Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen von Beamten zuständig sind. Sie überträgt diese Aufgaben von der Ministeriumsebene auf nachgeordnete Behörden.
Für wen: Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft; Die in § 1 genannten Behörden, die Maßnahmen gegen Beamte getroffen haben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Paragraphen
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Eine Vorbehaltsklausel für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Übergangsregelungen für vor dem 1. Juni 2017 erhobene Widersprüche und Klagen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
- Die in § 1 genannten Behörden, die Maßnahmen gegen Beamte getroffen haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird an neun spezifische Behörden übertragen, sofern diese die ursprüngliche Maßnahme getroffen haben.
- Die Präsidentinnen und Präsidenten dieser neun Behörden sind für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zuständig, wenn sie auch für die Widerspruchsentscheidung zuständig sind.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann sich die Ausübung dieser Befugnisse im Einzelfall vorbehalten.
- Für Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben wurden, gelten weiterhin ältere Anordnungen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an:
§ 1Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben: 1.der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,2.dem Bundessortenamt,3.dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,4.dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,5.dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,6.dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,7.dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,8.dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,9.dem Bundesverwaltungsamt.
§ 2Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
§ 3Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.
§ 4Übergangsregelung
Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2 genannten Anordnungen weiter anzuwenden.
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- April 2009 (BGBl. I S. 814),2.die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
- Dezember 2009 (BGBl. I S. 3883),3.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2854). (+++ § 5 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 4 +++)