Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Umverteilungsprämie für das Jahr 2014 an landwirtschaftliche Betriebsinhaber. Es dient der Umsetzung von EU-Vorschriften zu Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik.
Was es regelt
- Die Bedingungen für den Erhalt einer Umverteilungsprämie 2014.
- Die Berechnung des Finanzvolumens und der Beträge pro Zahlungsanspruch.
- Die Aufteilung der Zahlungsansprüche in zwei Gruppen für die Prämienberechnung.
- Mitteilungspflichten der Länder an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Wen es betrifft
- Betriebsinhaber, die landwirtschaftliche Betriebe führen.
- Zuständige Behörden der Länder.
Eckpunkte
- Die Umverteilungsprämie 2014 wird auf Antrag für das Jahr 2014 gewährt.
- Ein Betriebsinhaber kann die Prämie für maximal 46 aktivierte Zahlungsansprüche erhalten.
- Die Zahlungsansprüche werden in Gruppe 1 (erste 30) und Gruppe 2 (weitere 16) unterteilt.
- Die Gewährung der Prämie ist ausgeschlossen, wenn ein Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 nur zur Erlangung der Prämie aufgespalten wurde.
Gesetzestext
gesetz 2014Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014
(+++ Textnachweis ab: 20.2.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 73/2009 (CELEX Nr: 32009R0073) vgl. § 1 dieses G +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Umverteilungsprämie 2014
§ 3Finanzvolumen und Beträge
§ 4Mitteilungspflichten
Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. September 2014 die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
§ 5Sonstige Bestimmungen
Die Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 nachweislich einzig zu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.
§ 6Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.