Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als eigenständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Es legt die Aufgaben und Tätigkeiten dieses Bundesamtes fest, insbesondere im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes.
Für wen: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst; Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verbraucherrecht
- Paragraphen
- 8
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung des "Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" als selbständige Bundesoberbehörde.
- Die Tätigkeiten des Bundesamtes in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel, Tierarzneimittel und Chemikalien.
- Die Mitwirkung an Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder sowie die Vorbereitung und Begleitung von Überprüfungen durch EU- oder Drittlandseinrichtungen.
- Die Zulassung und Registrierung bestimmter Tierarzneimittel sowie die Funktion als Referenzlabor und koordinierende Stelle für Datensammlung und Berichterstattung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Die Länder, insbesondere deren zuständige Behörden.
- Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor in anderen Bundesanstalten tätig waren und deren Aufgaben nun vom Bundesamt übernommen werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde.
- Es ist zuständig für Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, unter anderem für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte, Futtermittel und Tierarzneimittel.
- Das Bundesamt führt Laborvergleichsuntersuchungen und Ringversuche durch, sofern keine andere Stelle diese Aufgabe wahrnimmt.
- Es nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen und nationalen Referenzlabors für Rückstände nach der Richtlinie 96/23/EG wahr.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verbraucherrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Rechtsform, Name
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist ein "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
§ 2Tätigkeiten
April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahrnehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG,8.Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union das Bundesamt benannt wird,9.Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden Stelle für die Datensammlung und die Berichterstattung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Bereichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit, Verzehrserhebungen sowie Durchführung von Datensammlungen und Berichterstattung im Bereich Antibiotikaresistenz,10.Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29.
April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die zuständigen Behörden der Länder sind zu beteiligen,11.Wahrnehmung der Funktion einer beratenden und koordinierenden Stelle bei Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz, einschließlich der Listung von Betrieben und der Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen durch Drittländer,12.Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen hat.
§ 3Aufgabendurchführung
§ 4Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass das Bundesministerium zuständig ist, 1.Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen Union zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu machen,2.sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der genannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann die Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teilweise auf das Bundesamt übertragen werden.
§ 5Aufsicht im besonderen Fall
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
§ 6
(weggefallen)
§ 7Übernahme der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 8
(weggefallen)-