Anordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung überträgt die Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen und damit verbundenen Verfahren vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat auf die Postbeamtenkrankenkasse.
Für wen: Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und seiner nachgeordneten Behörden; Die Postbeamtenkrankenkasse als neue zuständige Stelle.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Paragraphen
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bearbeitung und Festsetzung von Beihilfeleistungen.
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen Beihilfeentscheidungen.
- Die Vertretung des Bundes in gerichtlichen Verfahren zu Beihilfeangelegenheiten.
- Eine Ausnahmeregelung für bestimmte Behörden und Personen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und seiner nachgeordneten Behörden.
- Die Postbeamtenkrankenkasse als neue zuständige Stelle.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Postbeamtenkrankenkasse wird für die Beihilfebearbeitung und -festsetzung zuständig.
- Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen ihre eigenen Beihilfeentscheidungen.
- Sie vertritt den Bund in gerichtlichen Beihilfeverfahren, wenn sie den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelNach § 80 Absatz 6, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an:
§ 1Übertragung von Zuständigkeiten für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
§ 2Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach § 1 Absatz 1 bis 3 selbst auszuüben.
§ 3Übergangsregelung
Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem
- Januar 2026 erhoben worden sind, ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO) vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1294) weiter anzuwenden.
§ 4Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.