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Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Umverteilungsprämie für das Jahr 2014 an landwirtschaftliche Betriebsinhaber. Es dient der Umsetzung von EU-Vorschriften zu Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik.

Was es regelt

  • Die Bedingungen für den Erhalt einer Umverteilungsprämie 2014.
  • Die Berechnung des Finanzvolumens und der Beträge pro Zahlungsanspruch.
  • Die Aufteilung der Zahlungsansprüche in zwei Gruppen für die Prämienberechnung.
  • Mitteilungspflichten der Länder an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Wen es betrifft

  • Betriebsinhaber, die landwirtschaftliche Betriebe führen.
  • Zuständige Behörden der Länder.

Eckpunkte

  • Die Umverteilungsprämie 2014 wird auf Antrag für das Jahr 2014 gewährt.
  • Ein Betriebsinhaber kann die Prämie für maximal 46 aktivierte Zahlungsansprüche erhalten.
  • Die Zahlungsansprüche werden in Gruppe 1 (erste 30) und Gruppe 2 (weitere 16) unterteilt.
  • Die Gewährung der Prämie ist ausgeschlossen, wenn ein Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 nur zur Erlangung der Prämie aufgespalten wurde.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

gesetz 2014Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014

(+++ Textnachweis ab: 20.2.2014 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 73/2009 (CELEX Nr: 32009R0073) vgl. § 1 dieses G +++)

§ 1Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz dient der Durchführung der Artikel 72a und 72b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16), die durch Artikel 6 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) eingefügt worden sind, sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
(2)Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass 1.anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen,2.Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

§ 2Umverteilungsprämie 2014

(1)Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2)Die Umverteilungsprämie 2014 wird bundeseinheitlich gewährt 1.je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und2.auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 3.Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsanspruch berücksichtigt werden, der für eine nach den Vorschriften der Europäischen Union über die Gewährung der Betriebsprämie beihilfefähige Fläche aktiviert worden ist.

§ 3Finanzvolumen und Beträge

(1)Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 6,8 vom Hundert der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der durch Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geändert worden ist, für Deutschland für das Jahr 2014 festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).
(2)Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
(3)Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.
(4)Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.

§ 4Mitteilungspflichten

Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. September 2014 die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

§ 5Sonstige Bestimmungen

Die Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 nachweislich einzig zu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.

§ 6Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.