Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an bestimmte norddeutsche Länder zur Stärkung ihrer Wirtschaftskraft durch Investitionen. Es legt fest, welche Länder wie viel Geld erhalten und wofür dieses Geld verwendet werden darf.
Für wen: Die Bundesregierung als Geber der Finanzhilfen; Die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg als Empfänger der Finanzhilfen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Paragraphen
- 8
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Vergabe von Finanzhilfen des Bundes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg.
- Die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Wirtschaftskraft und Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur.
- Die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Rückforderung dieser Finanzhilfen.
- Die Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung als Geber der Finanzhilfen.
- Die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg als Empfänger der Finanzhilfen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Bund gewährt insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark an Finanzhilfen.
- Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1987 und 1988 in Jahresbeträgen von je 150.000.000 Deutsche Mark ausgezahlt.
- Die Finanzhilfen des Bundes betragen 65 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
- Die Länder müssen jährlich bis zum 1. Oktober Förderungslisten für das nächste Jahr einreichen.
Vergabe- und Wettbewerbsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1987 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Bund gewährt den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung ihrer Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1987 und 1988 in Jahresbeträgen von 150.000.000 Deutsche Mark gewährt. Von diesen Jahresbeträgen erhalten Schleswig-Holstein 52.500.000 Deutsche Mark, Niedersachsen 30.000.000 Deutsche Mark, die Freie Hansestadt Bremen 37.500.000 Deutsche Mark sowie die Freie und Hansestadt Hamburg 30.000.000 Deutsche Mark.
§ 2
Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft gefördert.
§ 3
Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1987 in Kraft.