Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zu, das dem Schutz afrikanisch-eurasischer wandernder Wasservögel dient. Es legt Regeln fest, um diese Vögel zu erhalten und verbietet bestimmte Handlungen, die ihnen schaden könnten.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel.
- Die Ermächtigung zur Änderung von Anlagen des Abkommens durch Rechtsverordnung.
- Verbote bezüglich der Entnahme von Vögeln bestimmter Arten aus der Natur von Schiffen unter Bundesflagge außerhalb nationaler Hoheitsgewässer.
- Regelungen zu Ausnahmen von diesen Verboten und Definitionen relevanter Begriffe.
- Strafen für Zuwiderhandlungen gegen die Verbote.
Wen es betrifft
- Personen, die Vögel der in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das die Bundesflagge führt, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer entnehmen, jagen, fangen, beunruhigen oder töten.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesamt für Naturschutz.
Eckpunkte
- Es ist verboten, Vögel der in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens aufgeführten Arten von einem Schiff unter Bundesflagge außerhalb nationaler Hoheitsgewässer der Natur zu entnehmen.
- "Der Natur entnehmen" bedeutet entnehmen, jagen, fangen, absichtlich beunruhigen oder absichtlich töten.
- Ausnahmen von diesem Verbot können für wissenschaftliche Zwecke oder bei außerordentlichen Umständen zugelassen werden, dürfen aber die Erhaltung der Art nicht gefährden.
- Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden WasservögelStand
(+++ Textnachweis ab: 26.9.1998 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Den Haag am 15.
August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 16. Juni 1995 wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung in bezug auf Änderungen der Anlage 3 mit, im übrigen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, beziehen.
Art 3
Art 4(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen Artikel 3 Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 einen Vogel beunruhigt oder tötet.