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Europaius

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot regeling van de gelijktijdige of kort opeenv

Kort samengevat

Dit Koninklijk Besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een wet die de regels bepaalt voor gelijktijdige of kort opeenvolgende verkiezingen voor de federale Wetgevende Kamers, het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden. Het doel is om de organisatie van deze verkiezingen te stroomlijnen en te coördineren.

Wat het regelt

  • De officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 betreffende verkiezingen.
  • Wijzigingen aan de wet van 23 maart 1989 over de verkiezing van het Europees Parlement.
  • Wijzigingen aan het Kieswetboek met betrekking tot de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers.
  • De procedure voor het toekennen van lijstnummers en -afkortingen bij gelijktijdige verkiezingen.

Wie het aanbelangt

  • Politieke formaties die deelnemen aan verkiezingen voor de federale Wetgevende Kamers, het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden.
  • Kiezers die ingeschreven zijn in het bevolkingsregister van een Belgische gemeente.

Kernpunten

  • Een politieke formatie moet in een van de Kamers door minstens twee parlementariërs vertegenwoordigd zijn om bepaalde rechten te hebben.
  • Als verkiezingen voor de federale Wetgevende Kamers en het Europees Parlement op dezelfde dag plaatsvinden, geldt de kiezerslijst voor het Europees Parlement ook voor de federale Kamers.
  • Kandidaten voor de Kamer van Volksvertegenwoordigers en de Senaat kunnen vragen om dezelfde lijstafkorting en hetzelfde nummer te krijgen als een lijst voor het Europees Parlement, mits toestemming.
  • De toekenning van lijstnummers gebeurt via een loting, waarbij de voorzitter van het hoofdbureau van het college de lijstnummers vaststelt.
Wettekst
Wettekst

wet van 18 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000798 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet tot regeling van de gelijktijdige of kort op

§ 3

erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eines dieser Listenkürzel und eine dieser Nummern oder nur eine dieser Nummern zu. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl des Senats am siebzehnten Tag vor dem Tag der Parlamentswahlen zugeteilt haben. Der Minister des Innern teilt zu diesem Zweck zu gegebener Zeit den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments eine Tabelle mit den Nummern, die bei den in Absatz 2 erwähnten Auslosungen zugeteilt wurden, und den Listenkürzeln, denen die Nummern entsprechen, mit. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis der Auslosung, die sie gemäss den vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, unverzüglich per Telefax oder Boten dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums mit. Letzterer numeriert die Kandidatenlisten, die bei seinem Kollegium eingereicht sind, aber keine laufende Nummer erhalten haben, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung oder einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, durch eine zusätzliche Auslosung unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die in Anwendung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Paragraphen von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien lassen binnen vier Tagen das Ergebnis der zusätzlichen Auslosung, die sie aufgrund der vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. In der Tabelle mit besagtem Ergebnis vermerken die Vorsitzenden auch die Listenkürzel mit ihrer Bedeutung, denen die Nummern entsprechen, die bei dieser zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis ihrer Auslosung unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit. Der Vorsitzende dieses Wahlkreises sorgt dafür, dass auf den für die Gemeinden seines Wahlkreises bestimmten Stimmzetteln sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss Muster II d) in der Anlage zum Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt. Auf jeder der Stimmzettelhälften werden die Kandidatenlisten in der Reihenfolge ihrer Nummer angeordnet. § 5 - In Abweichung von den Artikeln 12, 17, 31, 38 und 45 des Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, von den Artikeln 10, 14, 25, 31 und 38 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und von den Artikeln 21, 26, 53, 59 und 65 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird die Numerierung der Listen für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft wie folgt geregelt. Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Rates am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung, die der Minister des Innern in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches am zwanzigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen hat, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für den Senat gemäss den Artikeln 124 und 128 des Wahlgesetzbuches am siebzehnten Tag vor dem Tag der Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen haben. Der Vorstand teilt den Wahlvorschlägen,

§ 3

erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern und gegebenenfalls das entsprechende Listenkürzel zu. Der Vorstand berücksichtigt ebenfalls die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments gemäss den Bestimmungen von § 4 am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen haben. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen von § 4 Absatz 7 vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments für diese Wahl zugeteilt wurde. Der Vorstand stützt sich zu diesem Zweck auf die Tabelle, die in Ausführung von § 4 Absatz 8 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Art. 48 - § 1 - Wenn die Wahlverrichtungen, die in der folgenden Auflistung festgelegt sind, chronologisch in der dort angegebenen Reihenfolge aufeinanderfolgen, werden die Wahlvorschläge für die Abgeordnetenkammer und den Senat und für den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels numeriert: - Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vornimmt, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die eine Akte eingereicht haben, mit der der Schutz ihres Listenkürzels für diese Wahl beantragt wird, - Auslosung, die der Minister des Innern in Ausführung der Bestimmungen von § 3 am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vornimmt, um den Kandidatenlisten eine gemeinsame laufende Nummer zuzuteilen, die keine laufende Nummer beantragen, die auf nationaler Ebene für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wird, und die beantragt haben, dass ihnen eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung zugeteilt wurde, - Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats und die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer am siebzehnten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vornehmen, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, - Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dem für diese Wahl festgelegten Tag vornehmen, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, - Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor dem für die Wahl dieser Versammlungen festgelegten Tag vornehmen, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben. § 2 - Kandidatenlisten für das Europäische Parlament, die eine Akte eingereicht haben, mit der der Schutz ihres Listenkürzels für die Wahl dieser Versammlung beantragt wird, erhalten eine der laufenden Nummern, die gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom

  1. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor dieser Wahl ausgelost werden. Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die auf nationaler Ebene bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind. Wenn das geschützte Listenkürzel, dessen Verwendung gemäss dem vorangehenden Absatz beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom
  2. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste, der die Verwendung des Listenkürzels erlaubt wurde, das Listenkürzel ohne diese Ergänzung benutzen. § 3 - Jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Listenverbindung einreichen, um eine gemeinsame laufende Nummer für Kandidatenlisten zu erhalten, die für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagen werden und die keine laufende Nummer beantragen, die auf nationaler Ebene für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wird. Damit dem Antrag auf Listenverbindung stattgegeben wird, muss er sich auf Listen beziehen, die in mindestens fünf Provinzen des Königreichs für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates vorgeschlagen werden, und muss er von fünf ausscheidenden Mitgliedern der Abgeordnetenkammer oder von fünf Mitgliedern des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates unterstützt werden. Der Antrag wird spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag per Einschreiben an den Minister des Innern gerichtet. Im Antrag werden Name, Vorname und Geburtsdatum der ersten zwei Kandidaten jeder angeschlossenen Liste vermerkt und wird angegeben, für welche Wahl und für welchen Wahlkreis die Liste eingereicht worden ist oder eingereicht werden wird. Im Antrag werden auch Name, Vorname und Adresse eines Vertreters vermerkt, der bei Verhinderung des Antragstellers in dessen Namen handeln kann. Im übrigen wird das Verfahren für die Zuteilung dieser Nummern an die verschiedenen Listenverbindungen, deren Antrag für ordnungsgemäss erklärt worden ist, unbeschadet der folgenden Absätze und vorbehaltlich der Tatsache, dass der Minister des Innern die Auslosung zwecks Zuteilung dieser Nummern am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag um 11 Uhr vornimmt, gemäss Artikel 115ter § 3 des Wahlgesetzbuches geregelt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern auf nationaler Ebene am fünfundsechzigsten Tag vor dem für die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegten Tag vorgenommen hat. Die bei dieser Auslosung zugeteilten laufenden Nummern werden mit Angabe der Listenkürzel, denen sie entsprechen, binnen drei Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die keine laufende Nummer beantragen, die auf nationaler Ebene einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zugeteilt wird, können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die bei dieser Auslosung zugeteilt wurde, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung eingereicht hat - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die dieser Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. § 4 - Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die weder eine laufende Nummer beantragen, die auf nationaler Ebene einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zugeteilt wird, noch eine gemeinsame laufende Nummer beantragen, die einer Listenverbindung zugeteilt wird, die für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates vorgeschlagen wurde, können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurde, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für den Senat eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 5 - In Abweichung von den Artikeln 115bis und 128 des Wahlgesetzbuches werden die Kandidatenlisten für die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer gemäss den folgenden Bestimmungen numeriert. Wenn der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats am siebzehnten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag den Stimmzettel für den Senat erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei den Auslosungen zugeteilt wurden, die der Minister des Innern nacheinander am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments - gemäss § 2 Absatz 1 - und am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag - gemäss § 3 - vorgenommen hat. Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten,

§ 2

Absatz 2 oder § 3 Absatz 7 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der Auslosung mit, die sie gemäss der vorangehenden Bestimmung vorgenommen haben, und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region für die Wahl der Abgeordnetenkammer und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl dieser Versammlung mit. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters für die Wahl des Senats zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde. Letzterer sorgt dafür, dass auf den für seinen Wahlkreis bestimmten Stimmzetteln sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss den Mustern II d), II e), II f) oder II g) in der Anlage zum Wahlgesetzbuch erstellt. Der Vorstand erstellt anschliessend den Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser Versammlung berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei den Auslosungen zugeteilt wurden, die der Minister des Innern nacheinander am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments - gemäss § 2 Absatz 1 - und am zwanzigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen - gemäss § 3 - vorgenommen hat. Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten,

§ 2

Absatz 2 oder § 3 Absatz 7 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser laufenden Nummern zu. Kandidaten, die beantragt haben, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer auf Vorlage der in § 4 erwähnten Bescheinigung. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl dieser Versammlung zugeteilt wurde. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich zu diesem Zweck auf die Mitteilung, die ihm in Ausführung von Absatz 6 des vorliegenden Paragraphen gemacht worden ist. § 6 - Wenn der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dem für diese Wahl festgelegten Tag den Stimmzettel für diese Wahl erstellt, teilt er, wie in § 2 Absatz 1 angegeben, die laufenden Nummern, die der Minister des Innern auf nationaler Ebene am fünfundsechzigsten Tag vor dieser Wahl ausgelost hat, den Wahlvorschlägen zu,

Artikel 20letzter Absatz des Gesetzes vom 23.

März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnte Bescheinigung beigefügt ist. Der Vorstand berücksichtigt ebenfalls die Reihenfolge der Nummern, die bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats gemäss den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 und 5 am siebzehnten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen haben. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 und 5 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Hauptwahlvorständen des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl dieser Versammlung zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis der Auslosung, die sie gemäss der vorangehenden Bestimmung vorgenommen haben, unverzüglich per Telefax oder Boten dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums mit. Letzterer numeriert die Kandidatenlisten, die bei seinem Kollegium eingereicht sind, aber bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung keine laufende Nummer erhalten haben, durch eine zusätzliche Auslosung unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die in Anwendung der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Paragraphen von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien lassen binnen drei Tagen das Ergebnis der zusätzlichen Auslosung, die sie aufgrund der vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. In der Tabelle mit besagtem Ergebnis vermerken die Vorsitzenden auch die Listenkürzel mit ihrer Bedeutung, denen die Nummern entsprechen, die bei dieser zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis ihrer Auslosung unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit. Der Vorsitzende dieses Wahlkreises sorgt dafür, dass auf den für die Gemeinden seines Wahlkreises bestimmten Stimmzetteln sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss Muster II d) in der Anlage zum Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt. Auf jeder der Stimmzettelhälften werden die Kandidatenlisten in der Reihenfolge ihrer Nummer angeordnet. § 7 - In Abweichung von den Artikeln 12, 17, 31, 38 und 45 des Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, von den Artikeln 10, 14, 25, 31 und 38 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und von den Artikeln 21, 26, 53, 59 und 65 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäss den folgenden Bestimmungen numeriert. Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei den Auslosungen zugeteilt wurden, die der Minister des Innern nacheinander am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments - gemäss § 2 Absatz 1 - und am zwanzigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen - gemäss § 3 - vorgenommen hat. Der Vorstand teilt den Wahlvorschlägen,

§ 2

Absatz 2 oder § 3 Absatz 7 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu. Kandidaten, die beantragt haben, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer auf Vorlage der in § 4 erwähnten Bescheinigung. Der Vorstand berücksichtigt ebenfalls die Reihenfolge der Nummern, die bei der zusätzlichen Auslosung, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats gemäss den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 und 5 am siebzehnten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen haben, und die bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments gemäss den Bestimmungen von § 6 Absatz 3 bis 5 am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen haben. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen von § 6 Absatz 5 vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments für diese Wahl zugeteilt wurde. § 8 - Wenn der siebzehnte Tag vor dem Tag der Föderalen Parlamentswahlen mit dem zweiundfünfzigsten Tag vor dem für die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegten Tag zusammenfällt, wird die Auslosung, die der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die letztgenannte Wahl vornimmt, um den Wahlvorschlägen, die keine Akte eingereicht haben, mit der der Schutz ihres Listenkürzels beantragt wird, und die deswegen bei der vom Minister des Innern auf nationaler Ebene am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung keine laufende Nummer erhalten haben, auf den einundfünfzigsten Tag vor dem für diese Wahl festgelegten Tag verschoben. Im übrigen wird wie in den vorangehenden Paragraphen verfahren. Art. 49 - § 1 - Wenn die Wahlverrichtungen, die in der folgenden Auflistung festgelegt sind, chronologisch in der dort angegebenen Reihenfolge aufeinanderfolgen, werden die Wahlvorschläge für die Abgeordnetenkammer und den Senat und für den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels numeriert: - Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vornimmt, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die eine Akte eingereicht haben, mit der der Schutz ihres Listenkürzels für diese Wahl beantragt wird, - Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dem für diese Wahl festgelegten Tag vornehmen, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die keine Akte eingereicht haben, mit der der Schutz ihres Listenkürzels für diese Wahl beantragt wird, - Auslosung, die der Minister des Innern in Ausführung der Bestimmungen von § 3 am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vornimmt, um den Kandidatenlisten eine gemeinsame laufende Nummer zuzuteilen, die keine laufende Nummer beantragen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste zugeteilt wird, und die beantragt haben, dass ihrer Liste eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereichten Listenverbindung zugeteilt wurde, - Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats und die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer am siebzehnten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vornehmen, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, - Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor dem für die Wahl dieser Versammlungen festgelegten Tag vornehmen, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben. § 2 - Kandidatenlisten für das Europäische Parlament werden gemäss Artikel 20 und Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments numeriert. Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die auf nationaler Ebene bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind. Wenn das geschützte Listenkürzel, dessen Verwendung gemäss dem vorangehenden Absatz beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste, der die Verwendung des Listenkürzels erlaubt wurde, das Listenkürzel ohne diese Ergänzung benutzen. Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste eine der laufenden Nummern zugeteilt wird, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl auslosen, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(

  1. en)vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Listenverbindung einreichen, um eine gemeinsame laufende Nummer für Kandidatenlisten zu erhalten, die für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagen werden und die keine laufende Nummer beantragen, die am fünfundsechzigsten oder zweiundfünfzigsten Tag vor dem für die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegten Tag für diese Wahl zugeteilt wird. Damit dem Antrag auf Listenverbindung stattgegeben wird, muss er sich auf Listen beziehen, die in mindestens fünf Provinzen des Königreichs für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates vorgeschlagen werden, und muss er von fünf ausscheidenden Mitgliedern der Abgeordnetenkammer oder von fünf Mitgliedern des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates unterstützt werden. Der Antrag wird spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag per Einschreiben an den Minister des Innern gerichtet. Im Antrag werden Name, Vorname und Geburtsdatum der ersten zwei Kandidaten jeder angeschlossenen Liste vermerkt und wird angegeben, für welche Wahl und für welchen Wahlkreis die Liste eingereicht werden wird. Im Antrag werden auch Name, Vorname und Adresse eines Vertreters vermerkt, der bei Verhinderung des Antragstellers in dessen Namen handeln kann. Im übrigen wird das Verfahren für die Zuteilung dieser Nummern an die verschiedenen Listenverbindungen, deren Antrag für ordnungsgemäss erklärt worden ist, unbeschadet der folgenden Absätze und vorbehaltlich der Tatsache, dass der Minister des Innern die Auslosung zwecks Zuteilung dieser Nummern am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag um 11 Uhr vornimmt, gemäss Artikel 115ter § 3 des Wahlgesetzbuches geregelt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die vom Hauptwahlvorstand des deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments für diese Wahl zugeteilt wurde. Die bei dieser Auslosung zugeteilten laufenden Nummern werden mit Angabe der Listenkürzel, denen sie entsprechen, binnen drei Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die keine laufende Nummer beantragen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste am fünfundsechzigsten oder zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl zugeteilt wird, können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt wird, die bei dieser Auslosung zugeteilt wurde, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung eingereicht hat - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die dieser Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. § 4 - Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die weder eine Nummer beantragen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste am fünfundsechzigsten oder zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl zugeteilt wird, noch eine gemeinsame laufende Nummer beantragen, die einer Listenverbindung zugeteilt wird, die für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates eingereicht wurde, können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(
  2. en)vorlegen, die die Liste für den Senat eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die letzterer Liste zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 5 - In Abweichung von den Artikeln 115bis und 128 des Wahlgesetzbuches werden die Kandidatenlisten für die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer gemäss den folgenden Bestimmungen numeriert. Wenn der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats am siebzehnten Tag vor dem für die Parlamentswahlen festgelegten Tag den Stimmzettel für den Senat erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor dem für die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegten Tag vorgenommen hat, und bei der Auslosung zugeteilt wurden, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen hat. Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten,

§ 2

Absatz 2 oder Absatz 4 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser laufenden Nummern zu. Der Vorstand berücksichtigt ebenfalls die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern gemäss § 3 am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vorgenommen hat. Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten,

§ 3Absatz 7 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu.

Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der Auslosung mit, die sie gemäss der vorangehenden Bestimmung vorgenommen haben, und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region für die Wahl der Abgeordnetenkammer und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl dieser Versammlung mit. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters für die Wahl des Senats zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde. Letzterer sorgt dafür, dass auf den für seinen Wahlkreis bestimmten Stimmzetteln sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss den Mustern II d), II e), II f) oder II g) in der Anlage zum Wahlgesetzbuch erstellt. Der Vorstand erstellt anschliessend den Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser Versammlung berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei den Auslosungen zugeteilt wurden, die nacheinander vom Minister des Innern und von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments am fünfundsechzigsten beziehungsweise am zweiundfünfzigsten Tag vor dem für die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegten Tag und vom Minister des Innern am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vorgenommen wurden. Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten,

§ 2

Absatz 2 oder Absatz 4 oder in § 3 Absatz 7 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu. Kandidaten, die beantragt haben, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer auf Vorlage der in § 4 erwähnten Bescheinigung. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl dieser Versammlung zugeteilt wurde. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich zu diesem Zweck auf die Mitteilung, die ihm in Ausführung von Absatz 8 des vorliegenden Paragraphen gemacht worden ist. § 6 - In Abweichung von den Artikeln 12, 17, 31, 38 und 45 des Gesetzes vom

  1. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, von den Artikeln 10, 14, 25, 31 und 38 des Gesetzes vom
  2. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und von den Artikeln 21, 26, 53, 59 und 65 des Gesetzes vom
  3. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäss den folgenden Bestimmungen numeriert. Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommen hat, bei der zusätzlichen Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für diese Wahl am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen haben, bei der Auslosung, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vorgenommen hat, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats gemäss den Bestimmungen von § 5 Absatz 6 und 7 am siebzehnten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vorgenommen haben. Der Vorstand teilt den Wahlvorschlägen,

§ 2

Absatz 2 oder Absatz 4 oder in § 3 Absatz 7 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu. Kandidaten, die beantragt haben, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zugeteilt wurde, erhalten diese Nummer auf Vorlage der in § 4 erwähnten Bescheinigung. Der Vorstand nimmt anschliessend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt. Die im vorangehenden Absatz erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen von § 5 Absatz 6 und 7 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Hauptwahlvorständen des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für diese Wahl zugeteilt wurde. § 7 - Wenn der siebzehnte Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag mit dem vierundzwanzigsten Tag vor dem für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Tag zusammenfällt, wird die Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl dieser Räte vornehmen, um den Kandidatenlisten eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, auf den dreiundzwanzigsten Tag vor dem für die Wahl dieser Räte festgelegten Tag verschoben. Im übrigen wird wie in den vorangehenden Paragraphen verfahren. Abschnitt 3 - Die Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern finden nach den Wahlen für das Europäische Parlament und den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft statt Art. 50 - Die Wählerliste für alle in der Überschrift des vorliegenden Abschnittes aufgelisteten Wahlen ist die Liste, die für die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt wurde. Zwischen dem Tag dieser Wahl und dem für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern festgelegten Tag schreibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde die in Absatz 1 erwähnte Wählerliste wie folgt fort:

  1. Auf dieser Liste werden die Personen hinzugefügt, die in besagtem Zeitraum und spätestens an dem für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern festgelegten Tag das für die Zulassung zur Stimmabgabe erforderliche Alter erreichen, und die Personen, deren Aussetzung des Wahlrechts spätestens an diesem Tag endet.
  2. Aus dieser Liste werden die Wähler gestrichen, die im selben Zeitraum die Bedingung, Belgier zu sein, oder die Bedingung hinsichtlich der Eintragung im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde nicht mehr erfüllen, und die Wähler, die am Tag der Wahl für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund einer Verurteilung oder eines Entscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder unter die Aussetzung des Wahlrechts fallen. Nur die Belgier, die im Bevölkerungsregister und in der Wählerliste eingetragen sind, werden für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft berücksichtigt. Art. 51 - § 1 - Wenn die Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern nach den Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft stattfinden, wird die Numerierung der für diese verschiedenen Wahlen eingereichten Kandidatenlisten gemäss den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Die Kandidatenlisten für das Europäische Parlament werden gemäss Artikel 20 und Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom
  3. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments numeriert. § 3 - Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der Auslosung des Ministers des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, i

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