Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen über die Hohe See zu und ermächtigt die Bundesregierung, Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung zu erlassen. Es regelt, wie bestimmte Stoffe auf Hoher See entsorgt werden dürfen, um die Umwelt zu schützen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem internationalen Übereinkommen über die Hohe See und einem Protokoll zur Streitbeilegung.
- Die Verhütung der Verunreinigung des Meeres und des Luftraumes durch bestimmte Stoffe.
- Die Zuständigkeiten des Deutschen Hydrographischen Instituts bei der Durchführung und Kostenfestsetzung.
- Bußgelder bei Verstößen gegen die erlassenen Vorschriften.
Wen es betrifft
- Schiffe, die die Bundesflagge führen, und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind oder im Geltungsbereich des Gesetzes beladen wurden.
- Anlagen oder Vorrichtungen im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung bestimmen, dass Stoffe, die das Meer oder die Luft nachteilig verändern können, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen auf Hoher See entsorgt werden dürfen.
- Das Deutsche Hydrographische Institut ist für die Durchführung dieser Vorschriften zuständig und erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen.
- Die Gebühren für jede Amtshandlung dürfen 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsverordnungen können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe SeeStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1980 +++)
Art 1Dem in New York am 30.
Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom
- April 1958 über die Hohe See und dem ebenfalls in New York am
- Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Fakultativen Unterzeichnungsprotokoll vom
- April 1958 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
- Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom
- Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);2.das Gesetz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954, vom
- März 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom
- August 1967 Bundesgesetzbl. I S. 909);3.das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom
- Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom
- Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901);4.das Wasserhaushaltsgesetz vom
- Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom
- Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805).
Art 3
-
Art 4
Art 5
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).