Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen im Bereich Handel und Dienstleistungen in Deutschland. Es dient dazu, die Struktur und Entwicklung dieser Wirtschaftsbereiche darzustellen und Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union zu erfüllen.
Für wen: Rechtliche Einheiten, die Marktproduzenten sind, in bestimmten Wirtschaftszweigen des Handels- und Dienstleistungsbereichs; Erhebungseinheiten mit bestimmten Jahresumsätzen oder Anzahlen tätiger Personen, die in den genannten Wirtschaftszweigen tätig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Paragraphen
- 15
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Durchführung von statistischen Erhebungen als Bundesstatistik.
- Die Definitionen wichtiger Begriffe wie "rechtliche Einheiten", "Marktproduzenten", "Umsätze" und "tätige Personen".
- Die Erhebungseinheiten und Wirtschaftszweige, die in die Statistiken einbezogen werden.
- Die Art, den Umfang und die Merkmale der monatlichen konjunkturstatistischen und jährlichen strukturstatistischen Erhebungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Rechtliche Einheiten, die Marktproduzenten sind, in bestimmten Wirtschaftszweigen des Handels- und Dienstleistungsbereichs.
- Erhebungseinheiten mit bestimmten Jahresumsätzen oder Anzahlen tätiger Personen, die in den genannten Wirtschaftszweigen tätig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Konjunkturstatistische Erhebungen werden monatlich durchgeführt und erfassen höchstens 45 Prozent der betreffenden Erhebungseinheiten.
- Strukturstatistische Erhebungen werden jährlich durchgeführt und erfassen höchstens 10 Prozent der betreffenden Erhebungseinheiten.
- Für konjunkturstatistische Erhebungen sind Erhebungsmerkmale unter anderem der Umsatz und die Zahl der tätigen Personen.
- Für strukturstatistische Erhebungen sind Erhebungsmerkmale unter anderem Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit, Zahl der tätigen Personen, Personalaufwand, Umsätze, Vorleistungen, Steuern, Subventionen und Investitionen.
- Bei Erhebungseinheiten mit einem Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro werden zusätzliche Angaben zu Geschäftsfeldern erhoben.
- Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300.000 Euro im Berichtsjahr werden bestimmte Angaben vereinfacht erfasst.
- Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 Euro und mehr werden bestimmte Angaben zusätzlich nach Bundesländern unterteilt erfasst.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (15)
- § 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
- § 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebung
- § 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
- § 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
- § 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
- § 8 Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen
- § 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen
- § 10 Hilfsmerkmale
- § 11 Auskunftspflicht
- § 12 Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung
- § 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik
- § 14 Übermittlungsregelung
- § 15 Durchführung
010Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.„rechtliche Einheiten” solche des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;2.„Marktproduzenten” solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;3.„Umsätze” solche der Variable 140301 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;4.„tätige Personen” solche der Variable 120101 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30.
Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;5.„Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;6.„Geschäftsfelder” fachliche Einheiten entsprechend Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.
§ 3Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
020Abschnitt 2Konjunkturstatistische Erhebungen
§ 4Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
§ 5Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
§ 6Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen.
030Abschnitt 3Strukturstatistische Erhebungen
§ 7Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
§ 8Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen
§ 9Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen
- Dezember,b)Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom
- Dezember;2.Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand: a)Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom
- September,b)Summe der Bruttolöhne und -gehälter,c)gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;3.Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: a)Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,b)Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,c)Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,d)Umsätze nach Art der Tätigkeit,e)Handelsumsätze nach Produktarten,f)Aufwendungen nach Arten,g)Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres,h)Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,i)Steuern, Abgaben und Subventionen;4.Investitionen: a)Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten,b)Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände.
040Abschnitt 4Übergreifende Vorschriften
§ 10Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift der Erhebungseinheit,2.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,3.für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.
§ 11Auskunftspflicht
§ 12Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung
Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Krankenhäuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.
§ 13Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik
§ 14Übermittlungsregelung
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden.
§ 15Durchführung
Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.