Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarza
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) für Agrarzahlungen der Europäischen Union. Es legt fest, wie personenbezogene Daten von Begünstigten landwirtschaftlicher Förderungen erfasst, genutzt und weitergegeben werden.
Was es regelt
- Die Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für EU-Agrarzahlungen.
- Die Verarbeitung von Betriebsdaten im Zusammenhang mit Stützungsregelungen und Direktzahlungen.
- Die Verarbeitung von Daten für Verwaltungs- und Kontrollverfahren im Weinsektor.
- Die Verarbeitung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse.
Wen es betrifft
- Begünstigte von Agrarzahlungen im Sinne der EU-Verordnungen.
- Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse.
Eckpunkte
- Betriebsdaten sind spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Erhebungsjahr folgt, zu löschen.
- Eine Löschung wird durch eine Einschränkung der Verarbeitung ersetzt, wenn die Daten für das Rechnungsabschlussverfahren benötigt werden oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
- Zahlstellen erheben und verarbeiten Betriebsdaten für Bewilligung, Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Sanktionierungen.
- Zahlstellen übermitteln Betriebsdaten an Fachüberwachungsbehörden, die Bescheinigende Stelle und die Koordinierungsstelle des Bundes.
Gesetzestext
Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für AgrarzahlungenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 1306/2013 (CELEX Nr: 32013R1306) vgl. § 1 EUV 1308/2013 (CELEX Nr: 32013R1308) vgl. § 1 +++)
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich 1.der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,2.der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und3.der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor,soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den in den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Betriebsdaten
Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten, 1.die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einschließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie im Rahmen von Anträgen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mitgeteilt werden,2.die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der Basisprämie im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfassen,3.die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 74 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union durch die für die Verwaltung und Kontrolle zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Zahlstelle) oder durch die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zuständigen Behörde (Fachüberwachungsbehörde) festgestellt werden oder4.die von den Nummern 1 und 2 nicht umfasste bewilligungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene Inhalte umfassen.
§ 3Verarbeitung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden
§ 4Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle
Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind.
§ 5Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses
Zum Zwecke des Informationsaustausches und der Unterrichtung der Europäischen Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erforderlichen Betriebsdaten.
§ 6Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen
Die Zahlstelle verarbeitet die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. § 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 7Löschungsfristen
§ 8Abweichendes Landesrecht
Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.
§ 9Ermächtigungen
Anlage(zu § 2)Verzeichnis der Betriebsdaten(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1934) 1.Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung a)Namen oder Firma, Geburtsdatum und Geburtsort natürlicher Personen, Anschrift, Betriebsnummer, Bankverbindung und zuständiges Finanzamt,b)Name, Anschrift und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung der Betriebsteile,c)Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,d)Angaben zu den beantragten Direktzahlungen,e)Angaben zur Aufspaltung des Betriebes eines Betriebsinhabers nach dem 18. Oktober 2011 oder zur Entstehung eines Betriebes durch eine solche Aufspaltung,f)Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Junglandwirt im Sinne des Artikels 50 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,g)Angaben zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung im Sinne des Titels V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,h)landwirtschaftliche und, soweit sie für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen verwendet werden sollen, nichtlandwirtschaftliche Flächen des Betriebes nach Lage und Größe zuzüglich kartographischer Unterlagen, die sie betreffenden Bewirtschaftungsauflagen und die jeweiligen Nutzungen,i)Arten, Anzahl und Bestandsregister der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,j)Landschaftselemente als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen Fläche,k)bei Ackerland im Umweltinteresse genutzte Flächen als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen Fläche,l)Aufnahme von Wirtschaftsdünger oder sonstigen organischen Düngemitteln,m)Zahlungen auf Grund von Stützungsregelungen im Weinsektor nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,n)Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen,o)Angaben zu geltend gemachten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände,p)Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,q)Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb des Betriebsinhabers,r)Teilnahme an einem in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebsberatungssystem oder Zertifizierungssystem,s)ist der Antragsteller eine juristische Person Gründungsdatum und Gründungsort sowie Name und Anschrift der natürlichen Personen, die Gesellschafter des Antragstellers sind,t)Name und Anschrift der vom Antragsteller bevollmächtigten Personen.2.Zahlungsanspruchsbezogene Angaben a)Angaben zur Identifizierung jedes Zahlungsanspruchs, zum Zeitpunkt des Entstehens, zum Ursprung der Zuteilung, zu den Jahreswerten und zu regionalen Beschränkungen,b)Angaben zur Identifizierung der früheren und gegenwärtigen Inhaber eines Zahlungsanspruchs,c)bei Übertragung eines Zahlungsanspruchs deren Art und Zeitpunkt sowie bei befristeter Übertragung deren Dauer,d)Datum der letzten Aktivierung eines Zahlungsanspruchs,e)Rückgabe oder Rückfall eines Zahlungsanspruchs in die nationale Reserve.3.Kontrollbezogene Angaben a)Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten,b)Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,c)Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,d)Angaben zu den kontrollierten und vermessenen Flächen,e)Angaben zu den von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,f)Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen und diesbezügliche Feststellungen,g)Bewertungen der Feststellungen der von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zum Zwecke der Sanktionierung nach Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,h)Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Begünstigten,i)Angaben zur Bewilligung und Sanktionierung.