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Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung und die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes sowie anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Genfer Rotkreuz-Abkommen. Es legt fest, welche Rolle diese Organisationen bei humanitären Aufgaben und der Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr spielen.

Für wen: Das Deutsche Rote Kreuz e. V; Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Handels- und Gesellschaftsrecht
Paragraphen
5
Gerichtsentscheidungen
2
Am häufigsten zitierte Vorschriften
§ 3 (2)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Rechtsstellung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. als Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes.
  • Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes e. V. als freiwillige Hilfsgesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit den Genfer Rotkreuz-Abkommen.
  • Den Schutz des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“.
  • Die Rechtsstellung und Aufgaben anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften wie der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und des Malteser Hilfsdienstes e. V.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Das Deutsche Rote Kreuz e. V.
  • Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V.
  • Mitglieder von Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und Auszubildende in der Pflege.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes in Deutschland und beachtet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
  • Zu den Aufgaben des DRK gehört die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr gemäß Artikel 26 des I. Genfer Abkommens.
  • Das DRK ist auch für die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht und die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros nach Artikel 122 des III. Genfer Abkommens und Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens zuständig.
  • Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V. zu.
  • Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind ebenfalls freiwillige Hilfsgesellschaften und zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift

2

Handels- und Gesellschaftsrecht

8

Handels- und Gesellschaftsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (5)
  1. § 1 Rechtsstellung
  2. § 2 Aufgaben
  3. § 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
  4. § 4 Rechtsstellung
  5. § 5 Aufgaben

010Abschnitt 1Deutsches Rotes Kreuz

§ 1Rechtsstellung

Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich. Es beachtet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.

§ 2Aufgaben

(1)Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere 1.die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen gemäß Artikel 24 des II. Genfer Abkommens,2.die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und die Unterstützung der Bundesregierung hierbei,3.die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros nach Artikel 122 des III. Genfer Abkommens und nach Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens,4.die Vermittlung von Schriftwechseln unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens und die Wahrnehmung des Suchdienstes gemäß Artikel 26 des IV. Genfer Abkommens und Artikel 33 Abs. 3 sowie Artikel 74 des I. Zusatzprotokolls.
(2)Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 erhält das Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen.
(3)Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt ferner die ihm durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
(4)Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist. Die Gestellung gilt nicht als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(5)§ 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze der oder des Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der oder des Auszubildenden stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 8 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.

V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet für den Auszubildenden nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.

(6)Absatz 5 gilt für eine hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes entsprechend. An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. An die Stelle der oder des Auszubildenden tritt die oder der Studierende. § 38a Absatz 2 und § 38b Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes gelten entsprechend.

§ 3Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen

Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt.

020Abschnitt 2Andere freiwillige Hilfsgesellschaften

§ 4Rechtsstellung

Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens.

§ 5Aufgaben

Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nehmen ferner die ihnen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.