58 - Artikel 54 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 1
Absatz 1 werden die Wörter "
Titel II
" durch die Wörter "
Artikel 2" ersetzt.
2.
§ 1
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Föderalbehörde aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich Polizei und Justiz die
Artikel 2b
is erwähnten Einnahmen einnimmt, lässt sie diese am Ende des Monats, der dem folgt,
dem sie bei der Föderalbehörde eingegangen sind, der zuständigen Behörde der Region zukommen." 3.
§ 1
früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "und
Artikel 6§ 2 Absatz 1 Nr.3" aufgehoben.
4.
§ 1
früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "
Artikel 6
§ 2 Absatz 1 Nr.3 erwähnt sind, und dem Wort ", werden" die Wörter "und der Mittel, die
den Titeln V und V/1 und
den Artikeln 64quater, 64quinquies, 65, 65bis und 65ter erwähnt sind, eingefügt. 5.
§ 1
früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "
Titel V
" durch die Wörter "
Titel IV
Paragraph 1 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die
Artikel 35d
ecies erwähnten Referenzbeträge, der
Artikel 48
/1 § 2 Absatz 1 Nr.5 erwähnte Verteilerschlüssel der steuerlichen Ausgaben, der auf der Grundlage von Artikel 48/1 § 3 ermittelte Verteilerschlüssel der föderalen Steuer der natürlichen Personen und demzufolge die aufgrund der Artikel 48 und 48/1 zuzuweisenden Beträge definitiv festgelegt sind, wird die Differenz zwischen den auf der Grundlage der vorläufigen Beträge zugewiesenen Beträgen und den auf der Grundlage der definitiven Beträge zuzuweisenden Beträgen gebucht, und zwar zu Gunsten der Föderalbehörde oder zu Gunsten jeder der Gemeinschaften, der Regionen oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, je nachdem, ob sie positiv oder negativ ist. Je nach Fall wird diese Differenz von der oder den
den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen monatlichen Zahlungen, die dem Monat folgen,
dem die betreffenden Referenzbeträge und Verteilerschlüssel definitiv festgelegt werden, abgezogen oder diesen Zahlungen hinzugefügt, wobei die Anrechnung auf jede der monatlichen Zahlungen 2 % dieser monatlichen Zahlungen nicht überschreiten darf. Wenn der
Artikel 5
/2 § 1 erwähnte Autonomiefaktor definitiv festgelegt ist, wird für jede Region die Differenz berechnet zwischen einerseits den Einnahmen aus den regionalen Zuschlaghundertsteln des Steuerjahres 2015, die bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich eingenommen werden und
Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr.
1 erwähnt sind, und andererseits dem Betrag, der ermittelt wird,
dem der definitive Wert des Zählers des Autonomiefaktors mit dem prozentualen Anteil der betreffenden Region an den Einnahmen - für die drei Regionen zusammen - aus den regionalen Zuschlaghundertsteln desselben Steuerjahres, die bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich eingenommen werden und
Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr.
1 erwähnt sind, multipliziert wird. Anschließend wird die Summe folgender Beträge gemacht: 1. des Betrags, der der
Absatz 7 festgelegten Differenz entspricht, 2.des Betrags, der ermittelt wird,
dem der
Nr. 1 festgelegte Betrag mit der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2016 und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des Haushaltsjahres 2016 multipliziert wird, und zwar nach den
Artikel 33§ 2 festgelegten Modalitäten, 3.
des Betrags, der ermittelt wird,
dem der
Nr.2 festgelegte Betrag mit der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2017 und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des Haushaltsjahres 2017 multipliziert wird, und zwar nach den
Artikel 33§ 2 festgelegten Modalitäten.
Schließlich wird, je nachdem, ob die
Absatz 8 festgelegte Summe einem positiven oder negativen Betrag entspricht, ihr absoluter Wert je nach Fall von der oder den
den Absätzen 4 und 5 erwähnten monatlichen Zahlungen für den zweiten Monat, der dem Monat folgt,
dem der Autonomiefaktor definitiv festgelegt wird, abgezogen oder diesen Zahlungen hinzugefügt, wobei die Anrechnung auf jede der monatlichen Zahlungen 2 % dieser monatlichen Zahlungen nicht überschreiten darf. Der Betrag der Maßnahmen, die gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstaben a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen für Rechnung der Regionen durchgeführt wurden, wird von den
Absatz 4 erwähnten Mitteln abgezogen, und zwar nach den Modalitäten, die nach Konzertierung mit den Regionen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden." 7.
§ 2
Absatz 1 werden die Wörter "diese Fristen" durch die Wörter "die
§ 1erwähnten Fristen" ersetzt.
Art. 59 -
Titel VII
desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/1 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet den Regionen monatlich spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhebung der Steuer der natürlichen Personen eine Übersicht pro Steuerjahr zu. Die monatliche Übersicht enthält folgende Angaben:
- die Art der Steuer, 2.den Monat und das Jahr der Erhebung,
- das Steuerjahr, für das die Erhebung erfolgt ist, 4.den Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen,
- die regionalen Steuergutschriften. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen übermittelt nach Ablauf der
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist und nach der
Artikel 354
Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Frist eine Aufstellung, die folgende Beträge enthält:
- den Betrag der regionalen Zuschlaghundertstel, 2.den Betrag der regionalen Steuersenkungen,
- den Betrag der regionalen Steuererhöhungen pro Klasse, 4.den Betrag der regionalen Steuerermäßigungen pro Klasse,
- den Betrag der regionalen Steuergutschriften pro Klasse, 6.den Betrag der regionalen Steuerermäßigungen, die auf die föderale Steuer der natürlichen Personen angerechnet worden sind, pro Klasse. § 3 - Im Bereich der Steuer der natürlichen Personen werden die
Artikel 5
/1 § 1 erwähnten Mittel für ein bestimmtes Haushaltsjahr am ersten Werktag jedes Monats vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen an die zuständige Einrichtung der Region übertragen, und zwar zu einem Zwölftel des veranschlagten Betrags für das Steuerjahr, für das die
Artikel 359des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1.
Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt. Der
Absatz 1 erwähnte Betrag wird ermittelt,
dem die vermutlichen Einnahmen für das betreffende Steuerjahr nach Ablauf der
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist veranschlagt werden, und zwar nach der Methodik, die nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird. Dieser Betrag ist: 1. durch die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen veranschlagte budgetaire Auswirkung der
Artikel 5
/1 § 1 erwähnten diskretionären Maßnahmen der Region, die auf das Steuerjahr, für das die
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1.Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt, anwendbar sind, zu ergänzen 2. und gegebenenfalls durch die diskretionären Maßnahmen, die die Region im Rahmen der Erstellung ihres ursprünglichen Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr beschlossen hat, zu ergänzen. Jedes Zwölftel ist ein Vorschuss, der mit dem erhobenen Ertrag des Steuerjahres, für das die
Artikel 359des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1.
Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt, verrechnet wird. § 4 - Nach Ablauf der
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist wird eine erste Abrechnung erstellt. Zu diesem Zweck übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der zuständigen Behörde der Region am Ende des dritten Monats nach Ablauf dieser Veranlagungsfrist eine Übersicht, die folgende Angaben enthält: 1. den Betrag der monatlichen Vorschüsse, die der Region während des betreffenden Haushaltsjahres gezahlt worden sind, 2.die Summe der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen erhobenen Beträge für die
Artikel 5
/1 § 1 erwähnten Einnahmen der Region während der zwanzig Monate, die seit Beginn des Steuerjahres vergangen sind. Ab dem dritten Monat nach Ablauf der
Artikel 359
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist wird eine monatliche Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben erstellt. Zu diesem Zweck übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der zuständigen Einrichtung der Region am Ende jedes darauffolgenden Monats eine Übersicht, die für den vergangenen Monat folgende Angaben enthält: 1. die effektiv erhaltene regionale Steuer, 2.die eventuell auf die regionale Steuer getätigten Rückzahlungen, die Anrechnung der regionalen Steuerermäßigungen und die regionalen Steuergutschriften. § 5 - Die finanziellen Modalitäten für die
den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Verrichtungen werden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 60 -
denselben Titel VII wird ein Artikel 54/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/2 - § 1 - Das Besteuerungssystem für Gebietsfremde wird so angewandt, dass den regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen, das heißt den
Artikel 5
/1 § 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln, Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen und Steuergutschriften, Rechnung getragen wird, damit der Grundsatz des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Rahmen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Nichtdiskriminierungsbestimmungen aus den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingehalten werden. Um zu bestimmen, welchen regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden muss, wird die Lokalisierung der Gebietsfremden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch Gesetz festgelegt. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet den Regionen monatlich spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhebung der Steuer der Gebietsfremden eine Übersicht pro Steuerjahr zu. Die monatliche Übersicht enthält folgende Angaben: 1. die Art der Steuer, 2.den Monat und das Jahr der Erhebung, 3. das Steuerjahr, für das die Erhebung erfolgt ist, 4.die Differenz zwischen der Referenzsteuer und der
dividuell berechneten geschuldeten Steuer. Die Referenzsteuer entspricht der geschuldeten Steuer, die nach den föderalen steuerrechtlichen Regeln ohne Anwendung von § 1 und von Artikel 5/2 § 1 berechnet wird. § 3 - Im Bereich der Steuer der Gebietsfremden wird die
§ 2
erwähnte Differenz spätestens am Ende des Monats nach dem Monat,
dem die Übersicht übermittelt worden ist, ausgezahlt. § 4 - Die finanziellen Modalitäten für die
§ 3
erwähnten Verrichtungen werden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 61 - Artikel 61 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 2
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 1 letzter Absatz" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 3" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Abweichung von Absatz 1 werden die Modalitäten für die Übertragung der Güter, Rechte und Pflichten des Belgischen
terventions- und Rückgabebüros an die Föderalbehörde und an die Regionen, jede für ihren Bereich, durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt, ohne dass die Altlasten an die Regionen übertragen werden können." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen
vorliegendem Paragraphen übernehmen die Gemeinschaften und Regionen die Rechte und Pflichten der Föderalbehörde hinsichtlich der Befugnisse, die ihnen durch das Sondergesetz vom 6.Januar 2014 über die Sechste Staatsreform übertragen werden, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus laufenden und zukünftigen Gerichtsverfahren ergeben. Was diese übertragenen Befugnisse betrifft, bleibt die Föderalbehörde für die vor dem
- Juli 2014 eingegangenen Verbindlichkeiten an die am
- Juni 2014 bestehenden Verpflichtungen gebunden: 1.sei es, dass die Zahlung an diesem Datum fällig ist, falls es sich um feste Ausgaben oder um Ausgaben handelt, für die keine Forderungsanmeldung vorzulegen ist,
- sei es, dass es sich um andere Schulden handelt, die erwiesen sind und deren Zahlung gemäß den geltenden Gesetzen und Bestimmungen zum selben Datum ordnungsgemäß gefordert worden ist." Art. 62 -
Artikel 62bis Absatz 3 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13.
Juli 2001, werden die Wörter "Artikel 36 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 36 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. Art. 63 -
Artikel 62ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13.
Juli 2001, werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 64 -
dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64quater - § 1 - Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um einen Teil des Einkommensverlusts
folge des Netto-Pendlerstroms auszugleichen. Die
Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf:
- für das Haushaltsjahr 2014: 32 Millionen EUR, 2.für das Haushaltsjahr 2015: 48 Millionen EUR,
- für das Haushaltsjahr 2016: 49 Millionen EUR, 4.ab dem Haushaltsjahr 2017: 44 Millionen EUR. § 2 - Die Finanzierung der
§ 1
erwähnten Mittel wird jährlich unter die Flämische Region und die Wallonische Region im Verhältnis zu ihrem Anteil am Netto-Pendlerstrom zur Region Brüssel-Hauptstadt hin aufgeteilt. Bei dem
Absatz 1 erwähnten Netto-Pendlerstrom handelt es sich um die Addierung des Netto-Pendlertstroms aus der Flämischen Region und des Netto-Pendlerstroms aus der Wallonischen Region. Es wird davon ausgegangen, dass der Netto-Pendlerstrom aus einer
Absatz 2 erwähnten Region der positiven Differenz entspricht zwischen: 1. der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der betreffenden Region zur Region Brüssel-Hauptstadt hin begeben, 2.der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Region Brüssel-Hauptstadt zur betreffenden Region hin begeben. Unter der
Absatz 3 erwähnten Anzahl Personen versteht man die zuletzt bekannte Anzahl zum Zeitpunkt der
Artikel 54erwähnten definitiven Festlegung der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres.
§ 3 - Die
Anwendung von § 2 ermittelten Beträge, die zu Lasten der Flämischen Region und der Wallonischen Region gehen, werden von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 35decies für das betreffende Haushaltsjahr gewährt werden, abgezogen.
Abweichung von Absatz 1 werden die für das Haushaltsjahr 2014 ermittelten Beträge von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 33 gewährt werden, abgezogen. Die
§ 1
erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 65 -
dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64quinquies - Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um den Einkommensverlust
folge der Anwesenheit von Beamten
ternationaler Einrichtungen teilweise auszugleichen. Die
Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf:
- für das Haushaltsjahr 2014: 117 Millionen EUR, 2.für das Haushaltsjahr 2015: 175 Millionen EUR,
- ab dem Haushaltsjahr 2016: einen Betrag von 159 Millionen EUR, der ab demselben Haushaltsjahr jährlich nach den
Artikel 38
§ 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wird, 4.ausschließlich für das Haushaltsjahr 2016: den
Nr. 3 erwähnten um 16 Millionen EUR erhöhten Betrag. Die
Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 66 - Artikel 65 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom
- Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "
- für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014: eine Dotation zu Lasten des Haushalts der Föderalbehörde, deren Betrag gemäß § 4 bestimmt wird,". 2.
§ 1
wird eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1.ab dem Haushaltsjahr 2015: Mittel, die sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammensetzen,".
- Paragraph 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
- gegebenenfalls: eine von der Region Brüssel-Hauptstadt gewährte Dotation." 4.
§ 4
Absatz 2 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014" ersetzt.5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die
§ 1
Nr.2/1 erwähnten Mittel für das Haushaltsjahr 2015 entsprechen dem
Anwendung von § 4 ermittelten Betrag für das Haushaltsjahr 2014, der nach den
Artikel 38
§ 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2015 angeglichen und anschließend um 10.200.000 EUR verringert wird. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 10.200.000 EUR verringert. Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den
Artikel 33
§ 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Der
den Absätzen 2 und 3 erwähnte Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz." Art. 67 -
Artikel 65bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13.
Juli 2001 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 68 -
dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65quater - § 1 - Im Rahmen einer nationalen Klimastrategie, die
den
ternationalen und europäischen Zielsetzungen
Sachen Klimapolitik eingebettet ist, wird ein Mechanismus eingeführt. § 2 - Für jede Region wird auf Vorschlag der Nationalen Klimakommission nach den durch ordentliches Gesetz festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ein Mehrjahrespfad mit Zielsetzungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen
Gebäuden des Wohnsektors und des tertiären Sektors, ungeachtet ihrer Größe, festgelegt. Wenn die Nationale Klimakommission binnen der durch dieses ordentliche Gesetz vorgeschriebenen Frist keinen Vorschlag macht, wird davon abgesehen.
Ermangelung eines Königlichen Erlasses, durch den der Pfad gemäß Absatz 1 festgelegt wird, sind die Pfade für den Zeitraum vom
- Januar 2015 bis zum
- Dezember 2030 diejenigen, die gemäß der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt worden sind. § 3 - Die gemäß § 2 Absatz 1 erstellten Mehrjahrespfade werden für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt und außerdem bei jeder Änderung der anwendbaren belgischen Zielsetzung und auf jeden Fall alle vier Jahre angepasst.
Abweichung von Absatz 1 werden die ersten gemäß § 2 Absatz 1 festgelegten Mehrjahrespfade für den Zeitraum vom
- Januar 2015 bis zum
- Dezember 2020 festgelegt. § 4 - Die ersten gemäß § 2 Absatz 1 festgelegten Mehrjahrespfade werden spätestens am
- Juli 2014 bestimmt. Die Pfade für die darauffolgenden Zeiträume werden mindestens zwei Jahre vor Ende des vorhergehenden Zeitraums festgelegt. § 5 - Für jedes Jahr wird die Differenz zwischen den jährlichen Treibhausgasemissionen
jeder Region, wie sie
den Aufstellungen, die die Regionen der Nationalen Klimakommission für die Gebäude des Wohnsektors und des tertiären Sektors übermitteln, gemeldet worden sind, einerseits und der durch den Mehrjahrespfad jeder Region für dasselbe Jahr festgelegten Zielsetzung andererseits nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgestellt, und zwar auf Vorschlag der Nationalen Klimakommission und unter Berücksichtigung einer Korrektur, die entsprechend den vom Königlichen Meteorologischen
stitut mitgeteilten Gradtagen des betreffenden Jahres gegebenenfalls zu machen ist. Wenn die Nationale Klimakommission binnen der durch das Gesetz vorgeschriebenen Frist keinen Vorschlag macht, kann davon abgesehen werden. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird: 1. der Region, die ihr Ziel während des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorangeht, übererfüllt hat, jährlich ein Betrag zugewiesen, und zwar durch Vorwegnahme dieses Betrags aus dem föderalen Anteil der Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionszertifikate, 2.der Föderalbehörde jährlich ein Betrag zugewiesen, wenn eine Region ihr Ziel während des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorangeht, nicht erreicht hat, und zwar durch Abzug dieses Betrags von den
Titel IV
§ 6 - Die
§ 5
Absatz 2 erwähnten Beträge werden festgelegt auf der Grundlage der Differenz - während des Jahres, das dem Haushaltsjahr vorangeht - zwischen den Treibhausgasemissionen und den
§ 2
erwähnten Zielsetzungen, multipliziert mit dem Durchschnittspreis pro Emissionszertifikat auf einer jährlichen Grundlage der Emissionszertifikate, die von Belgien für das Jahr, im Laufe dessen die Differenz auftrat, versteigert worden sind. Diese Beträge sind im Anteil von mindestens fünfzig Prozent der Einnahmen aus der
Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie 200