Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung regelt die Zulässigkeit und Höhe von Konzessionsabgaben, die Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung an Gemeinden und Gemeindeverbände zahlen dürfen, um diese Unternehmen zu entlasten und die Preise für Verbraucher zu senken.
Für wen: Unternehmen und Betriebe, die Elektrizität, Gas oder Wasser liefern (Versorgungsunternehmen); Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, die Konzessionsabgaben erhalten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verbraucherrecht
- Paragraphen
- 12
- Gerichtsentscheidungen
- 2
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 5 (1) · § 2 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einführung und Erhöhung von Konzessionsabgaben.
- Höchstsätze für Konzessionsabgaben, gestaffelt nach Gemeindegröße und Art der Versorgungsleistung.
- Die Fortzahlung von Konzessionsabgaben an Landkreise und Ämter unter bestimmten Bedingungen.
- Die Bemessungsgrundlage für Konzessionsabgaben und die Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Versorgungsunternehmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen und Betriebe, die Elektrizität, Gas oder Wasser liefern (Versorgungsunternehmen).
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, die Konzessionsabgaben erhalten.
Was sind die Eckpunkte?
- Ab dem Tag der Verkündung dürfen Konzessionsabgaben nicht neu eingeführt oder erhöht werden (§ 1 Abs. 1).
- Ab dem 1. April 1941 dürfen Konzessionsabgaben an Gemeindeverbände oder Zweckverbände nicht weitergewährt werden (§ 1 Abs. 2).
- Konzessionsabgaben an Gemeinden werden ab dem 1. April 1941 auf Höchstsätze zwischen 1,5 und 20 Prozent der Roheinnahmen herabgesetzt, abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Art der Versorgungsleistung (§ 2 Abs. 1).
- Konzessionsabgaben dürfen nur abgeführt werden, wenn dadurch die ordnungsgemäße Weiterführung des Versorgungsunternehmens nicht gefährdet wird, wobei eine Verzinsung des Eigenkapitals von 4 Prozent als angemessen gilt (§ 5 Abs. 1, 4).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verbraucherrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Das in den Fußnoten zu §§ 1, 2 u. 3 genannte G v. 24.12.1956 I 1076 ist von Berlin noch nicht übernommen worden
EingangsformelUm die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen, wird auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
§ 1
- April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum
- März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden. Die Vorschriften des § 3 bleiben unberührt.
§ 2(1) Vom 1.
April 1941 ab werden Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an Gemeinden auf folgende Höchstsätze herabgesetzt: a)1,5 vom Hundert der Roheinnahmen ausschließlich der Umsatzsteuer und der nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) weitergegebenen Belastung aus der Ausgleichsabgabe (Entgelte) aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.Bei der Berechnung der Konzessionsabgaben bleiben Entgelte aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis 2,5 Pf/kWh oder 3 Pf/cbm Gas nicht überschreitet, außer Betracht. b)10 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern,15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,20 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnernaus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.
- Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) öffentlich bekanntzugebenden Bedingungen und Tarifpreise, insbesondere die auf Grund der Tarifordnung für elektrische Energie vom
- Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 915) und der Tarifordnung für Gas vom
- Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 925) eingeführten Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen Bedingungen und den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen entsprechenden Preise und Bedingungen.
§ 3
§ 4(1) Soweit Konzessionsabgaben nach dem 31.
März 1941 weitererhoben werden dürfen, sind sie nach Hundertsätzen der Entgelte aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher zu bemessen.
- März 1941 die Bemessungsgrundlage eine andere gewesen, als sie Absatz 1 vorschreibt, ist der ab
- April 1941 zulässige Hundertsatz in der Weise zu ermitteln, daß der Hundertsatz festgestellt wird, den im letzten vor dem
- April 1941 abgeschlossenen Rechnungs-(Geschäfts-)Jahr die tatsächlich erhobene Konzessionsabgabe erbracht hätte. Dabei ist es belanglos, in welcher Weise bisher die Konzessionsabgabe auf die Einnahmen aus der Belieferung nach allgemeinen Tarifpreisen und auf die Einnahmen aus der sonstigen Belieferung verteilt war.
§ 5
§ 6(1) Vom 1.
April 1941 ab dürfen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände Finanzzuschläge oder sonstige Leistungen (z.B. Verwaltungskostenbeiträge, Sachleistungen) von Versorgungsunternehmen neben oder an Stelle von Konzessionsabgaben nicht mehr erheben.
- März 1941 forterhoben werden darf, stehen den bis zum
- März 1941 erhobenen Konzessionsabgaben die bis zu dem gleichen Zeitpunkt erhobenen Finanzzuschläge oder sonstigen Leistungen gleich. Bei der Umrechnung nach § 4 Abs. 2 sind sie deshalb in die Konzessionsabgaben einzubeziehen.
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Durch den Wegfall oder die Herabsetzung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe dieser Anordnung werden die Gültigkeit und die sonstigen Bestimmungen eines Konzessionsvertrags nicht berührt.
§ 11Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung ...
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von den Vorschriften dieser Anordnung abweichende preisbildende Anordnungen für den Einzelfall.
§ 12
SchlußformelDer Reichskommissar für die Preisbildung