Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, dass öffentliche Stellen beim Kauf oder Leasing von Straßenfahrzeugen sowie bei der Beauftragung von Fahrdienstleistungen bestimmte Mindestquoten für saubere Fahrzeuge einhalten müssen. Es soll die Beschaffung umweltfreundlicherer Fahrzeuge fördern.
Für wen: Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Sektorenauftraggeber im Sinne von § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge durch öffentliche Auftraggeber.
- Die Sicherstellung dieser Mindestziele bei der Vergabe von Dienstleistungen, für die solche Fahrzeuge eingesetzt werden.
- Die Anwendung allgemeiner vergaberechtlicher Vorschriften, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
- Definitionen von "öffentlicher Auftraggeber", "Sektorenauftraggeber", "Straßenfahrzeug", "sauberes leichtes Nutzfahrzeug", "sauberes schweres Nutzfahrzeug" und "emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug".
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
- Sektorenauftraggeber im Sinne von § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gesetz gilt für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen, wenn die Auftraggeber Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oder Sektorenverordnung anwenden müssen.
- Es gilt auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Personenverkehr mit Straßenfahrzeugen, außer bei geringem Auftragswert (unter 1 Million Euro Jahresdurchschnittswert oder 300.000 km jährliche Leistung) oder bei kleinen Auftragnehmern (unter 2 Millionen Euro Jahresdurchschnittswert oder 600.000 km jährliche Leistung und nicht mehr als 23 Fahrzeuge).
- Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bestimmte Fahrzeuge der Klasse M3 über 5 Tonnen, Fahrzeuge für die Bundeswehr, Baustellenfahrzeuge, Fahrzeuge für Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungswesen, Feuerwehr oder Polizei, sowie bestimmte Spezialfahrzeuge (z.B. gepanzerte Fahrzeuge, Krankenwagen, Leichenwagen, Rollstuhltransporter, Krantransporter).
- Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen die für den jeweiligen Referenzzeitraum festgelegten Mindestziele für saubere leichte und schwere Nutzfahrzeuge einhalten.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (10)
- § 1 Allgemeiner Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmung
- § 3 Sachlicher Anwendungsbereich
- § 4 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 5 Einhaltung von Mindestzielen
- § 6 Geltung und Berechnung von Mindestzielen
- § 7 Aufgaben des Bundes und der Länder
- § 8 Dokumentationspflichten
- § 9 Berichterstattung und Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
- § 10 Anwendungsvorschrift
(+++ Textnachweis ab: 15.6.2021 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/1161 (CELEX Nr: 3209L1161) +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.6.2021 I 1691 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 15.6.2021 in Kraft getreten.
§ 1Allgemeiner Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1."öffentlicher Auftraggeber" ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;2."Sektorenauftraggeber" ein Auftraggeber im Sinne von § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, mit der Maßgabe, dass für den Linienverkehr gemäß §§ 13 in Verbindung mit 42 Personenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigungen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darstellen;3."Straßenfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1);4."sauberes leichtes Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 einschließlich Personenkraftwagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i und ii, Buchstabe b Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) 2018/858, dessen Auspuffemissionen den in der Tabelle der Anlage 1 angegebenen Wert in CO2 g/km nicht übersteigen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in der Tabelle der Anlage 1 festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen;5.„sauberes schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe iii, Buchstabe b Unterbuchstabe ii und iii der Verordnung (EU) 2018/858, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, betrieben wird;6."emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Nummer 5 a)ohne Verbrennungsmotor oderb)mit einem Verbrennungsmotor, aa)der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl.
L 188 vom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, L 239 vom 15.9.2015, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, ausstößt oderbb)der weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl.
L 175 vom 7.7.2017, S. 1, L 209 vom 12.8.2017, S. 63, L 56 vom 28.2.2018, S. 66, L 2 vom 6.1.2020, S. 113, L 338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung ausstößt;7."nachgerüstetes Fahrzeug" ein Fahrzeug, das aufgrund einer Nachrüstung einem Fahrzeug im Sinne von Nummer 4, 5 oder 6 entspricht.Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 dürfen Fahrzeuge nur mit flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betrieben werden, die die Anforderungen der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Ein Fahrzeug gilt nicht als sauberes schweres Nutzfahrzeug, sofern es betrieben wird mit 1.Biokraftstoffen, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die entsprechend Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist,2.paraffinischen Dieselkraftstoffen, die aus fossilen Rohstoffen erzeugt wurden, oder3.strombasierten paraffinischen Dieselkraftstoffen, die aus fossilen Rohstoffen oder mit fossiler Energie erzeugt wurden.Ferner dürfen im Fall von Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen, synthetischen oder paraffinischen Kraftstoffen betrieben werden, diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden. Das Einhalten der Anforderungen an die verwendeten Kraftstoffe ist durch die öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber bei der Auftragsvergabe durch vertragliche Verpflichtungen sicherzustellen.
Werden Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, so müssen diese nach der Abgasnorm Euro VI oder neuer typgenehmigt sein. (+++ § 2 Satz 1 Nr. 5 iVm Satz 2 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 3Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch 1.Verträge über den Kauf, das Leasing oder die Anmietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabeverfahren verpflichtet sind: a)einem Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oderb)einem Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung.2.Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 (ABl.
L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegenstand haben; hiervon ausgenommen sind Aufträge, a)deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Million Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 300 000 Kilometer nicht übersteigt oderb)deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Millionen Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 600 000 Kilometer nicht übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Auftragnehmer vergeben werden, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge betreiben.3.Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle der Anlage 2, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabeverfahren verpflichtet sind: a)einem Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oderb)einem Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung.
§ 4Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist,2.zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
L 60 vom 2.3.2013, S. 52, L 77 vom 23.3.2016, S. 65, L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,3.Kettenfahrzeuge,4.Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die a)für die Verrichtung von Arbeiten entwickelt und gebaut wurden und die bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind undb)keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montierte Maschinen sind,5.für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge der Klasse M3 mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.6.Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch die Bundeswehr entwickelt und gebaut oder dafür angepasst wurden,7.Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen entwickelt und gebaut wurden,8.Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Zivil- und Katastrophenschutz, durch das Rettungswesen, durch die Feuerwehr oder durch die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden entwickelt und gebaut oder dafür angepasst wurden,9.Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die zum Schutz beförderter Personen oder Güter gegen Beschuss und Ansprengung geschützt sind,10.Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung a)der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet sind,b)der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet sind,c)der Klasse M1, die speziell konstruiert oder umgerüstet wurden, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können,d)der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet sind und die mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von mindestens 400 kNm ausgerüstet sind.
§ 5Einhaltung von Mindestzielen
§ 6Geltung und Berechnung von Mindestzielen
- August 2021 bis zum
- Dezember 2025 sowie vom
- Januar 2026 bis zum
- Dezember 2030 die in der Anlage 1 jeweils genannten Emissionsgrenzwerte. Für den Anteil dieser Fahrzeuge an der Gesamtzahl der beschafften leichten Nutzfahrzeuge gilt in beiden Referenzzeiträumen jeweils ein Mindestziel von 38,5 Prozent. Die weitergehenden Verpflichtungen für die Bundesverwaltung bleiben davon unberührt.
- Januar 2026 bis zum
- Dezember 2030 abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 ein Mindestziel von 42,5 Prozent. Juristische Personen des Privatrechts sind hiervon nur erfasst, wenn der Bund als Gesellschafter den gesamten Geschäftsanteil hält. Abweichend davon werden juristische Personen des Privatrechts für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 dem Bund zugeordnet, wenn der Bund als Gesellschafter den größten Geschäftsanteil hält.
- August 2021 bis zum
- Dezember 2025: a)für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 10 Prozent,b)für Busse der Fahrzeugklasse M3 45 Prozent,2.im Zeitraum vom
- Januar 2026 bis zum
- Dezember 2030: a)für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 15 Prozent,b)für Busse der Fahrzeugklasse M3 65 Prozent.
§ 7Aufgaben des Bundes und der Länder
§ 8Dokumentationspflichten
- Oktober 2023 zu den Beschaffungen in denjenigen Vergabebekanntmachungen nach § 39 Absatz 1 der Vergabeverordnung und nach § 38 Absatz 1 der Sektorenverordnung, die ab dem
- August 2021 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt werden, im Freitextfeld VI.3 des jeweiligen Formulars in den Anhängen III und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom
- November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl.
L 296 vom 12.11.2015, S. 1, L 172 vom 5.7.2015, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten anzugeben: 1.die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 3,2.die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 4, und3.die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6.Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.
§ 9Berichterstattung und Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
- Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.
- S. 116) Berichte über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vor. Die Berichte müssen folgende Angaben enthalten: 1.getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,2.zukünftige Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,3.sonstige relevante Informationen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,4.die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge.
§ 10Anwendungsvorschrift
- August 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem
- August 2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird.
- Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen bis zum Ablauf dieses Tages zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, ist § 2 Nummer 5 in der bis zum
- Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Mai 2024 geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem erstmals eine Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, nach dem
- Mai 2024 in Kraft tritt, die das Inverkehrbringen von Kraftstoffen nach DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, in Reinform ermöglicht. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bis zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Tag ist für Beschaffungen im Sinne des § 3, deren Auftragsbekanntmachung ab dem
- Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen ab diesem Tag zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, § 2 Nummer 5 in der bis zum
- Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 15940 ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen. (+++ Hinweis: Zur Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 vgl. Bek. v. 28.5.2024 I Nr. 171 +++)
Anlage 1(zu § 2 Nummer 4, § 6 Absatz 1)Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1696) Fahrzeugklassen
- August 2021 bis
- Dezember
- Januar 2026 bis
- Dezember 2030CO2 g/kmLuftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2CO2 g/kmLuftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2M15080 %0k. A.M25080 %0k. A.N15080 %0k. A.1Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nummer 48.
- der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom
- April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.2Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 2(zu § 3 Nummer 3)Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1697) CPV-ReferenznummerBeschreibung60112000-6Öffentlicher Verkehr (Straße)60130000-8Personensonderbeförderung (Straße)60140000-1Bedarfspersonenbeförderung90511000-2Abholung von Siedlungsabfällen60160000-7Postbeförderung auf der Straße60161000-4Paketbeförderung64121100-1Postzustellung64121200-2Paketzustellung