Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die personelle Umstrukturierung beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen, indem es Maßnahmen zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Beamten und zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand festlegt.
Für wen: Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind; Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG) und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 5
- Gerichtsentscheidungen
- 3
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 4 (3) · § 1 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Förderung der Versetzung von Beamten in andere Geschäftsbereiche oder zu anderen Dienstherren.
- Die Bedingungen für die vorzeitige Versetzung von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens in den Ruhestand.
- Die Bedingungen für die vorzeitige Versetzung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen in den Ruhestand.
- Die finanziellen Verpflichtungen der Unternehmen bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind.
- Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG) und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundeseisenbahnvermögen zahlt bei Versetzung eines Beamten vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich bis zu fünf Jahre die Hälfte der monatlichen Bezüge an die aufnehmende Verwaltung.
- Beamte des Bundeseisenbahnvermögens können bis zum 31. Dezember 2006 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bestimmte Altersgrenzen (55. oder 60. Lebensjahr) erreicht haben und eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder zumutbar ist.
- Beamte der Postnachfolgeunternehmen können bis zum 31. Dezember 2026 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, keine andere Verwendung möglich ist und bestimmte Voraussetzungen (z.B. Bundesfreiwilligendienst, ehrenamtliche Tätigkeit) erfüllt sind.
- Die Aktiengesellschaften tragen die finanziellen Mehrbelastungen, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes ergeben, einschließlich eines Ausgleichsbetrags zum Ruhegehalt bis zu 10,8 Prozent.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Das G wurde als Artikel 9 G 930-8 G v. 27.12.1993 I 2378 (ENeuOG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.1994 in Kraft getreten. Soweit Bestimmungen des G Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, ist es gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 14.9.1994 I 2325 mWv 23.9.1994 in Kraft getreten.
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte 1.des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,2.bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und3.der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.
§ 2Förderung der anderweitigen Verwendung
§ 3
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Beamtinnen und Beamte des
Bundeseisenbahnvermögens
- Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.sie als Beamtinnen und Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das
- Lebensjahr oder als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes das
- Lebensjahr vollendet haben und 2.ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
§ 4Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
- Dezember 2026 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.sie das
- Lebensjahr vollendet haben,2.ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,3.betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und4.eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a)die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,b)die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oderc)die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.
Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde.
Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.
§ 5Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Anlage(zu § 4 Abs. 4)(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1945 – 1946) 1.Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen a)Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags undb)den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.2.Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren: Besoldungsgruppen A 2 bis A 6Ruhegehaltfähige DienstzeitAlterbis 22 Jahreüber 22 Jahreüber 32 Jahre55 Jahre6,136,087,3956 Jahre5,625,596,8857 Jahre5,315,136,1858 Jahre4,344,615,4359 Jahre4,144,114,6960 Jahre3,563,513,9361 Jahre2,932,853,1762 Jahre2,172,112,3963 Jahre1,361,331,60ab 64 Jahre0,990,960,98 Besoldungsgruppen A 7 bis A 9Ruhegehaltfähige DienstzeitAlterbis 22 Jahreüber 22 Jahreüber 32 Jahre55 Jahre7,194,626,5756 Jahre6,514,235,8357 Jahre5,823,845,2058 Jahre5,133,424,5959 Jahre4,432,994,0560 Jahre3,702,533,4861 Jahre2,942,063,0162 Jahre2,151,592,3763 Jahre1,331,031,62ab 64 Jahre0,950,680,96 Besoldungsgruppen A 10 bis B 3Ruhegehaltfähige DienstzeitAlterbis 22 Jahreüber 22 Jahreüber 32 Jahre55 Jahre4,314,446,7456 Jahre4,004,066,0857 Jahre3,763,675,2958 Jahre3,273,264,5759 Jahre2,892,833,9660 Jahre2,412,393,4061 Jahre2,031,922,8762 Jahre1,521,462,2663 Jahre0,861,021,59ab 64 Jahre0,580,550,95