Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr und legt Übergangsregelungen für bestimmte Personengruppen und Ausweise fest. Es trat am 1. Oktober 1979 in Kraft und ersetzte ein früheres Gesetz.
Für wen: Schwerbehinderte Personen, die die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung erfüllen; Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Artikel
- 7
- Gerichtsentscheidungen
- 2
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- Art 2 (1) · Art 1 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Fortgeltung von Regelungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Voraussetzungen erfüllten.
- Die Ausstellung und Gültigkeit von Ausweisen für die unentgeltliche Beförderung.
- Erstattungsregelungen für Verkehrsunternehmen für die Jahre 1979 und 1980.
- Das Außerkrafttreten eines früheren Gesetzes zur unentgeltlichen Beförderung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Schwerbehinderte Personen, die die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung erfüllen.
- Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr).
Was sind die Eckpunkte?
- Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes von 1965 erfüllten, behalten ihren Anspruch, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert beträgt.
- Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls anspruchsberechtigt sein, wenn der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vom Hundert beträgt und sie erheblich gehbehindert sind.
- Ausweise, die vor dem 11. Oktober 1965 ausgestellt wurden und die Merkzeichen "G", "aG" oder "Blind" oder einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vom Hundert aufweisen, können durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ersetzt werden.
- Für die Jahre 1979 und 1980 erhalten Verkehrsunternehmen Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen für die unentgeltliche Beförderung, basierend auf den Fahrgeldeinnahmen von 1978.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
öffentlichen PersonenverkehrStandGeändert durch Art. 21 G v. 22.12.1983 I 1532(+++ Textnachweis ab: 1.10.1979 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2Besitzstand
- Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), gilt auch für Personen, die 1.bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom
- August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist, 2.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben unda)bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27.
August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind, oder b)Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind sowie die weiteren Merkmale nach § 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung erfüllen.
Art 3Frühere Ausweise
Art 4Erstattungsregelungen für die Jahre 1979 und 1980
- Januar 1979 bis zum Letzten des Monats vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten die nach § 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom
- August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705), verpflichteten Unternehmen auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 6,7 vom Hundert der vom Bund und von den Ländern zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbeträge.
Art 5
-
(XXXX) Art 6 bis 8
Art 9Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 10Inkrafttreten
- August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705), außer Kraft. Ansprüche der Unternehmen daraus bleiben bestehen; hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts.